Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 1

Sachverhalt:

Nachdem der Gemeinderat bereits im Jahr 2010 grundsätzlich der Bebauungsplanaufstellung zugestimmt hat und die geforderte Übernahme der Verfahrenskosten durch die Grundstückseigentümer vereinbart wurde, wurde zuletzt in der Sitzung am 01.04.2014 der Aufstellungsbeschluss entsprechend konkretisiert. Den Grundstückseigentümern wurden zwischenzeitlich 3 Planungsvarianten vorgestellt, wobei diese sich für die Fortführung des Verfahrens auf der Basis der Variante 1 entschieden haben.

Um das Verfahren nunmehr fortführen  zu können ist ein entsprechender Billigungs- und Verfahrensbeschluss erforderlich.


Beschlussvorschlag:

1.      Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.      Der Gemeinderat Hemhofen nimmt Kenntnis vom Entwurf zur 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 "Mitte-Nord" des Büros für Städtebau und Bauleitplanung, Wittmann, Valier und Partner GbR in der Fassung vom 24.04.2015 und billigt diese Planfassung.

Gemäß § 13 Abs. 1 BauGB handelt es sich um die Aufstellung eines Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren. Die Regelungen unter § 13 a Abs. 1 BauGB treffen auf den vorliegenden Fall zu bzw. werden in Anspruch genommen.

Im vereinfachten Verfahren wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird innerhalb angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Im vereinfachten Verfahren wird zudem von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, dem Umweltbericht nach § 2a, der Angabe zum Vorhandensein umweltbezogener Informationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 abgesehen.

Mit der vorstehend bezeichneten Planfassung vom 24.04.2015 ist das Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die Auslegung ist ortsüblich bekannt zu machen und mit dem Hinweis zu versehen, dass jedermann Bedenken oder Anregungen zu dem Planentwurf schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen kann. Die Auslegung wird weiterhin mit dem Hinweis versehen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben und dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.