Sachverhalt:
Der Gemeinderat hat am 02.11.2010 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 3
„Mitte – Nord“ für den Bereich der Grundstücke Fl. Nrn. 358, 358/1, 358/3,
358/4 und 358/5 Gemarkung Hemhofen, zu ändern. Das Plangebiet befindet sich
zwischen den Gebäuden Heppstädter Weg 30 und 30 a in Hemhofen. Das beauftragte
Planungsbüro Wittmann, Valier und Partner hat einen Planentwurf für die 10.
Änderung des Bebauungsplanes erstellt. Mit Beschluss vom 01.04.2014 wurde das
Grundstück Fl. Nr. 372 in den Geltungsbereich der 10. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 3 „Mitte – Nord“ einbezogen. Der Aufstellungsbeschluss
wurde in der Zeit vom 7.4.2014 bis 25.4.2014 öffentlich bekannt gemacht. In der
Sitzung des Gemeinderats am 21.07.2015 wurde die Aufstellung des
Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB beschlossen und
der Planentwurf in der Fassung vom 24.04.2015 gebilligt. In der Zeit vom
14.08.2015 – 14.09.2015 wurde der Planentwurf öffentlich ausgelegt. Parallel
dazu wurden die Behörden und sonstigen öffentlichen Träger, deren Belange durch
die Planung betroffen werden können, beteiligt.
Das Planungsbüro Wittmann, Valier und Partner unterrichtete den
Gemeinderat über die eingegangenen Bedenken und Anregungen anhand der
beiliegenden Auflistung.
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung und des Planungsbüros wird zur Kenntnis genommen.
2. Zu den eingegangenen Bedenken und Anregungen wird in der dieser Niederschrift als Anlage beiliegenden Fassung Beschluss gefasst.
3. Der Gemeinderat Hemhofen nimmt Kenntnis von
der Durchführung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der
Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB zur 10. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 3 "Mitte-Nord" und billigt den vom Büro für
Städtebau und Bauleitplanung Wittmann, Valier und Partner GBR, Bamberg
ausgearbeiteten Planentwurf in der Fassung vom 21.07.2015 mit Begründung vom
21.07.2015 sowie den heute beschlossenen Planänderungen.
4. Aufgrund des letzten Verfahrensschrittes
haben sich folgende Planänderungen ergeben:
Ø
Änderung
der Grundflächenzahl im gesamten Plangebiet des Änderungsbereiches auf die
Obergrenze (gem. § 17 BauNVO) von 0,4; Aufnahme eines Hinweises in die Verbindlichen
Festsetzungen (Pkt. A 2.2) über die mögliche Überschreitung der zulässigen GRZ
sowie Beschreibung in der Begründung hierzu
Ø
Erhöhung
der Geschossflächenzahl im gesamten Plangebiet des Änderungsbereiches
Ø
Reduzierung
der möglichen Firstrichtung bei der Hausgruppe auf Nord-Süd-Ausrichtung
Ø
Korrektur
der zulässigen Wandhöhe auf max. 4,00 m (Pkt. A 2.4.1 der Verbindlichen
Festsetzungen)
Ø
Ergänzung
des Pkts. A 15.1 der Verbindlichen Festsetzungen bzgl. Bezug auf die jeweils
gültige Stellplatzsatzung; diesbzgl. auch Korrektur Pkt. B 2.6
Ø
Aufnahme
eines Hinweises in die Begründung bzgl. betroffener Bereich
"Andreas-Sapper-Straße"
Ø
Aufnahme
der Hinweise auf die einzuhaltenden Immissionsrichtwerte im Falle des Einbaus
von haustechnischen Anlagen in Pkt. C 14 der Verbindlichen Festsetzungen sowie
in die Begründung
Ø
Darstellung
der Eckausrundungen im Einmündungsbereich der privaten Zufahrt zur Kreisstraße
ERH 35 inkl. Aufnahme Pkt. 6.5 der Verbindlichen Festsetzungen
Ø
Eintrag
des Sichtfeldes an der Einmündung der privaten Zufahrt zur Kreisstraße; inkl.
Festsetzung unter Pkt. A 15.3 sowie Beschreibung in der Begründung hierzu
Ø
Eintrag
eines Leitungsrechtes in die private Verkehrsfläche zur Aufnahme der
Versorgungsleitungen zur Telekommunikation inkl. Festsetzung unter Pkt. A 15.2
und Beschreibung in der Begründung
Ø
Ergänzung
des Pkts. A 13.1 der Verbindlichen Festsetzungen bzgl. Auflage heimischer
Bepflanzung inkl. Aktualisierung Begründung hierzu
Ø
Reduzierung
des Versiegelungsgrades auf max. 15 % (Änderung Pkt. A 13.2 der verbindlichen
Festsetzungen.
Die so bezeichnete und vorliegende
Planfassung vom 03.11.2015 ist nach Maßgabe des § 4a Abs. 3 BauGB erneut
öffentlich auszulegen (Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB,
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.
2 BauGB).
5. Da der Entwurf nach dem
Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4 Abs. 2 BauGB geändert
wurde, wird nach § 4a Abs. 3 BauGB bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den
geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können und die Auslegefrist
dabei auf 2 Wochen verkürzt wird.
6. Die Auslegung ist ortsüblich bekannt zu
machen und mit dem Hinweis zu versehen, dass jedermann Bedenken und Anregungen
zu dem Planentwurf schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen kann. Die
Auslegung wird weiterhin mit dem Hinweis versehen, dass nicht fristgerecht
abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben und dass ein Antrag nach §
47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen
geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht
oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden
können. Die Träger öffentlicher Belange sind über die Beschlüsse und die
öffentliche Auslegung zu informieren. Ein geänderter Planentwurf inkl. Begründung
ist, wenn nötig, beizugeben. Das Beteiligungsverfahren ist durch das Büro für
Städtebau und Bauleitplanung durchzuführen.