Sachverhalt:
Der Bebauungsplan enthält für einige gekennzeichnete Bereiche ein
Verbot von Einfriedungen für die Vorgartenflächen. Im übrigen setzt er fest,
dass Gartenflächen mit Zäunen (ohne Sockel) eingefriedet werden. Im
Sondergebiet (SO) wird dabei die max. Höhe im Mittel auf 1,50 m und im
Allgemeinen Wohngebiet (WA) auf max. 1,20 m begrenzt. Hinterpflanzungen können
diese festgesetzten Höhen überschreiten.
Die Grundstücksbesitzer Steinhoff, Schmitt, Lang und Dr. Merz stellen
nunmehr den Antrag, auf das Verbot der Einfriedung der Vorgartenflächen zu
verzichten und den Grundstückeigentümern auch dort eine Einfriedung
entsprechend der gestalterischen Vorgaben des Bebauungsplanes zu gestatten.
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Dem Antrag auf Wegfall des Einfriedungsverbotes für die gekennzeichneten Vorgartenflächen wird stattgegeben.
3. Für die Errichtung von Einfriedungen in diesen Bereichen gelten die gestalterischen Festsetzungen des § 8 der Satzung zum Bebauungsplan.