Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 3

Sachverhalt:

Auf den vorliegenden Antrag Bündnis 90/Die Grünen – Grüne Gemeinderäte in Hemhofen mit den dazu gelieferten Erläuterungen wird verwiesen.

 

Seitens der Verwaltung wird hierzu wie folgt Stellung genommen:

 

Die Anordnung der Fällung der nicht mehr standsicheren Pappeln erfolgte durch den ersten Bürgermeister der Gemeinde Hemhofen nach Vorliegen entsprechender fachlicher Stellungnahmen eines externen Fachmannes und eines einschlägig ausgebildeten Mitarbeiters des Bauhofes. Nach den vorliegenden Erkenntnissen konnte eine Schädigung von Personen durch die gesamten gefällten Bäume aufgrund des schlechten Zustandes nicht ausgeschlossen werden. Es gab keine Möglichkeit, hier durch mildere Mittel die Gefahrensituation zu beseitigen und Haftungsansprüche gegenüber der Gemeinde und ggf. auch strafrechtliche Konsequenzen gegen den ersten Bürgermeister im Schadensfall auszuschließen. Bei der Anordnung durch den ersten Bürgermeister handelte es sich um eine Aufgabe in eigener Zuständigkeit nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Bayerischen Gemeindeordnung. Nach dieser Vorschrift erledigt der erste Bürgermeister in eigener Zuständigkeit die laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Um eine solche Angelegenheit hat es sich hier gehandelt, weswegen die ausschließliche Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters gegeben war. Darüber hinaus, wäre hier auch eine dringliche Anordnung im Sinne des Art. 37 Abs. 3 Satz 1 der Bayerischen Gemeindeordnung denkbar gewesen, wenn es sich nicht ohnehin um eine Aufgabe des ersten Bürgermeisters gehandelt hätte. Die in dem vorliegenden Antrag der Fraktion beantragte Einführung einer vorherigen Informationspflicht für Aufgaben in eigener Zuständigkeit des Bürgermeisters gegenüber dem Gemeinderat durch einen Beschluss ist im Kommunalrecht nicht vorgesehen und auch nicht zulässig. Es ist nicht möglich, diese beantragte Informationsverpflichtung bei Aufgaben im Rahmen des Art. 37 der Bayerischen Gemeindeordnung durch Gemeinderatsbeschluss einzuführen.

 

Inhaltlich ist zu dem Antrag anzumerken, dass derzeit die vorbereitende Untersuchung im Rahmen der Städtebauförderung durchgeführt wird. Das Ergebnis liegt noch nicht vor. Ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept wurde demzufolge auch noch nicht erstellt. Der betreffende Weiher ist Bestandteil des Sanierungsgebietes und wird demzufolge auch näher untersucht und in das Entwicklungskonzept einbezogen. In diesem Rahmen finden wiederholt Beratungen und Beschlussfassungen zur gesamten Städtebauförderung im Gemeinderat statt. Es wird als äußerst kontraproduktiv angesehen, ohne Kenntnis des gesamten Handlungsbedarfs, hier jetzt im Vorgriff nicht abgestimmte  Einzelmaßnahmen zu beschließen, die dann evtl. im Widerspruch zu den Zielen der Städtebauförderung stehen könnten.


Beschlussvorschlag:

1.      Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.      Der Wunsch auf Vorabinformation des Gemeinderats bei Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters nach Art. 37 der Bayerischen Gemeindeordnung wird abgelehnt.

3.      Die Entscheidung über die weitere Entwicklung des gesamten Markweihers wird im Zusammenhang mit der Beschlussfassung zu allen Maßnahmen der Städtebauförderung auf Grundlage fundierter Grundlagenermittlung getroffen.

4.      Die Anlage stellt einen wesentlichen Bestandteil dieser Niederschrift dar.