Abstimmung: Ja: 7, Nein: 1

Sachverhalt:

Der Gemeinde Hemhofen liegt ein Bauantrag zur Nutzungsänderung einer bestehenden landwirtschaftlichen Maschinenhalle zur Nutzung als Abstellraum, Mistlage von Heu- und Strohlager, Pferde-Unterstellhalle und Sattelkammer auf dem Grundstück Fl.Nr. 118, Gemarkung Zeckern vor. Im Rahmen des Bauantrags soll allerdings nicht nur die Nutzungsänderung der ehemaligen landwirtschaftlichen Maschinenhalle, sondern auch die Errichtung eines überdachten Lagerplatzes für Mist, eines Reitplatzes, eines Longierzeltes, einer Sattelkammer mit überdachtem Putzplatz, eines Abstellraumes mit überdachtem Außensitz, zweier überdachter Unterstellplätze für Pferde und zweier überdachter Futterraufen genehmigt werden.

 

Nach Angabe in den Antragsunterlagen dient der Pferdebetrieb als existenzielles Einkommen des Antragstellers und wird von ihm selbst betrieben. Eine Pferdewirtin wurde für die Sicherstellung der Pferdepflege der durchschnittlich 16 Pferde bereits eingestellt.

 

Das beantragte Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Hemhofen stellt im betreffenden Bereich Fläche für die Landwirtschaft, Grünzug/Grünfläche und erhaltenswerte Bäume dar. Im Außenbereich ist ein privilegiertes Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist (§ 35 Abs. 1 BauGB). Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist (§ 35 Abs. 2 BauGB).

 

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten geht in einer formlosen Stellungnahme gegenüber der Gemeinde Hemhofen davon aus, dass das Bauvorhaben einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dient (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Eine abschließende Stellungnahme wird allerdings erst gegenüber der Bauaufsicht des Landratsamtes abgegeben. Sollte es sich bei dem Bauvorhaben um  ein privilegiertes Vorhaben handeln, so widerspricht es zumindest weitestgehend nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), d.h. dieser öffentliche Belang steht nicht entgegen.

 

Sollte die Bauaufsicht in der abschließenden Beurteilung des Bauvorhabens zu dem Ergebnis kommen, dass es sich um ein sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB handelt, so sind durch das Bauvorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 5 BauGB).

 

Aufgrund der Angabe in den Antragsunterlagen ist davon auszugehen, dass auf dem Grundstück Fl.Nr. 118 ein Arbeitsplatz für eine Pferdewirtin besteht. Weiterhin soll hier nach Angabe ein Pferdehof betrieben werden, der von Reitern besucht wird (Reitplatz und Longierzelt). Es muss derzeit davon ausgegangen werden, dass dieser Arbeitsplatz und die beantragte Nutzung einen Anschlussbedarf für Wasser und Kanal auslösen. Derzeit ist das Grundstück weder hinsichtlich Trinkwasserversorgung noch hinsichtlich Kanalanschluss erschlossen. Ein Stromanschluss ist vorhanden. Das Baugrundstück befindet sich in ausreichender Breite an dem als öffentlichen Feld- und Waldweg gewidmeten Flurstück 116. Dies stellt eine ausreichende verkehrstechnische Erschließung für ein landwirtschaftliches Anwesen dar.

 

Die Bauantragsunterlagen enthalten keine Stellplatzberechnung und keinen Stellplatznachweis. Seite 2 der Baubeschreibung fehlt vollständig. In der Anlage zur Stellplatzsatzung der Gemeinde Hemhofen ist für die beantragte Nutzung kein Stellplatzbedarf festgesetzt. Es ist daher  nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles oder in Anlehnung an eine vergleichbare Nutzung aus der Anlage ein Stellplatzbedarf zu ermitteln (§ 3 Abs. 2 Stellplatzsatzung). In den Bauantragsunterlagen sind ein Reitplatz und eine Longierzelt dargestellt. Die Berechnung des Stellplatzbedarfs wird daher analog der für Sportplätze ohne Besucherplätze (z.B. Trainingsplätze) vorgenommen (Nr. 5.1 der Anlage zur gemeindlichen Stellplatzsatzung). Danach ist ein Stellplatz je 300 m² Sportfläche nachzuweisen. Für das Bauvorhaben sind daher fünf Stellplätze auf dem Baugrundstück ordnungsgemäß nachzuweisen (Reitplatz 1000 m², Longierhalle ca. 300 m²).


Beschlussvorschlag:

1.      Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.      Das gemeindliche Einvernehmen zu dem privilegierten Bauvorhaben wird versagt, weil derzeit von keiner gesicherten wasser- und abwassertechnischen Erschließung ausgegangen werden kann und kein ordnungsgemäßer Stellplatznachweis vorliegt (§ 35 Abs. 1 BauGB).