Beschluss: Beschluss:

Sachverhalt:

 

Der Gemeinde Hemhofen liegt eine formlose Bauvoranfrage für die Erweiterung einer best. landwirtschaftlichen Halle mit Überdachung einer Freifläche auf dem Grundstück Fl.Nr. 72 sowie einer minimalen Teilfläche auf dem Grundstück Fl.Nr. 12, beide Gemarkung Zeckern, vor. Die bestehende Halle mit ca. 139 m² soll nach Norden um ca. 70 m² erweitert werden. Weiter soll eine Überdachung einer Freifläche mit ca. 167 m² westlich angrenzend errichtet werden. Die entstehende Nutzfläche soll zur Unterbringung von Geräten, Maschinen, Materialien und Futter für einen privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb genutzt werden.

 

Das beantragte Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich. Nach Angabe des Antragstellers dient das Bauvorhaben einem privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb. Die planungsrechtliche Zulässigkeit ist daher nach § 35 Ab. 1 BauGB zu beurteilen. Im Außenbereich ist ein privilegiertes Bauvorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Hemhofen stellt im betreffenden Bereich Flächen für Landwirtschaft und Wald dar. Das Bauvorhaben befindet sich genau im Grenzbereich dieser beiden Flächen, wobei anzumerken ist, dass im Bereich der Waldfläche ein Kreis Planzeichen „R“ eingetragen ist. Das Planzeichen „R“ bedeutet: „Regnitzachse, Biotopverbund Sandmagerrasen (ABSP Umsetzungsprojekt)“. Aus Artenschutzgründen werden keine Flächenumgrenzungen angegeben, wobei das schwimmende Planzeichen „R“ nur auf diese Kartierung/Planung hinweisen soll. Eine genaue Beurteilung ist ggf. durch die Bauaufsicht im Benehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes vorzunehmen. Eine abschließende Beurteilung, ob es sich tatsächlich um ein privilegiertes Vorhaben handelt, trifft die zuständige Bauaufsicht im Benehmen mit dem Amt für Landwirtschaft.

 

Das Baugrundstück Flst. 72 ist durch die als öffentlichen Feld- und Waldweg gewidmete öffentliche Verkehrsfläche auf dem Grundstück Fl.Nr. 70 verkehrsmäßig erschlossen. Für die beantragte Nutzung ist die Erschließung durch einen öffentlichen Feld- und Waldweg als ausreichend anzusehen. Die beantragte geplante Lagernutzung löst keine weiteren Erschließungsanforderungen aus.

 

Ein Stellplatznachweis wurde im Rahmen der formlosen Bauvoranfrage nicht geführt. Eine Beurteilung der im Antrag angesprochenen Abstandsflächenproblematik kann regelmäßig kein Gegenstand einer formlosen Bauvoranfrage an die Gemeinde sein.

 

Mit E-Mail vom 19.12.2016 hat Gemeinderat Heilmann als Nachbar die Verwaltung und die Mitglieder des Bauausschusses über die Zustände auf den o.g. Grundstücken des Antragstellers informiert. In seiner E-Mail teilt er u.a. mit, dass der landwirtschaftliche Betrieb in den Wald verlagert wurde, Waldrodungen und ungenehmigte Auffüllungen vorgenommen wurden, zwei gemeindliche Kanaldeckel überbaut wurden, die Verordnung über die Verhütung von Bränden nicht eingehalten sei und keine echte Erschließung nach Art. 5 der Bayerischen Bauordnung gegeben sei. Aus den genannten Gründen bittet er um Zurückstellung der Entscheidung, um vorher eine Prüfung des Landratsamtes zu den Themen Brandschutz, Abfallrecht und Rodung durchführen zu lassen.

 

Die durch GR Heilmann benannten Themen Abfallrecht, Brandschutz, ungenehmigte Nutzungen und Baumaßnahmen sowie Rodungen sind alle kein Gegenstand der vorliegenden formlosen Bauvoranfrage, die lediglich Bauplanungsrecht zum Gegenstand haben kann. Auch die bauordnungsrechtliche Erschließung nach Art. 5 BayBO ist kein Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Erschließung. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen.  

 

 


Beschlussvorschlag:

1.      Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.      Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird vorbehaltlich des Vorliegens eines privilegierten Bauvorhabens i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erteilt.

3.      Der Stellplatznachweis ist im Rahmen des späteren Baugenehmigungsverfahrens zu führen.

 

Beschluss zu 1.,2. und 3.:          Ja        8          Nein    0

 

4.      Die Verwaltung wird beauftragt, den Sachverhalt im Zusammenhang mit den beiden überbauten Kanaldeckeln zu überprüfen und hier ggf. geeignete Maßnahmen einzuleiten.

 

Beschluss:           Ja        8          Nein    0

 

5.      Die Verwaltung leitet die Stellungnahme des GR Heilmann vom 19.12.2016 an die zuständige Bauaufsicht mit der Bitte um bauaufsichtliches Einschreiten weiter.

 

Beschluss:           Ja        0          Nein    8