Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 1

Sachverhalt:

Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung einer Garage mit Flachdach, innenliegender Entwässerung und elektr. Torantrieb auf dem Grundstück Heppstädter Weg 44, das im Geltungsbereich des rechtkräftigen Bebauungsplanes Nr. 3 – „Erweiterung Mitte-Nord“ liegt.

 

Nach § 8 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. d der Geschäftsordnung für den Gemeinderat ist eigentlich nicht der beschließende Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss für Isolierte Befreiungen zuständig, sondern der 1. Bürgermeister. Da jedoch der Antragsteller auf die aus seiner Sicht fragliche Bestandskraft des Bebauungsplanes verweist (Fassadenverkleidungen und Satteldachgaragen) wurde dieser Antrag in diesen Ausschuss verwiesen.

 

Dazu wird wie folgt Stellung genommen:

 

Unter Ziff. 5.2.1 der textlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplanes ist im Satz 1 wörtlich aufgeführt: „Fassadenverkleidung in Asbestzement, grellfarbige Fliesen und farbige Glasbausteine werden ausgeschlossen“.

Der Antragsteller schreibt bei der Begründung der Befreiung, dass der Bebauungsplan Fassadenverkleidung mit Asbestzementplatten vorschreibt und verweist damit auf die fragliche Bestandskraft dieses Bebauungsplanes.

 

Der Antragsteller führt weiterhin zu Punkt 5.3 auf:

Bei Satteldachgaragen wird die max. Trauf- bzw. Firsthöhe auf 2,75 m bzw. 6 m festgesetzt“. Im Umkehrschluss stellt er die Frage, was bei anderen Garagen außer Satteldachgaragen für Vorgaben gemacht werden. Hier sind keine Ausführungen ersichtlich.

Hierzu ist zu entgegnen, dass unter Ziff. 6.1 als Dachform für Garagen lediglich Satteldachgaragen vorgeschrieben sind.

Deshalb ist festzustellen, dass sich diese Frage im Umkehrschluss überhaupt nicht stellt, da es nur diese eine Dachform gibt.

 

Zusammenfassend wird zu den beiden Punkten als Fazit festgehalten, dass die Bestandskraft dieses Bebauungsplanes nicht als fraglich erachtet wird und deshalb keine Änderungen vorzunehmen sind.

 

Die Prüfung des Antrages zur Isolierten Befreiung hat ergeben, dass er in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes abweicht:

 

·         Flachdach mit 0 ° anstatt Satteldach mit 40 °- 48 °

·         Überschreitung der Baugrenze um ca. 6 m² nach Südwesten.

·         Unterschreitung des Stauraums von mind. 5 m um 2 m auf 3 m.

 

Er begründet seinen Antrag damit, dass aufgrund des drückenden Wassers, eine andere als die jetzt geplante Garage, nur unter schwierigsten Bedingungen und hohen Kosten für die Standsicherheit/Wasserdurchlässigkeit zu realisieren ist. Eine Wasserdurchlässigkeit des Mauerwerks muss auf jeden Fall sichergestellt werden. Die Firma Zapf bietet die Fertiggarage in einer Ausführung mit WU Beton und verstärkten Wänden an. Somit ist eine Anfüllung von hinten und von der Seite des Grundstückes Fl.Nr. 359/3 uneingeschränkt möglich. Die Entwässerung erfolgt innenliegend und wird in den bereits auf dem Grundstück befindlichen Kanal eingeleitet. Der Staubereich soll 3 m betragen. Damit keine Probleme auf dem Heppstädter Weg bei der Einfahrt in das Grundstück entstehen, wird die Garage mit einem elektrischen Torantrieb mit Fernbedienung ausgestattet.

U.a. führt er aus, dass das Landratsamt bei der Genehmigung des westlich angrenzenden Wohngebäudes, für die Garage eine Befreiung von der Dachneigung mit 25 ° anstatt 40 ° - 48 °, ausgesprochen hat.

Das Landratsamt hat dies damit begründet, dass es sich hier nur um eine geringfügige Abweichung handelt, welche städtebauliche Belange nicht beeinträchtigt.

 

Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erfolgen, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.      Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehren, die Befreiung erfordern oder

2.      die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

3.      die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

§ 31 Abs. 2 BauGB verlangt für alle drei Befreiungstatbestände der Nrn. 1 bis 3, dass durch die Befreiung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

Mit dem Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung setzt § 31 Abs. 2 eine in jedem Fall zu beachtende Grenze für Befreiungen, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen der einzelnen Befreiungstatbestände der Nr. 1 bis 3 gegeben sind. So könnte eine Abweichung städtebaulich vertretbar i.S.d. Nr. 2 sein und dennoch nicht zugelassen werden, weil die Grundzüge der Planung berührt werden (Kommentar Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Rd.Nr. 35).

Beispiele für Festsetzungen, die zum planerischen Konzept des Bebauungsplanes gehören und von denen nicht befreit werden kann, sind  für die „klar ablesbare“ Gestaltung eines Wohngebiets  u.a. die Festsetzungen Dachform und Dachneigung (Kommentar Zinkahn, Bielenberg/Krautzberger, Rd.Nr. 36 a).

 

Im Gegensatz zur bereits erwähnten Befreiung zur Satteldachgarage auf dem Nachbargrundstück (Befreiung von der Dachneigung) handelt es sich beim Antragsteller als wesentlichen Befreiungstatbestand um die Dachform (Flachdach anstatt Satteldach) und ist daher nicht vergleichbar.

Die Gemeinde vertritt daher die Auffassung, dass dadurch die Grundzüge der Planung berührt sind.

Weiterhin ist auszuführen, dass eine von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (Dachform) abweichende Bebauung, die vor oder nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes – ggf. unter Verstoß gegen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB entstanden ist, allein nicht die Grundzüge der Planung i.Sd. § 31 Abs. 2 BauGB verändert, mit der Folge einer erleichterten Zulassung von Befreiung. Eine andere Beurteilung würde dazu führen, dass die Geltung der Festsetzungen eines Bebauungsplanes von der Art und Weise ihres Vollzugs abhängig gemacht werden würde (Kommentar Zinkahn,Bielenberg, Krautzberger, Rd.-Nr. 37 a).

Zur Überschreitung der Baugrenzen, der Unterschreitung des Stauraums sowie elektr. Torantrieb werden keine Einwendungen erhoben, da sie geringfügig und vertretbar sind.


Beschlussvorschlag:

1.      Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.      Zu diesem Antrag werden die Isolierten Befreiungen (Dachform und Dachneigung) erteilt.