Sachverhalt:
Laut Mitteilung der Regierung von
Mittelfranken vom 24.06.2016 wurde die von der Gemeinde Hemhofen gemeldete
Erneuerungsmaßnahme „Ortskern“ in das Bayerische Städtebauförderungsprogramm
2016 aufgenommen. Voraussetzung für die Durchführung von Einzelmaßnahmen im
Rahmen der Städtebauförderung ist u.a. die Durchführung von vorbereitenden
Untersuchungen (§§ 140 Nr. 1, 141 BauGB). Mit Beschluss des Gemeinderats vom
04.08.2016 wurde das Planungsbüro Wittmann, Valier und Partner Bamberg mit der
Durchführung der vorbereitenden Untersuchung nach § 141 BauGB auf Basis des
Angebots vom 25.08.2016 beauftragt. Das beauftragte Planungsbüro hat
zwischenzeitlich in Zusammenarbeit mit der Verwaltung ein Untersuchungsgebiet
für die Vorbereitende Untersuchung nach § 141 BauGB festgelegt. Der Umgriff des
ca. 38,43 ha großen Untersuchungsgebietes ist dem beiliegenden Lageplan vom
26.10.2016 zu entnehmen.
Vor der förmlichen Festlegung des
Sanierungsgebietes für die Städtebauförderung hat die Gemeinde die
vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die
erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit
der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und
Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die
Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen. Die Vorbereitung der Sanierung
wird durch den Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchung
eingeleitet. Dieser Beschluss ist ortüblich bekannt zu machen.
Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum
Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils
Berechtigte sowie ihre Beauftragten sind verpflichtet, der Gemeinde oder ihren
Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur
Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebiets oder zur Vorbereitung
oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist (§ 138 Abs. 1 BauGB).
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Der Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen wird beschlossen (§ 141 Abs. 3 BauGB).
3. Der im Lageplan vom 26.10.2016 dargestellte Bereich wird als Untersuchungsgebiet festgesetzt.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss über die Durchführung der Vorbereitenden Untersuchung mit dem Lageplan vom 26.10.2016 ortüblich bekannt zu machen. Dabei ist auf die Auskunftspflicht nach § 138 BauGB hinzuweisen.