Sachverhalt:
Zum 01.01.2016 wurde § 2b UStG neu in das Umsatzsteuergesetz eingefügt.
Mit dieser Vorschrift wird die Unternehmereigenschaft von Körperschaften des
öffentlichen Rechts (KdöR) neu geregelt (Inkrafttreten zum 01.01.2017).
Zukünftig ist es unmaßgeblich ob ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt
oder nicht. Einnahmen aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen unterliegen
grundsätzlich ab dem 1. Euro der Umsatzsteuer. Werden Einnahmen auf
öffentlich-rechtlicher Grundlage erhoben, unterliegen diese nur dann nicht der
Umsatzsteuer, wenn es sich um hoheitliche Tätigkeiten (z. B.
Abwasserbeseitigung) handelt.
Werden Einnahmen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage im Zusammenhang
mit Tätigkeiten erzielt, die auch ein Privater ausüben kann, unterliegt die
KdöR nur dann nicht der Umsatzsteuer, wenn dabei es zu keinen größeren
Wettbewerbsverzerrungen zu privaten Wirtschaftsteilnehmern kommt. Dies ist der
Fall, wenn der Umsatz aus gleichartigen Tätigkeiten 17.500 Euro jährlich nicht
übersteigt.
Somit unterliegen zukünftig grundsätzlich auch sog. Beistandsleistungen
(eine KdöR unterstützt eine andere KdöR bei deren hoheitlicher Tätigkeit) der
Umsatzsteuer. Ausnahmen hierzu regelt § 2b Abs. 3 UStG.
Änderungen ergeben sich auch im Bereich der Vermögensverwaltung. Waren
KdöR mit Vermietung oder Verpachtung von leeren Räumen oder Gebäuden nicht
unternehmerisch tätig, gelten sie zukünftig als Unternehmer; die
Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 12a UStG für Vermietungsumsätze gilt jedoch
weiterhin. Allerdings können KdöR zukünftig Gewerberäume umsatzsteuerpflichtig
verpachten und im Gegenzug Vorsteuer abziehen.
Ein detailliertes Schreiben zur Anwendung von § 2b und insbesondere §
2b Abs. 3 UStG seitens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) wird
voraussichtlich erst Anfang 2017 erscheinen.
Damit die KdöR die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten auf deren
umsatzsteuerliche Auswirkung prüfen und ggf. „umorganisieren“ können, hat der
Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis 31.12.2020 eingeräumt. Auf Antrag können
KdöR bis dahin nach der alten/bisherigen Rechtslage behandelt werden. Dazu ist
es erforderlich einen Antrag bis spätestens 31.12.2016 beim zuständigen
Finanzamt zu stellen.
Solange nicht feststeht, dass die neue Rechtslage Vorteile bietet,
sollte der Antrag auf Fortführung der bisherigen Rechtslage auf alle Fälle
gestellt werden. Sollte sich später – bei Zusammenstellung der Unterlagen für
die Umsatzsteuer-Jahreserklärung – herausstellen, dass die neue Rechtslage
günstiger wäre, kann durch „einfache“ Abgabe einer Umsatzsteuererklärung für
das abgelaufene Jahr zur neuen Rechtslage gewechselt werden. Ein nochmaliges
Wechseln zurück zur alten Rechtslage ist dann jedoch nicht mehr möglich.
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, bis spätestens 31.12.2016 beim zuständigen Finanzamt einen Antrag nach § 27 Abs. 22 UStG zur Beibehaltung der alten Rechtslage bis 31.12.2020 zu stellen.