Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 2

Sachverhalt:

Der Gemeinderat von Hemhofen hat am 07.04.2015 beschlossen, einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB für den Bereich Hauptstraße Nord aufzustellen und damit Teilbereiche des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 3 Mitte Nord zum 11. Mal und Teilbereiche des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 4 Alleeäcker zum 2. Mal zu ändern. Daraufhin wurden alle betroffenen Grundstücksbesitzer am 21.05.2015 zu einer Informationsveranstaltung eingeladen. Aufgrund der dort geäußerten Wünsche und Anregungen und der zwischenzeitlich erfolgten Beurteilung dieser Anregungen ist es sinnvoll den bisher beschlossenen Geltungsbereich des Bebauungsplanes auf der Westseite der Hauptstraße zu verändern.


Beschlussvorschlag:

1.      Der Sachstandsbericht der Verwaltung und des Planungsbüros wird zur Kenntnis genommen.

2.      Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird gegenüber dem Aufstellungsbeschluss vom 07.04.2015 geändert. Im Planbereich liegen demnach folgende Grundstücke der Gmkg. Hemhofen:

 

Flurnummern ganz: 3/1, 3/2, 117, 117/1, 117/3, 117/8, 129/10, 185/38, 185/39, 185/97, 188/1, 188/3, 188/54, 188/84, 254, 254/3, 254/12, 256, 256/9, 256/10, 256/13, 256/14, 256/15, 257, 257/1, 258, 258/4, 258/7, 258/9, 259/55, 259/63, 260/2, 372/17

 

Flurnummern teilweise: 2/1, 185/3, 259/2, 259/9, 259/62, 372

 

3.      Der aktualisierte Aufstellungsbeschluss mit Datum 02.02.2016 ist ortsüblich bekannt zu machen.

4.      Der Gemeinderat Hemhofen nimmt Kenntnis vom Entwurf des Bebauungsplanes Hauptstrasse Nord des Büros für Städtebau und Bauleitplanung, Wittmann, Valier und Partner GbR in der Fassung vom 02.02.2016 und billigt diese Planfassung mit folgenden Änderungen:

 

Festsetzung A Nr. 9.2  Satz 2 erhält folgenden Wortlaut: „Die Pflanzung von Nadelgehölzen ist im straßenseitigen Bereich unzulässig.“

 

Festsetzung B Nr. 1.1 Dachform bleibt unverändert (Abstimmung 11:2 ohne GR Haag wegen persönlicher Beteiligung)

 

5.      Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften nach § 13a BauGB. Im beschleunigten Verfahren nach  § 13a BauGB gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB. Im vereinfachten Verfahren wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Im vereinfachten Verfahren wird zudem von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, dem Umweltbericht nach § 2a, der Angabe zum Vorhandensein umweltbezogener Informationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 abgesehen.

Mit der vorstehend bezeichneten Planfassung vom 02.02.2016 ist das Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die Auslegung ist ortsüblich bekannt zu machen und mit dem Hinweis zu versehen, dass jedermann Bedenken oder Anregungen zu dem Planentwurf schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen kann. Die Auslegung wird weiterhin mit dem Hinweis versehen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben und dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.


Abstimmungsvermerke:

GR Haag war wegen persönlicher Beteiligung von Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.