Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0

Sachverhalt:

Die Erschließungsanlagen wurden im Rahmen der durchgeführten Verbesserung oder Erneuerung fertig gestellt, weswegen die Straßenausbaubeiträge nach den Bestimmungen des KAG und der gemeindlichen Satzung abgerechnet werden müssen. Nachdem es sich bei der Zeckerner Hauptstraße aufgrund der Festlegungen im Zuwendungsantrag um eine Hauptverkehrsstraße im Sinne von § 7 Abs. 3 Ziff. 3 der Ausbaubeitragssatzung (ABS) handelt beträgt der von der Gemeinde Hemhofen zu tragende Eigenanteil bei der Fahrbahn 70 % und bei den Gehwegen 45 % des umzulegenden Herstellungsaufwandes (§ 7 Abs. 2 Ziff. 1.3 ABS).

Die Gemeinde Hemhofen hat zu dieser Ausbaumaßnahme eine Zuwendung in Höhe von 520.000 € nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) erhalten. Mit dieser Zuwendung wird neben dem Ausbau der Strecke von der Staatsstraße 2259 bis zum Brunnsee auch der weitergehende Ausbau vom Brunnsee bis zur Einmündung in die B 470 gefördert. Diese Zuwendung ist nach den zuwendungsrechtlichen Vorschriften ausschließlich zur Finanzierung des auf die Gemeinde entfallenden Eigenanteils zu verwenden. Die Bildung des Abrechnungsgebietes ergibt sich daher auch aus den entsprechenden Festlegungen im Rahmen des Zuwendungsantrages.

Aufgrund des ermittelten Beitragssatzes ergibt sich für ein durchschnittliches Grundstück ein zu entrichtenden Beitrag von ca. 3.500 €.


Beschlussvorschlag:

1.      Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.      Das Abrechnungsgebiet „Zeckerner Hauptstraße“ wird entsprechend dem dieser Niederschrift als Anlage beiliegenden Lageplan gebildet. Dabei wird für die gewerblich nutzbaren Grundstücke der in der in § 8 Abs. 11 ABS vorgeschriebene Artzuschlag erhoben.

3.      Der auf die beitragspflichtigen Grundstücke umzulegende Aufwand wird nach Abzug des gemeindlichen Eigenanteils von 70 bzw. 45 % auf 203.067,97 € festgesetzt.

4.      Aufgrund der Gleichbehandlung aller Beitragspflichtigen wird den Beitragspflichtigen eine Ratenzahlungsregelung mit 3 Zahlungsterminen (je 1/3 der Beitragsschuld einen Monat nach Erlass des Beitragsbescheides und am 01.03.2011 und 01.10.2011) angeboten, für die auf die Prüfung der Stundungsvoraussetzungen lt. Grundsatzbeschluss des Gemeinderates vom 02.03.2010 verzichtet wird und für deren Zeitraum die gesetzlichen Stundungszinsen (6 % jährlich/0,5 % monatlich) verrechnet werden.