Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 1

Sachverhalt:

 

Der Bauherr stellt den Bauantrag auf Nutzungsänderung eines zu Wohnzwecken mit zwei Wohneinheiten genehmigten Gebäudes im OG und DG in eine Pension mit 12 Betten (8 Betten im OG und 4 Betten im DG). Das Baugrundstück, bestehend aus den Fl.Nrn. 271 (796 m²) und 73/7 (24 m²), beide Gemarkung Hemhofen, hat eine Gesamtfläche von 820 m².

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 3 „Mitte-Nord“, Gemarkung Hemhofen. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dessen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist (§ 30 Abs. 1 BauGB). Im Rahmen des Bauantrages wurde für das Bauvorhaben die Erteilung von Befreiungen von folgenden Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes beantragt:

 

·         Baugrenze: Situierung der Stellplätze außerhalb der Baugrenze.

·         Grundflächenzahl (GRZ): Überschreitung von max. zul. 0,4 auf geplant 0,784.

 

Bei der Prüfung des Bauantrages wurde festgestellt, dass eine Befreiung von der Baugrenze für die Errichtung der Stellplätze aufgrund des genannten rechtsverbindlichen Bebauungsplanes nicht erforderlich ist. Weiterhin wurde bei der Prüfung der Antragsunterlagen festgestellt, dass die GRZ aufgrund der einschlägigen BauNVO nur 0,43 beträgt. Die zulässige GRZ wird damit nur um 0,03 überschritten. Diese geringfügige Überschreitung der GRZ wird seitens der Verwaltung für unproblematisch gehalten.

 

Aufgrund der Satzung der Gemeinde Hemhofen über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung vom 08.08.2014 war auch der ordnungsgemäße Stellplatznachweis zu überprüfen. Im Rahmen des Bauantrags wurden aufgrund einer Baugenehmigung aus dem Jahr 1999  5 Stellplätze und für die neue Nutzung als Pension 2 Stellplätze (1 Stellplatz je 6 Betten) als erforderlich errechnet. Auf dem Stellplatznachweis sind 9 Stellplätze eingeplant, wobei ein Stellplatz nicht über die erforderliche Mindestlänge von 5 m verfügen dürfte.

 

Für das Baugrundstück liegen folgende Baugenehmigungen mit folgenden Stellplatzforderungen vor:

-          Baugenehmigung für den Einbau einer Bierbar aus dem Jahr 1978: hier wurden 8 Stellplätze gefordert (zusätzlich wurden für die zwei vorhandenen Wohnungen weitere 2 Stellplätze nachgewiesen)

-          Baugenehmigung für den Anbau an eine bestehende Gaststätte aus dem Jahr 1999: hier wurden weitere 5 Stellplätze gefordert

 

Die Errichtung der Pension löst einen Stellplatzbedarf von 2 Stellplätzen aus. Die in dem betreffenden Bereich für die beiden Wohnungen ehemals nachgewiesenen 2 Stellplätze für die Wohnung im Obergeschoss und im Dachgeschoss können hier gegengerechnet werden, so dass auf dem Baugrundstück insgesamt 15 Stellplätze nachzuweisen sind. Ein Antrag auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen der Stellplatzsatzung oder ein Antrag auf Ablösung von Stellplätzen wurde nicht gestellt.

 

In den Antragsunterlagen ist eine vorhandene Überdachung mit einer Fläche von ca. 178,38 m² dargestellt. Eine baurechtliche Genehmigung hierfür kann bei der Gemeinde nicht festgestellt werden. Diese Überdachung schränkt die Möglichkeit des Stellplatznachweises auf dem Baugrundstück ebenfalls erheblich ein.

 

Von einer gesicherten baurechtlichen Erschließung kann ausgegangen werden.

 


Beschlussvorschlag:

1.      Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.      Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird versagt (§ 36 BauGB).