Sachverhalt:
Der Bauherr stellt den Bauantrag auf Nutzungsänderung eines zu
Wohnzwecken mit zwei Wohneinheiten genehmigten Gebäudes im OG und DG in eine
Pension mit 12 Betten (8 Betten im OG und 4 Betten im DG). Das Baugrundstück,
bestehend aus den Fl.Nrn. 271 (796 m²) und 73/7 (24 m²), beide Gemarkung
Hemhofen, hat eine Gesamtfläche von 820 m².
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen
Bebauungsplanes Nr. 3 „Mitte-Nord“, Gemarkung Hemhofen. Im Geltungsbereich
eines Bebauungsplanes ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dessen Festsetzungen
nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist (§ 30 Abs. 1 BauGB). Im
Rahmen des Bauantrages wurde für das Bauvorhaben die Erteilung von Befreiungen
von folgenden Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes beantragt:
·
Baugrenze:
Situierung der Stellplätze außerhalb der Baugrenze.
·
Grundflächenzahl
(GRZ): Überschreitung von max. zul. 0,4 auf geplant 0,784.
Bei der Prüfung des Bauantrages wurde festgestellt, dass eine Befreiung
von der Baugrenze für die Errichtung der Stellplätze aufgrund des genannten
rechtsverbindlichen Bebauungsplanes nicht erforderlich ist. Weiterhin wurde bei
der Prüfung der Antragsunterlagen festgestellt, dass die GRZ aufgrund der
einschlägigen BauNVO nur 0,43 beträgt. Die zulässige GRZ wird damit nur um 0,03
überschritten. Diese geringfügige Überschreitung der GRZ wird seitens der
Verwaltung für unproblematisch gehalten.
Aufgrund der Satzung der Gemeinde Hemhofen über die Herstellung von
Stellplätzen und deren Ablösung vom 08.08.2014 war auch der ordnungsgemäße Stellplatznachweis
zu überprüfen. Im Rahmen des Bauantrags wurden aufgrund einer Baugenehmigung
aus dem Jahr 1999 5 Stellplätze und für
die neue Nutzung als Pension 2 Stellplätze (1 Stellplatz je 6 Betten) als
erforderlich errechnet. Auf dem Stellplatznachweis sind 9 Stellplätze
eingeplant, wobei ein Stellplatz nicht über die erforderliche Mindestlänge von
5 m verfügen dürfte.
Für das Baugrundstück liegen folgende Baugenehmigungen mit folgenden
Stellplatzforderungen vor:
-
Baugenehmigung
für den Einbau einer Bierbar aus dem Jahr 1978: hier wurden 8 Stellplätze
gefordert (zusätzlich wurden für die zwei vorhandenen Wohnungen weitere 2
Stellplätze nachgewiesen)
-
Baugenehmigung
für den Anbau an eine bestehende Gaststätte aus dem Jahr 1999: hier wurden weitere
5 Stellplätze gefordert
Die Errichtung der Pension löst einen Stellplatzbedarf von 2
Stellplätzen aus. Die in dem betreffenden Bereich für die beiden Wohnungen
ehemals nachgewiesenen 2 Stellplätze für die Wohnung im Obergeschoss und im
Dachgeschoss können hier gegengerechnet werden, so dass auf dem Baugrundstück
insgesamt 15 Stellplätze nachzuweisen sind. Ein Antrag auf Erteilung einer
Befreiung von den Festsetzungen der Stellplatzsatzung oder ein Antrag auf
Ablösung von Stellplätzen wurde nicht gestellt.
In den Antragsunterlagen ist eine vorhandene Überdachung mit einer
Fläche von ca. 178,38 m² dargestellt. Eine baurechtliche Genehmigung hierfür
kann bei der Gemeinde nicht festgestellt werden. Diese Überdachung schränkt die
Möglichkeit des Stellplatznachweises auf dem Baugrundstück ebenfalls erheblich
ein.
Von einer gesicherten baurechtlichen Erschließung kann ausgegangen
werden.
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird versagt (§ 36 BauGB).