Sitzung: 20.12.2016 Bau- Verkehrs- und Umweltausschuss
Beschluss: Beschluss:
Sachverhalt:
Der Gemeinde Hemhofen liegt eine formlose
Bauvoranfrage für die Erweiterung einer best. landwirtschaftlichen Halle mit
Überdachung einer Freifläche auf dem Grundstück Fl.Nr. 72 sowie einer minimalen
Teilfläche auf dem Grundstück Fl.Nr. 12, beide Gemarkung Zeckern, vor. Die
bestehende Halle mit ca. 139 m² soll nach Norden um ca. 70 m² erweitert werden.
Weiter soll eine Überdachung einer Freifläche mit ca. 167 m² westlich
angrenzend errichtet werden. Die entstehende Nutzfläche soll zur Unterbringung
von Geräten, Maschinen, Materialien und Futter für einen privilegierten
landwirtschaftlichen Betrieb genutzt werden.
Das beantragte Bauvorhaben befindet sich im
Außenbereich. Nach Angabe des Antragstellers dient das Bauvorhaben einem
privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb. Die planungsrechtliche
Zulässigkeit ist daher nach § 35 Ab. 1 BauGB zu beurteilen. Im Außenbereich ist
ein privilegiertes Bauvorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht
entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist (§ 35 Abs. 1 Nr.
1 BauGB). Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Hemhofen stellt im betreffenden
Bereich Flächen für Landwirtschaft und Wald dar. Das Bauvorhaben befindet sich
genau im Grenzbereich dieser beiden Flächen, wobei anzumerken ist, dass im
Bereich der Waldfläche ein Kreis Planzeichen „R“ eingetragen ist. Das Planzeichen
„R“ bedeutet: „Regnitzachse, Biotopverbund Sandmagerrasen (ABSP
Umsetzungsprojekt)“. Aus Artenschutzgründen werden keine Flächenumgrenzungen
angegeben, wobei das schwimmende Planzeichen „R“ nur auf diese
Kartierung/Planung hinweisen soll. Eine genaue Beurteilung ist ggf. durch die
Bauaufsicht im Benehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes
vorzunehmen. Eine abschließende Beurteilung, ob es sich tatsächlich um ein
privilegiertes Vorhaben handelt, trifft die zuständige Bauaufsicht im Benehmen
mit dem Amt für Landwirtschaft.
Das Baugrundstück Flst. 72 ist durch die als
öffentlichen Feld- und Waldweg gewidmete öffentliche Verkehrsfläche auf dem
Grundstück Fl.Nr. 70 verkehrsmäßig erschlossen. Für die beantragte Nutzung ist
die Erschließung durch einen öffentlichen Feld- und Waldweg als ausreichend
anzusehen. Die beantragte geplante Lagernutzung löst keine weiteren
Erschließungsanforderungen aus.
Ein Stellplatznachweis wurde im Rahmen der
formlosen Bauvoranfrage nicht geführt. Eine Beurteilung der im Antrag
angesprochenen Abstandsflächenproblematik kann regelmäßig kein Gegenstand einer
formlosen Bauvoranfrage an die Gemeinde sein.
Mit E-Mail vom 19.12.2016 hat Gemeinderat
Heilmann als Nachbar die Verwaltung und die Mitglieder des Bauausschusses über
die Zustände auf den o.g. Grundstücken des Antragstellers informiert. In seiner
E-Mail teilt er u.a. mit, dass der landwirtschaftliche Betrieb in den Wald
verlagert wurde, Waldrodungen und ungenehmigte Auffüllungen vorgenommen wurden,
zwei gemeindliche Kanaldeckel überbaut wurden, die Verordnung über die
Verhütung von Bränden nicht eingehalten sei und keine echte Erschließung nach
Art. 5 der Bayerischen Bauordnung gegeben sei. Aus den genannten Gründen bittet
er um Zurückstellung der Entscheidung, um vorher eine Prüfung des Landratsamtes
zu den Themen Brandschutz, Abfallrecht und Rodung durchführen zu lassen.
Die durch GR Heilmann benannten Themen
Abfallrecht, Brandschutz, ungenehmigte Nutzungen und Baumaßnahmen sowie
Rodungen sind alle kein Gegenstand der vorliegenden formlosen Bauvoranfrage,
die lediglich Bauplanungsrecht zum Gegenstand haben kann. Auch die
bauordnungsrechtliche Erschließung nach Art. 5 BayBO ist kein Gegenstand der
bauplanungsrechtlichen Erschließung. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird
verwiesen.
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird vorbehaltlich des Vorliegens eines privilegierten Bauvorhabens i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erteilt.
3. Der Stellplatznachweis ist im Rahmen des späteren Baugenehmigungsverfahrens zu führen.
Beschluss zu 1.,2. und 3.: Ja 8 Nein 0
4. Die Verwaltung wird beauftragt, den Sachverhalt im Zusammenhang mit den beiden überbauten Kanaldeckeln zu überprüfen und hier ggf. geeignete Maßnahmen einzuleiten.
Beschluss: Ja 8 Nein 0
5. Die Verwaltung leitet die Stellungnahme des GR Heilmann vom 19.12.2016 an die zuständige Bauaufsicht mit der Bitte um bauaufsichtliches Einschreiten weiter.
Beschluss: Ja 0 Nein 8