Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0

Sachverhalt:

Laut Mitteilung der Regierung von Mittelfranken vom 24.06.2016 wurde die von der Gemeinde Hemhofen gemeldete Erneuerungsmaßnahme „Ortskern“ in das Bayerische Städtebauförderungsprogramm 2016 aufgenommen. Voraussetzung für die Durchführung von Einzelmaßnahmen im Rahmen der Städtebauförderung ist u.a. die Durchführung von vorbereitenden Untersuchungen (§§ 140 Nr. 1, 141 BauGB). Mit Beschluss des Gemeinderats vom 04.08.2016 wurde das Planungsbüro Wittmann, Valier und Partner Bamberg mit der Durchführung der vorbereitenden Untersuchung nach § 141 BauGB auf Basis des Angebots vom 25.08.2016 beauftragt. Das beauftragte Planungsbüro hat zwischenzeitlich in Zusammenarbeit mit der Verwaltung ein Untersuchungsgebiet für die Vorbereitende Untersuchung nach § 141 BauGB festgelegt. Der Umgriff des ca. 38,43 ha großen Untersuchungsgebietes ist dem beiliegenden Lageplan vom 26.10.2016 zu entnehmen. 

 

Vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes für die Städtebauförderung hat die Gemeinde die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen. Die Vorbereitung der Sanierung wird durch den Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchung eingeleitet. Dieser Beschluss ist ortüblich bekannt zu machen.

 

Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten sind verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebiets oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist (§ 138 Abs. 1 BauGB). 


Beschlussvorschlag:

1.      Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.      Der Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen wird beschlossen (§ 141 Abs. 3 BauGB).

3.      Der im Lageplan vom 26.10.2016 dargestellte Bereich wird als Untersuchungsgebiet festgesetzt.

4.      Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss über die Durchführung der Vorbereitenden Untersuchung mit dem Lageplan vom 26.10.2016 ortüblich bekannt zu machen. Dabei ist auf die Auskunftspflicht nach § 138 BauGB hinzuweisen.