Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0

Sachverhalt:

Der Bauausschuss hat sich in seiner öffentlichen Sitzung am 20.12.2016, unter TOP 3, mit der formlosen Bauvoranfrage zu diesem Bauvorhaben befasst und dazu das gemeindliche Einvernehmen zu diesem Bauvorhaben vorbehaltlich des Vorliegens eines privilegierten Bauvorhabens i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erteilt. Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass der Stellplatznachweis im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu führen ist.

 

Nunmehr hat der Bauherr einen Bauantrag für die Überdachung der Freifläche und den Anbau Lager Nord für das Grundstück Fl.Nr. 72 und Tfl. Fl.Nr. 12, beide Gemarkung Zeckern, vorgelegt.

Die best. Halle soll nach Norden um 63,04 m² erweitert und eine Überdachung einer Freifläche mit 144,44 m², westlich angrenzend an der best. Halle, errichtet werden. Die entstehende Nutzfläche soll zur Unterbringung von Geräten, Maschinen, Materialien und Futter für einen privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb genutzt werden.

 

Das beantragte Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich. Nach Angabe des Antragstellers dient das Bauvorhaben einem privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb. Die planungsrechtliche Zulässigkeit ist daher nach § 35 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Im Außenbereich ist ein privilegiertes Bauvorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB).

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Hemhofen stellt im betreffenden Bereich Flächen für Landwirtschaft und Wald dar. Das Bauvorhaben befindet sich genau im Grenzbereich dieser beiden Flächen, wobei anzumerken ist, das im Bereich der Waldfläche ein Kreis Planzeichen „R“ eingetragen ist. Das Planzeichen „R“ bedeutet: „Regnitzachse, Biotopverbund Sandmagerrasen (ABSP Umsetzungsprojekt)“. Aus Artenschutzgründen werden keine Flächenumgrenzungen angegeben, wobei das schwimmende Planzeichen „R“ nur auf diese Kartierung/Planung hinweisen soll. Eine genaue Beurteilung ist ggf. durch die Bauaufsicht im Benehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes vorzunehmen. Eine abschließende Beurteilung, ob es sich tatsächlich um ein privilegiertes Vorhaben handelt, trifft die zuständige Bauaufsicht im Benehmen mit dem Amt für Landwirtschaft.

 

Das Baugrundstück Fl.Nr. 72 und die Tfl. Fl.Nr. 12 ist durch die als öffentlichen Feld- und Waldweg gewidmete öffentliche Verkehrsfläche auf dem Grundstück Fl.Nr. 70 verkehrsmäßig erschlossen. Für die beantragte Nutzung ist die Ersschließung durch einen öffentlichen Feld- und Waldweg als ausreichend anzusehen. Die beantragte geplante Lagernutzung löst keine weiteren Erschließungsanforderungen aus.

 

Nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind für das Bauvorhaben vier Stellplätze nachzuweisen. Auf dem Baugrundstück wurden vier Stellplätze nachgewiesen. Der Verpflichtung zum Nachweis der erforderlichen vier Stellplätze ist damit nachgekommen worden.

 

 


Beschlussvorschlag:

1.      Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.      Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird vorbehaltlich des Vorliegens eines privilegierten Bauvorhabens i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erteilt.


Abstimmungsvermerke:

GR Thomas Koch ist gem. Art. 49 GO von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.