Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 9

Sachverhalt:

Dem Bauvorhaben wurde bereits im Rahmen einer Bauvoranfrage grundsätzlich zugestimmt.

 

Auf der westlichen Hälfte (vorderer Bereich an der Hauptstr.) soll 1 Mehrfamilienwohnhaus mit 3 Vollgeschossen (12 Wohnungen – 4 je Vollgeschoss), 2 Verkaufspavillions (Eis/Imbiss) und auf der östlichen Hälfte 2 Mehrfamilienhäuser mit je 2 Vollgeschossen (1 davon im Norden mit 6 Wohnungen – 3 je Vollgeschoss und 1 davon im Süden mit 4 Wohnungen – 2 je Vollgeschoss) errichtet werden.

Weiterhin sind 27 Stellplätze (davon 3 Carports) entsprechend der Stellplatzsatzung der Gemeinde geplant.

Das Bauvorhaben wurde im Rahmen der Erstellung des Bauantrags mit Vertretern des Staatlichen Bauamts Nürnberg, dem Landratsamt Erlangen-Höchstadt, der Gemeinde Hemhofen sowie dem Kreisbrandrat vorbesprochen.

 

Die Prüfung des Bauantrags hat ergeben, dass er in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplaes Nr. 4 – „Alleeäcker“ abweicht:

 

·         Vollgeschosse: Überschreitung von zwingend 2 Vollgeschossen um 1 Vollgeschoss auf 3 Vollgeschosse (Mehrfamilienwohnhaus mit 12 Wohnungen) und Überschreitung von 1 Vollgeschoss um 1 Vollgeschoss auf 2 Vollgeschosse (für die beiden östlichen Mehrfamilienwohnhäuser).

·         Baugrenzen: Situierung der beiden Verkaufspavillions sowie 8 Stellplätze (davon 3 Carports) vollkommen außerhalb der Baugrenzen sowie geringfügige Überschreitung durch das westliche Mehrfamilienwohnhaus.

 

Das erforderliche Sichtdreieck wird eingehalten.

 

Anmerkung: Für die beiden Mischgebietsbereiche (MI I und MI II) sind keine Wohneinheitenbegrenzungen festgesetzt.

 

Hinsichtlich der Beurteilung zu den Ver- und Entsorgungseinrichtungen (Stellungnahmen des Ing.-Büros Miller für die Entwässerung sowie des Zweckverbandes zur Wasserversorung und des Ing.-Büros Schmid für die Stromversorgung liegen vor) ist nachstehendes festzustellen:

 

·         Entwässerung: Unter der Annahme, dass diese versiegelte Fläche derzeit vollständig und ohne zwischengeschalteten Regenrückhalteraum mit Abflussdrosselung in den Abwasserkanal eingeleitet wird, würde auch der ungedrosselte Anschluss der Fläche nach dieser Neubaumaßnahme nicht zu einer Erhöhung der derzeitigen hydraulischen Belastung in der weiterführenden Kanalisation führen. Entsprechend der Darstellung in den Planunterlagen des Bauantrages ist eine teilweise Entsiegelung des Grundstücks durch die Umwandlung von derzeit versiegelter Flächen in Grünflächen vorgesehen. Damit würde sich die hydraulische Belastung in der weiterführenden Kanalisation im Vergleich zum derzeitigen Zustand sogar etwas reduzieren. Zur Verbesserung der hydraulischen Situation in der weiterführenden Kanalisation würde es auch in Hinblick auf die zu erwartende Zunahme von Starkregenereignissen beitragen, im Zuge des Neubaus der Grundstücksentwässerungsanlage die Errichtung eines Regenrückhalteraums mit Abflussdrosselung zu fordern. Die bestehende Zufahrt soll an die nördliche Grenze des Grundstücks verlegt werden. Der Bereich der alten Zufahrt soll begrünt werden. Aus technischer Sicht wird daher empfohlen, eine neue Abwasserleitung mit einem Kontrollschacht in der neuen Zufahrt zu errichten. Die Kosten für diese Verlegung sowie die Errichtung eines Regenrückhalteraums mit Abflussdrosselung gehen zu Lasten des Eigentümers.

·         Wasserversorgung: Zur Versorgung der geplanten Bebauung wird je Mehrfamilienhaus ein eigenständiger Anschluss gefordert, damit Versorgungssicherheit gewährleistet werden kann. Bezogen auf die benötigten Neuanschlüsse wäre ein Sondervereinbarung oder eine städtebauliche Regelung zwischen Eigentümer und Verband über die Kostentragung (Eigentümer) abzuschließen. Die Neuanschlüsse gehen ausschließlich zu Lasten des Eigentümers.

·         Stromversorgung: Vor Durchführung evtl. Abbrucharbeiten ist der Antrag auf Abbau sämtlicher Stromanschlüsse vom Bauträger mit Übernahme der Kosten zu beantragen.


Beschlussvorschlag:

1.      Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.      Das Einvernehmen mit den erforderlichen Befreiungen (Erhöhung der Zahl der Vollgeschosse sowie geringfügige Überschreitung der Baugrenzen durch das westliche Mehrfamilienwohnhaus) wird erteilt.