Sitzung: 21.03.2017 Bau- Verkehrs- und Umweltausschuss
Beschluss: Beschluss:
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0
Sachverhalt:
Der Bauausschuss hat sich in seiner öffentlichen Sitzung am 20.12.2016,
unter TOP 3, mit der formlosen Bauvoranfrage zu diesem Bauvorhaben befasst und
dazu das gemeindliche Einvernehmen zu diesem Bauvorhaben vorbehaltlich des
Vorliegens eines privilegierten Bauvorhabens i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
erteilt. Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass der Stellplatznachweis im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu führen ist.
Nunmehr hat der Bauherr einen Bauantrag für die Überdachung der
Freifläche und den Anbau Lager Nord für das Grundstück Fl.Nr. 72 und Tfl.
Fl.Nr. 12, beide Gemarkung Zeckern, vorgelegt.
Die best. Halle soll nach Norden um 63,04 m² erweitert und eine
Überdachung einer Freifläche mit 144,44 m², westlich angrenzend an der best.
Halle, errichtet werden. Die entstehende Nutzfläche soll zur Unterbringung von
Geräten, Maschinen, Materialien und Futter für einen privilegierten
landwirtschaftlichen Betrieb genutzt werden.
Das beantragte Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich. Nach Angabe
des Antragstellers dient das Bauvorhaben einem privilegierten
landwirtschaftlichen Betrieb. Die planungsrechtliche Zulässigkeit ist daher
nach § 35 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Im Außenbereich ist ein privilegiertes
Bauvorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die
ausreichende Erschließung gesichert ist (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB).
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Hemhofen stellt im betreffenden
Bereich Flächen für Landwirtschaft und Wald dar. Das Bauvorhaben befindet sich
genau im Grenzbereich dieser beiden Flächen, wobei anzumerken ist, das im
Bereich der Waldfläche ein Kreis Planzeichen „R“ eingetragen ist. Das
Planzeichen „R“ bedeutet: „Regnitzachse, Biotopverbund Sandmagerrasen (ABSP
Umsetzungsprojekt)“. Aus Artenschutzgründen werden keine Flächenumgrenzungen angegeben,
wobei das schwimmende Planzeichen „R“ nur auf diese Kartierung/Planung
hinweisen soll. Eine genaue Beurteilung ist ggf. durch die Bauaufsicht im
Benehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes vorzunehmen. Eine
abschließende Beurteilung, ob es sich tatsächlich um ein privilegiertes
Vorhaben handelt, trifft die zuständige Bauaufsicht im Benehmen mit dem Amt für
Landwirtschaft.
Das Baugrundstück Fl.Nr. 72 und die Tfl. Fl.Nr. 12 ist durch die als
öffentlichen Feld- und Waldweg gewidmete öffentliche Verkehrsfläche auf dem
Grundstück Fl.Nr. 70 verkehrsmäßig erschlossen. Für die beantragte Nutzung ist
die Ersschließung durch einen öffentlichen Feld- und Waldweg als ausreichend
anzusehen. Die beantragte geplante Lagernutzung löst keine weiteren
Erschließungsanforderungen aus.
Nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind für das Bauvorhaben vier
Stellplätze nachzuweisen. Auf dem Baugrundstück wurden vier Stellplätze
nachgewiesen. Der Verpflichtung zum Nachweis der erforderlichen vier Stellplätze
ist damit nachgekommen worden.
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird vorbehaltlich des Vorliegens eines privilegierten Bauvorhabens i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erteilt.
Abstimmungsvermerke:
GR Thomas Koch ist gem. Art. 49 GO von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen.