Sachverhalt:
Die Antragstellerin hat bereits mit Antrag auf Vorbescheid zur
Bauausschuss-Sitzung am 21.03.2017 angefragt, ob das Grundstück Moorstr. 5,
Fl.Nr. 240/3 mit einem Mehrfamilienwohnhaus mit 6 Wohneinheiten und 10
Stellplätzen mit den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Z 1 – „Zeckern 1“ bebaut werden kann. Der Bauausschuss hat dazu
das Einvernehmen mit den erforderlichen Befreiungen zu den Überschreitungen der
Wohneinheiten und zu den 10 Stellplätzen erteilt. Zur Drehung der
Firstrichtung, der Überschreitung der Baugrenzen durch das Hauptgebäude und der
Überschreitung der Firsthöhe wurde das Einvernehmen mit den erforderlichen
Befreiungen nicht erteilt. Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 18.05.2017 an
das Landratsamt Erlangen-Höchstadt zurückgenommen.
Zwischenzeitlich wurde bei der Gemeinde ein neuer Antrag auf
Vorbescheid mit geänderten Planunterlagen eingereicht. Die neue Planung geht
auf die Ergebnisse der Bauausschusssitzung vom 21.03.2017 ein indem die Festsetzungen
zur Firstrichtung und zur max. Firsthöhe nun eingehalten werden.
Im Rahmen der vorliegenden Bauvoranfrage wird vor Einreichung eines
Bauantrags um Beantwortung folgender Einzelfragen nachgesucht:
1.
Dürfen
die Baugrenzen durch die Gebäudeteile, in der in den Plänen dargestellten
Dimensionierung, Richtung Süden und Westen, überschritten werden?
2.
Dürfen 6
Wohneinheiten, anstelle der im Bebauungsplan festgelegten 3 Wohneinheiten
errichtet werden?
3.
Dürfen
anstelle der Einzelgarage, insgesamt 10 offene Kfz-Stellplätze in der
dargestellten Form errichtet werden?
Zu 1.
Die Antragstellerin wünscht eine Überschreitung der Baugrenzen nach
Süden durch das Hauptgebäude um ca. 73 m². Im nördlichen Bereich bleibt die
Bebauung dafür 77 m² hinter der Baugrenze zurück, so dass der Baukörper zu
einer optimaleren Grundstücksnutzung lediglich im Grundstück verschoben wurde.
Das Grundstück kann durch die Errichtung der Stellplätze im Norden und nicht im
Süden sinnvoller genutzt werden. Die Überschreitung der Baugrenzen nach Westen
erfolgt lediglich durch Terrassen und Balkone. Die Erteilung dieser Befreiung
ist aus Sicht der Verwaltung städtebaulich vertretbar und durch die
Grundstücksituation bedingt.
Zu 2.
Mit Begründung der allgemeinen Wohnungsnot und der wirtschaftlichen
Ausnutzung von Baugrundstücken plant die Antragstellerin eine Erhöhung der
Wohneinheiten von 3 WE auf
6 WE. Im Rahmen eines vergleichbaren Bauvorhabens im Geltungsbereich
dieses Bebauungsplanes wurde aufgrund einer Ablehnung der Überschreitung der
maximal zulässigen drei Wohneinheiten ein Normenkontrollverfahren eingeleitet.
Als Ergebnis dieses Verfahrens ist davon auszugehen, dass die Festsetzung des
Bebauungsplanes zur maximal zulässigen Anzahl der Wohneinheiten obsolet ist.
Die Befreiung für die Errichtung von 6 Wohneinheiten ist daher zu erteilen.
Zu 3.
Bei Einhaltung der gemeindlichen Stellplatzsatzung (1 Stpl. je Wohnung
unter 75 m² sowie 2 Stpl. je Wohnung ab 75 m²) sind entsprechend der Anzahl und
Größen der Wohnflächen die 10 erforderlichen Stellplätze sinnvoll und anstatt
der festgesetzten Einzelgarage, bzw. wenn möglich, mehrerer Garagen (mit
Befreiung) vorzuziehen. Nach Überprüfung im Benehmen mit der Bauaufsicht ist
das Gebot der Rücksichtnahme durch die Errichtung von 10 Stellplätzen nicht
verletzt (§ 15 BauNVO).
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Zu dem Antrag auf Vorbescheid wird im Hinblick auf die gestellten Einzelfragen (Baugrenzen, Wohneinheiten und Stellplätzen) das Einvernehmen mit den erforderlichen Befreiungen erteilt.
3. Eine darüber hinausgehende Prüfung des Bauvorhabens hat nicht stattgefunden.