Sitzung: 21.03.2017 Bau- Verkehrs- und Umweltausschuss
Beschluss: Beschluss:
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0
Sachverhalt:
Die Antragstellerin fragt mit formeller Bauvoranfrage (Antrag auf
Vorbescheid) an, ob das Grundstück Moorstraße 5, Fl.Nr. 240/3, Gmkg. Zeckern,
zu 946 m² mit einem Mehrfamilienwohnhaus mit 6 Wohneinheiten und 10
Stellplätzen mit den nachstehend aufgeführten Befreiungen zu den Festsetzungen
bebaut werden kann. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen
Bebauungsplanes Z 1 – „Zeckern 1“.
Nach Art. 71 BayBO kann schon bevor ein Bauantrag eingereicht wird, zu
einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein sogenannter
Vorbescheid erlassen werden.
Die gestellten Fragen lauten wie folgt:
1.
Darf die
Firstrichtung des geplanten Gebäudes entgegen der Festlegung im Bebauungsplan
senkrecht zur Moorstraße gedreht werden ?
2.
Dürfen
die Baugrenzen durch die Gebäudeteile, in der in den Plänen dargestellten
Dimensionierung, Richtung und Osten und Westen, überschritten werden ?
3.
Dürfen 6
Wohneinheiten, anstelle der festgelegten 3 Wohneinheiten errichtet werden ?
4.
Dürfen
anstelle der Einzelgarage, insgesamt 10 offene Stellplätze in der dargestellten
Form errichtet werden ?
5.
Darf die
im Bebauungsplan max. festgelegte Firsthöhe von 9,50 m auf 11,50 m erhöht
werden ?
6.
Dürfen
Carportstellplätze alternativ zu den offenen Stellplätzen errichtet werden ?
Welche Voraussetzungen/Vereinbarungen müssen dazu erfüllt werden ?
Zu 1.
Die Antragstellerin möchte die Firstrichtung entgegen der Festsetzung
des Bebauungsplanes, Nord-Süd, in Richtung Ost-West drehen und begründet dies
damit, dass die städtebauliche Ordnung dadurch nicht beeinträchtigt wird, da
Gebäude in der direkten Umgebung über die selbe Firstrichtung verfügen.
Dazu wird von der Verwaltung entgegengehalten, dass die Firstrichtung
(Ost-West) beidseitig entlang der nördlich gelegenen Anna-Kästner-Straße
zutrifft, jedoch in der Moorstraße ansonsten die Firstrichtung Nord-West
festgesetzt und durch die Bebauung auch so eingehalten wurde. Es fällt auf,
dass in diesem größeren Bereich bei Ost-West verlaufenden Erschließungsstraßen
die Firstrichtung parallel, sprich Ost-West verläuft und bei Nord-Süd
verlaufenden Straßen dann entsprechend Nord-Süd. Dies ist die Planungsabsicht
hinsichtlich der Gestaltung.
D.h., dass es aus Sicht der Gemeinde städtebaulich nicht vertretbar
ist, dass die Firstrichtung, wie vorgesehen, gedreht werden darf.
Zu 2.
Wegen der Geringfügigkeit der Überschreitung würde grundsätzlich nichts
dagegen sprechen.
Aufgrund des großzügigen Baufensters von 20 m Länge (Nord-Süd) und 14 m
Breite (Ost-West) ist es bei Einhaltung der festgesetzten Firstrichtung völlig
problemlos ein derartiges Bauvorhaben zu verwirklichen. Es sind daher die
Baugrenzen einzuhalten.
Zu 3.
Mit Begründung der Allgemeinen Wohnungsnot und der wirtschaftlichen
Ausnutzung von Baugrundstücken plant die Antragstellerin eine Erhöhung der
Wohneinheiten von 3 WE auf
6 WE.
Im Rahmen eines vergleichbaren Bauvorhabens im Geltungsbereich dieses
Bebauungsplanes wurde aufgrund einer Ablehnung der Überschreitung der maximal
zulässigen drei Wohneinheiten eine Normenkontrollverfahren eingeleitet. Es ist
daher davon auszugehen, dass die Festsetzung des Bebauungsplanes zur maximal
zulässigen Anzahl der Wohneinheiten obsolet ist. Die Erteilung der Befreiung
für die 6 Wohneinheiten wird daher von Seiten der Verwaltung befürwortet.
Zu 4.
Bei Einhaltung der gemeindlichen Stellplatzsatzung (1 Stpl. je Wohnung
unter 75 m² sowie 2 Stpl. je Wohnung ab 75 m²) sind entsprechend der Anzahl und
Größen der Wohnflächen die 10 erforderlichen Stellplätze sinnvoll und anstatt
der festgesetzten Einzelgarage, bzw. wenn möglich, mehrerer Garagen (mit
Befreiung) vorzuziehen.
Zu 5.
Die Antragstellerin fragt hinsichtlich der Firsthöhe an, ob diese bei
einer zulässigen Zahl der Vollgeschosse (II+D) von 9,50 m auf 11,50 m erhöht
werden darf.
Anzumerken ist, dass die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan
max. 11,00 m beträgt.
Eine Ortsbesichtung sowie eine Überprüfung der vorhandenen genehmigten
Bauanträge, bezogen auf die nähere Umgebung, hat ergeben, dass kein einziges
Gebäude eine Überschreitung der max. Firsthöhe von 11,00 m hat.
Da diese geplante Überschreitung die Grundzüge der Planung nach § 31
Abs. 2 BauGB berührt und mit einer Befreiung bzw. später erfolgten Genehmigung,
kein Präzedanzfall geschaffen werden soll, wird das Einvernehmen hierzu nicht
erteilt.
Zu 6.
Zu Carportstellplätzen werden Isolierte Befreiungen (wie Situierung
außerhalb der Baugrenzen), in Aussicht gestellt, wenn sie vertretbar sind. Auf
das Abstandsflächenrecht ist bei der Prüfung dieses vorliegenden Antrags nicht
einzugehen, da es sich dabei um Bauordnungrecht und nicht Bauplanungsrecht
handelt.
Abschließend ist noch festzustellen, dass einige Grundstückseigentümer
am 15.03.2017 schriftlich Bedenken gegen die Punkte 1, 2 und 3 vorgetragen
haben.
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Zu den Punkten 1, (Drehung der Firstrichtung von Nord-Süd nach Ost-West), 2 (Überschreitung der Baugrenzen durch das Hauptgebäude nach Osten und Westen) und 5 (Überschreitung der Firsthöhe um max. 0,50 m) wird das Einvernehmen mit den erforderlichen Befreiungen nicht erteilt.
3. Zu den Punkten 3 (Überschreitung um 3 Wohneinheiten) und 4 (10 offene Stellplätze anstatt Garage) wird das Einvernehmen mit den erforderlichen Befreiungen erteilt.
4. Zum Punkt 6 (Carportstellplätze) wird eine Befreiung in Aussicht gestellt (wie z.B. Situierung außerhalb der Baugrenzen), wenn sie vertretbar ist. Auf das Abstandsflächenrecht wird nicht eingegangen, da es sich dabei um Bauordnungsrecht und nicht Bauplanungsrecht handelt.