Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0

Sachverhalt:

Der Antragsteller fragt mit formeller Bauvoranfrage (Antrag auf Vorbescheid) an, ob das Grundstück Zeckerner Hauptstraße 12, Fl.Nr. 176/9, Gmkg. Zeckern (Gesamtfläche 1.218 m²), auf der nördlichen Grundstückshälfte, hinter dem bereits bestehenden Wohnhaus (ca. 115 m² Grundfläche), mit einem Doppelhaus, alternativ mit einem Mehrfamilienhaus (jeweils ca. 180 m² Grundfläche), außerhalb der Baugrenzen, bebaut werden darf. Die best. Doppelgarage soll abgerissen werden.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Z 1 –

„Zeckern 1“.

Nach Art. 71 BayBO kann schon bevor ein Bauantrag eingereicht wird, zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein sogenannter Vorbescheid erlassen.

Die erfolgte Prüfung der Bauvoranfrage, erstreckt sich daher lediglich darauf, ob ein Doppelhaus oder alternativ ein Mehrfamilienhaus, außerhalb der Baugrenzen, auf diesem Grundstück errichtet werden darf.

Aussagen zu anderen Befreiungen, wie GFZ, GRZ, Geschossigkeit etc. werden zu diesem Antrag nicht getroffen, da darüber erst im Baugenehmigungsverfahren befunden wird. Auch erfolgt keine Prüfung zum Abstandsflächenrecht, da es sich dabei um Bauordnungsrecht und nicht Bauplanungsrecht handelt. Anzumerken ist jedoch, dass im Jahre 1998 bei der „Errichtung und dem Ausbau eines Satteldaches auf best. Satteldachgarage“, Ostgrenze Zeckerner Hauptstraße 14, eine Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme, vom Grundstückseigentümer Zeckerner Hauptstraße 12, mit 3,00 m Tiefe und 8,31 m Länge, erteilt wurde.

In diesem Bebauungsplan wurden bereits in ähnlichen vergleichbaren Fällen (geeignete Grundstücksflächen und Grundstückszuschnitte) das Einvernehmen mit Befreiungen durch die Gemeinde erteilt, mit anschließenden Baugenehmigungen durch das Landratsamt.

Die Größe des Grundstücks, der Grundstückszuschnitt sowie die Zufahrt (nach Abbruch der Doppelgarage) zur hinteren Teilfläche des Grundstücks sind für eine Bebauung außerhalb der Baugrenzen geeignet.

Die Verweigerung der Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Bebauung außerhalb der Baugrenzen würde vielmehr zu einer offensichtlichen Ungleichbehandlung der einzelnen Bauvorhaben führen. Insofern ist die Gemeinde aus den genannten Gründen der Gleichbehandlung in Bezug auf erteilte Befreiungen an damalige Entscheidungen gebunden.

Da die Gemeinde zur Erteilung dieser Befreiung verpflichtet ist, reduziert sich die Ausübung des Ermessens „auf Null“.

Abschließend ist noch festzustellen, dass einige Grundstückseigentümer mit Schreiben vom 20.03.2017 und 21.03.2017 Bedenken gegen diese geplante Bebauung vorgetragen haben.


Beschlussvorschlag:

1.      Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.      Aus den genannten Gründen wird das Einvernehmen mit der erforderlichen Befreiung (Situierung außerhalb der Baugrenzen) zu diesem Antrag auf Vorbescheid erteilt.

3.      Die Prüfung des Antrags hat sich lediglich auf die Bebauung mit einem Doppelhaus, alternativ Mehrfamilienhaus, außerhalb der Baugrenzen, bezogen.