Sachverhalt:
Der Gemeinderat von Hemhofen hat am 07.04.2015 beschlossen, einen
Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB für den Bereich
Hauptstraße Nord aufzustellen und damit Teilbereiche des rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. 3 Mitte Nord zum 11. Mal und Teilbereiche des
rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 4 Alleeäcker zum 2. Mal zu ändern.
Daraufhin wurden alle betroffenen Grundstücksbesitzer am 21.05.2015 zu einer
Informationsveranstaltung eingeladen. Aufgrund der dort geäußerten Wünsche und
Anregungen und der zwischenzeitlich erfolgten Beurteilung dieser Anregungen ist
es sinnvoll den bisher beschlossenen Geltungsbereich des Bebauungsplanes auf
der Westseite der Hauptstraße zu verändern.
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung und des Planungsbüros wird zur Kenntnis genommen.
2.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird gegenüber
dem Aufstellungsbeschluss vom 07.04.2015 geändert. Im Planbereich liegen
demnach folgende Grundstücke der Gmkg. Hemhofen:
Flurnummern ganz:
3/1, 3/2, 117, 117/1, 117/3, 117/8, 129/10, 185/38, 185/39, 185/97, 188/1,
188/3, 188/54, 188/84, 254, 254/3, 254/12, 256, 256/9, 256/10, 256/13, 256/14,
256/15, 257, 257/1, 258, 258/4, 258/7, 258/9, 259/55, 259/63, 260/2, 372/17
Flurnummern
teilweise: 2/1, 185/3, 259/2, 259/9, 259/62, 372
3.
Der
aktualisierte Aufstellungsbeschluss mit Datum 02.02.2016 ist ortsüblich bekannt
zu machen.
4.
Der
Gemeinderat Hemhofen nimmt Kenntnis vom Entwurf des Bebauungsplanes
Hauptstrasse Nord des Büros für Städtebau und Bauleitplanung, Wittmann, Valier
und Partner GbR in der Fassung vom 02.02.2016 und billigt diese Planfassung mit
folgenden Änderungen:
Festsetzung A Nr. 9.2 Satz 2 erhält folgenden Wortlaut: „Die
Pflanzung von Nadelgehölzen ist im straßenseitigen Bereich unzulässig.“
Festsetzung B Nr. 1.1 Dachform bleibt
unverändert (Abstimmung 11:2 ohne GR Haag wegen persönlicher Beteiligung)
5.
Für das
weitere Verfahren gelten die Vorschriften nach § 13a BauGB. Im beschleunigten Verfahren
nach § 13a BauGB gelten die Vorschriften
des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB. Im vereinfachten Verfahren wird
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs.
1 BauGB abgesehen. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden
und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben.
Im vereinfachten Verfahren wird zudem von
der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, dem Umweltbericht nach § 2a, der Angabe zum
Vorhandensein umweltbezogener Informationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und von der
zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 abgesehen.
Mit der vorstehend bezeichneten Planfassung
vom 02.02.2016 ist das Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2
BauGB durchzuführen. Die Auslegung ist ortsüblich bekannt zu machen und mit dem
Hinweis zu versehen, dass jedermann Bedenken oder Anregungen zu dem Planentwurf
schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen kann. Die Auslegung wird
weiterhin mit dem Hinweis versehen, dass nicht fristgerecht abgegebene
Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben und dass ein Antrag nach § 47
Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen
geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht
oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden
können.
Abstimmungsvermerke:
GR Haag war wegen persönlicher Beteiligung von Beratung und
Beschlussfassung ausgeschlossen.