Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 4

Sachverhalt:

Der Gemeinderat hat sich mit der beantragten Abweichung von den Festsetzungen des  Bebauungsplanes befasst und diese trotz des Hinweises der Verwaltung auf einen Vergleichsfall, bei dem eine Befreiung erteilt wurde, abgelehnt. Nachdem der 1. Bgm. nach Art. 59 Abs. 2GO verpflichtet ist Beschlüsse des Gemeinderates oder eines Ausschusses, die er für rechtswidrig hält zu beanstanden, hat der 1. Bgm. mit E-Mail vom 18.09.2014 an alle Gemeinderatsmitglieder eine solche „Beanstandung“ vorgenommen da er den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt sieht und dabei angekündigt, dass der Beratungspunkt nochmals auf die Tagesordnung des Bau- Verkehrs- u. Umweltausschusses gesetzt wird.

Aus Sicht der Verwaltung ist auch nach Rücksprache bei der Bauordnungsbehörde am Landratsamt und aufgrund der Erfahrungen bei vergleichbaren Klageverfahren beim Verwaltungsgericht eindringlich darauf hinzuweisen, dass aufgrund der erteilten Befreiung in einem direkt vergleichbaren Fall an derselben Straße eine Bindung der Gemeinde eingetreten ist, auf die von der Verwaltung bereits bei der damaligen Beschlussfassung hingewiesen wurde. Eine nunmehrige Ablehnung eines gleichgelagerten weiteren Baugesuches würde daher eindeutig einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellen der im Falle einer Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Aufhebung der Ablehnung führen würde.


Beschlussvorschlag:

1.      Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.      Unter Aufhebung des Beschlusses vom 16.09.2014 wird nach erfolgter Diskussion das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB für das gerade Teilstück der Zeckerner Hauptstraße erteilt, nicht jedoch für den Kurvenbereich und das Teilstück Schulstraße. Voraussetzung ist, dass die erforderlichen Sichtdreiecke eingehalten werden.