Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0

Sachverhalt:

Der Gemeinderat hat am 02.11.2010 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 3 „Mitte – Nord“ für den Bereich der Grundstücke Fl. Nrn. 358, 358/1, 358/3, 358/4 und 358/5 Gemarkung Hemhofen, zu ändern. Das Plangebiet befindet sich zwischen den Gebäuden Heppstädter Weg 30 und 30 a in Hemhofen. Das beauftragte Planungsbüro Wittmann, Valier und Partner hat einen Planentwurf für die 10. Änderung des Bebauungsplanes erstellt. Mit Beschluss vom 01.04.2014 wurde das Grundstück Fl. Nr. 372 in den Geltungsbereich der 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 „Mitte – Nord“ einbezogen. Der Aufstellungsbeschluss wurde in der Zeit vom 7.4.2014 bis 25.4.2014 öffentlich bekannt gemacht. In der Sitzung des Gemeinderats am 21.07.2015 wurde die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB beschlossen und der Planentwurf in der Fassung vom 24.04.2015 gebilligt. In der Zeit vom 14.08.2015 – 14.09.2015 wurde der Planentwurf öffentlich ausgelegt. Parallel dazu wurden die Behörden und sonstigen öffentlichen Träger, deren Belange durch die Planung betroffen werden können, beteiligt.

Das Planungsbüro Wittmann, Valier und Partner unterrichtete den Gemeinderat über die eingegangenen Bedenken und Anregungen anhand der beiliegenden Auflistung.


Beschlussvorschlag:

1.      Der Sachstandsbericht der Verwaltung und des Planungsbüros wird zur Kenntnis genommen.

2.      Zu den eingegangenen Bedenken und Anregungen wird in der dieser Niederschrift als Anlage beiliegenden Fassung Beschluss gefasst.

3.      Der Gemeinderat Hemhofen nimmt Kenntnis von der Durchführung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB zur 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 "Mitte-Nord" und billigt den vom Büro für Städtebau und Bauleitplanung Wittmann, Valier und Partner GBR, Bamberg ausgearbeiteten Planentwurf in der Fassung vom 21.07.2015 mit Begründung vom 21.07.2015 sowie den heute beschlossenen Planänderungen.

4.      Aufgrund des letzten Verfahrensschrittes haben sich folgende Planänderungen ergeben:

Ø   Änderung der Grundflächenzahl im gesamten Plangebiet des Änderungsbereiches auf die Obergrenze (gem. § 17 BauNVO) von 0,4; Aufnahme eines Hinweises in die Verbindlichen Festsetzungen (Pkt. A 2.2) über die mögliche Überschreitung der zulässigen GRZ sowie Beschreibung in der Begründung hierzu

Ø   Erhöhung der Geschossflächenzahl im gesamten Plangebiet des Änderungsbereiches

Ø   Reduzierung der möglichen Firstrichtung bei der Hausgruppe auf Nord-Süd-Ausrichtung

Ø   Korrektur der zulässigen Wandhöhe auf max. 4,00 m (Pkt. A 2.4.1 der Verbindlichen Festsetzungen)

Ø   Ergänzung des Pkts. A 15.1 der Verbindlichen Festsetzungen bzgl. Bezug auf die jeweils gültige Stellplatzsatzung; diesbzgl. auch Korrektur Pkt. B 2.6

Ø   Aufnahme eines Hinweises in die Begründung bzgl. betroffener Bereich "Andreas-Sapper-Straße"

Ø   Aufnahme der Hinweise auf die einzuhaltenden Immissionsrichtwerte im Falle des Einbaus von haustechnischen Anlagen in Pkt. C 14 der Verbindlichen Festsetzungen sowie in die Begründung

Ø   Darstellung der Eckausrundungen im Einmündungsbereich der privaten Zufahrt zur Kreisstraße ERH 35 inkl. Aufnahme Pkt. 6.5 der Verbindlichen Festsetzungen

Ø   Eintrag des Sichtfeldes an der Einmündung der privaten Zufahrt zur Kreisstraße; inkl. Festsetzung unter Pkt. A 15.3 sowie Beschreibung in der Begründung hierzu

Ø   Eintrag eines Leitungsrechtes in die private Verkehrsfläche zur Aufnahme der Versorgungsleitungen zur Telekommunikation inkl. Festsetzung unter Pkt. A 15.2 und Beschreibung in der Begründung

Ø   Ergänzung des Pkts. A 13.1 der Verbindlichen Festsetzungen bzgl. Auflage heimischer Bepflanzung inkl. Aktualisierung Begründung hierzu

Ø   Reduzierung des Versiegelungsgrades auf max. 15 % (Änderung Pkt. A 13.2 der verbindlichen Festsetzungen.

Die so bezeichnete und vorliegende Planfassung vom 03.11.2015 ist nach Maßgabe des § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen (Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB).

5.      Da der Entwurf nach dem Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4 Abs. 2 BauGB geändert wurde, wird nach § 4a Abs. 3 BauGB bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können und die Auslegefrist dabei auf 2 Wochen verkürzt wird.

6.      Die Auslegung ist ortsüblich bekannt zu machen und mit dem Hinweis zu versehen, dass jedermann Bedenken und Anregungen zu dem Planentwurf schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen kann. Die Auslegung wird weiterhin mit dem Hinweis versehen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben und dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Die Träger öffentlicher Belange sind über die Beschlüsse und die öffentliche Auslegung zu informieren. Ein geänderter Planentwurf inkl. Begründung ist, wenn nötig, beizugeben. Das Beteiligungsverfahren ist durch das Büro für Städtebau und Bauleitplanung durchzuführen.