Sitzung: 19.07.2016 Bau- Verkehrs- und Umweltausschuss
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 1
Sachverhalt:
Der Gemeinde Hemhofen liegt ein Bauantrag zur Nutzungsänderung einer
bestehenden landwirtschaftlichen Maschinenhalle zur Nutzung als Abstellraum,
Mistlage von Heu- und Strohlager, Pferde-Unterstellhalle und Sattelkammer auf
dem Grundstück Fl.Nr. 118, Gemarkung Zeckern vor. Im Rahmen des Bauantrags soll
allerdings nicht nur die Nutzungsänderung der ehemaligen landwirtschaftlichen
Maschinenhalle, sondern auch die Errichtung eines überdachten Lagerplatzes für
Mist, eines Reitplatzes, eines Longierzeltes, einer Sattelkammer mit
überdachtem Putzplatz, eines Abstellraumes mit überdachtem Außensitz, zweier
überdachter Unterstellplätze für Pferde und zweier überdachter Futterraufen
genehmigt werden.
Nach Angabe in den Antragsunterlagen dient der Pferdebetrieb als
existenzielles Einkommen des Antragstellers und wird von ihm selbst betrieben.
Eine Pferdewirtin wurde für die Sicherstellung der Pferdepflege der
durchschnittlich 16 Pferde bereits eingestellt.
Das beantragte Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich. Der
Flächennutzungsplan der Gemeinde Hemhofen stellt im betreffenden Bereich Fläche
für die Landwirtschaft, Grünzug/Grünfläche und erhaltenswerte Bäume dar. Im
Außenbereich ist ein privilegiertes Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche
Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist (§
35 Abs. 1 BauGB). Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden,
wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt
und die Erschließung gesichert ist (§ 35 Abs. 2 BauGB).
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten geht in einer
formlosen Stellungnahme gegenüber der Gemeinde Hemhofen davon aus, dass das
Bauvorhaben einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dient (§ 35 Abs. 1
Nr. 1 BauGB). Eine abschließende Stellungnahme wird allerdings erst gegenüber der
Bauaufsicht des Landratsamtes abgegeben. Sollte es sich bei dem Bauvorhaben
um ein privilegiertes Vorhaben handeln,
so widerspricht es zumindest weitestgehend nicht den Darstellungen des
Flächennutzungsplanes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), d.h. dieser öffentliche
Belang steht nicht entgegen.
Sollte die Bauaufsicht in der abschließenden Beurteilung des
Bauvorhabens zu dem Ergebnis kommen, dass es sich um ein sonstiges Vorhaben
i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB handelt, so sind durch das Bauvorhaben öffentliche
Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 5 BauGB).
Aufgrund der Angabe in den Antragsunterlagen ist davon auszugehen, dass
auf dem Grundstück Fl.Nr. 118 ein Arbeitsplatz für eine Pferdewirtin besteht. Weiterhin
soll hier nach Angabe ein Pferdehof betrieben werden, der von Reitern besucht
wird (Reitplatz und Longierzelt). Es muss derzeit davon ausgegangen werden,
dass dieser Arbeitsplatz und die beantragte Nutzung einen Anschlussbedarf für
Wasser und Kanal auslösen. Derzeit ist das Grundstück weder hinsichtlich
Trinkwasserversorgung noch hinsichtlich Kanalanschluss erschlossen. Ein
Stromanschluss ist vorhanden. Das Baugrundstück befindet sich in ausreichender
Breite an dem als öffentlichen Feld- und Waldweg gewidmeten Flurstück 116. Dies
stellt eine ausreichende verkehrstechnische Erschließung für ein
landwirtschaftliches Anwesen dar.
Die Bauantragsunterlagen enthalten keine Stellplatzberechnung und
keinen Stellplatznachweis. Seite 2 der Baubeschreibung fehlt vollständig. In
der Anlage zur Stellplatzsatzung der Gemeinde Hemhofen ist für die beantragte
Nutzung kein Stellplatzbedarf festgesetzt. Es ist daher nach den besonderen Verhältnissen des
Einzelfalles oder in Anlehnung an eine vergleichbare Nutzung aus der Anlage ein
Stellplatzbedarf zu ermitteln (§ 3 Abs. 2 Stellplatzsatzung). In den
Bauantragsunterlagen sind ein Reitplatz und eine Longierzelt dargestellt. Die
Berechnung des Stellplatzbedarfs wird daher analog der für Sportplätze ohne
Besucherplätze (z.B. Trainingsplätze) vorgenommen (Nr. 5.1 der Anlage zur
gemeindlichen Stellplatzsatzung). Danach ist ein Stellplatz je 300 m²
Sportfläche nachzuweisen. Für das Bauvorhaben sind daher fünf Stellplätze auf
dem Baugrundstück ordnungsgemäß nachzuweisen (Reitplatz 1000 m², Longierhalle
ca. 300 m²).
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Das gemeindliche Einvernehmen zu dem privilegierten Bauvorhaben wird versagt, weil derzeit von keiner gesicherten wasser- und abwassertechnischen Erschließung ausgegangen werden kann und kein ordnungsgemäßer Stellplatznachweis vorliegt (§ 35 Abs. 1 BauGB).