Sachverhalt:
Auf den vorliegenden Antrag Bündnis 90/Die Grünen – Grüne Gemeinderäte
in Hemhofen mit den dazu gelieferten Erläuterungen wird verwiesen.
Seitens der Verwaltung wird hierzu wie folgt Stellung genommen:
Die Anordnung der Fällung der nicht mehr standsicheren Pappeln erfolgte
durch den ersten Bürgermeister der Gemeinde Hemhofen nach Vorliegen
entsprechender fachlicher Stellungnahmen eines externen Fachmannes und eines
einschlägig ausgebildeten Mitarbeiters des Bauhofes. Nach den vorliegenden
Erkenntnissen konnte eine Schädigung von Personen durch die gesamten gefällten
Bäume aufgrund des schlechten Zustandes nicht ausgeschlossen werden. Es gab
keine Möglichkeit, hier durch mildere Mittel die Gefahrensituation zu
beseitigen und Haftungsansprüche gegenüber der Gemeinde und ggf. auch
strafrechtliche Konsequenzen gegen den ersten Bürgermeister im Schadensfall
auszuschließen. Bei der Anordnung durch den ersten Bürgermeister handelte es
sich um eine Aufgabe in eigener Zuständigkeit nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
der Bayerischen Gemeindeordnung. Nach dieser Vorschrift erledigt der erste
Bürgermeister in eigener Zuständigkeit die laufenden Angelegenheiten, die für
die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen
Verpflichtungen erwarten lassen. Um eine solche Angelegenheit hat es sich hier
gehandelt, weswegen die ausschließliche Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters
gegeben war. Darüber hinaus, wäre hier auch eine dringliche Anordnung im Sinne
des Art. 37 Abs. 3 Satz 1 der Bayerischen Gemeindeordnung denkbar gewesen, wenn
es sich nicht ohnehin um eine Aufgabe des ersten Bürgermeisters gehandelt
hätte. Die in dem vorliegenden Antrag der Fraktion beantragte Einführung einer vorherigen
Informationspflicht für Aufgaben in eigener Zuständigkeit des Bürgermeisters
gegenüber dem Gemeinderat durch einen Beschluss ist im Kommunalrecht nicht
vorgesehen und auch nicht zulässig. Es ist nicht möglich, diese beantragte
Informationsverpflichtung bei Aufgaben im Rahmen des Art. 37 der Bayerischen
Gemeindeordnung durch Gemeinderatsbeschluss einzuführen.
Inhaltlich ist zu dem Antrag anzumerken, dass derzeit die vorbereitende
Untersuchung im Rahmen der Städtebauförderung durchgeführt wird. Das Ergebnis
liegt noch nicht vor. Ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept
wurde demzufolge auch noch nicht erstellt. Der betreffende Weiher ist
Bestandteil des Sanierungsgebietes und wird demzufolge auch näher untersucht
und in das Entwicklungskonzept einbezogen. In diesem Rahmen finden wiederholt
Beratungen und Beschlussfassungen zur gesamten Städtebauförderung im Gemeinderat
statt. Es wird als äußerst kontraproduktiv angesehen, ohne Kenntnis des
gesamten Handlungsbedarfs, hier jetzt im Vorgriff nicht abgestimmte Einzelmaßnahmen zu beschließen, die dann
evtl. im Widerspruch zu den Zielen der Städtebauförderung stehen könnten.
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Der Wunsch auf Vorabinformation des Gemeinderats bei Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters nach Art. 37 der Bayerischen Gemeindeordnung wird abgelehnt.
3. Die Entscheidung über die weitere Entwicklung des gesamten Markweihers wird im Zusammenhang mit der Beschlussfassung zu allen Maßnahmen der Städtebauförderung auf Grundlage fundierter Grundlagenermittlung getroffen.
4. Die Anlage stellt einen wesentlichen Bestandteil dieser Niederschrift dar.