Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

Die Antragstellerin hat bereits mit Antrag auf Vorbescheid zur Bauausschuss-Sitzung am 21.03.2017 angefragt, ob das Grundstück Moorstr. 5, Fl.Nr. 240/3 mit einem Mehrfamilienwohnhaus mit 6 Wohneinheiten und 10 Stellplätzen mit den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Z 1 – „Zeckern 1“ bebaut werden kann. Der Bauausschuss hat dazu das Einvernehmen mit den erforderlichen Befreiungen zu den Überschreitungen der Wohneinheiten und zu den 10 Stellplätzen erteilt. Zur Drehung der Firstrichtung, der Überschreitung der Baugrenzen durch das Hauptgebäude und der Überschreitung der Firsthöhe wurde das Einvernehmen mit den erforderlichen Befreiungen nicht erteilt. Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 18.05.2017 an das Landratsamt Erlangen-Höchstadt zurückgenommen.

 

Zwischenzeitlich wurde bei der Gemeinde ein neuer Antrag auf Vorbescheid mit geänderten Planunterlagen eingereicht. Die neue Planung geht auf die Ergebnisse der Bauausschusssitzung vom 21.03.2017 ein indem die Festsetzungen zur Firstrichtung und zur max. Firsthöhe nun eingehalten werden.

 

Im Rahmen der vorliegenden Bauvoranfrage wird vor Einreichung eines Bauantrags um Beantwortung folgender Einzelfragen nachgesucht:

 

1.    Dürfen die Baugrenzen durch die Gebäudeteile, in der in den Plänen dargestellten Dimensionierung, Richtung Süden und Westen, überschritten werden?

2.    Dürfen 6 Wohneinheiten, anstelle der im Bebauungsplan festgelegten 3 Wohneinheiten errichtet werden?

3.    Dürfen anstelle der Einzelgarage, insgesamt 10 offene Kfz-Stellplätze in der dargestellten Form errichtet werden?

 

Zu 1.

 

Die Antragstellerin wünscht eine Überschreitung der Baugrenzen nach Süden durch das Hauptgebäude um ca. 73 m². Im nördlichen Bereich bleibt die Bebauung dafür 77 m² hinter der Baugrenze zurück, so dass der Baukörper zu einer optimaleren Grundstücksnutzung lediglich im Grundstück verschoben wurde. Das Grundstück kann durch die Errichtung der Stellplätze im Norden und nicht im Süden sinnvoller genutzt werden. Die Überschreitung der Baugrenzen nach Westen erfolgt lediglich durch Terrassen und Balkone. Die Erteilung dieser Befreiung ist aus Sicht der Verwaltung städtebaulich vertretbar und durch die Grundstücksituation bedingt.

Zu 2.

 

Mit Begründung der allgemeinen Wohnungsnot und der wirtschaftlichen Ausnutzung von Baugrundstücken plant die Antragstellerin eine Erhöhung der Wohneinheiten von 3 WE auf

6 WE. Im Rahmen eines vergleichbaren Bauvorhabens im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes wurde aufgrund einer Ablehnung der Überschreitung der maximal zulässigen drei Wohneinheiten ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Als Ergebnis dieses Verfahrens ist davon auszugehen, dass die Festsetzung des Bebauungsplanes zur maximal zulässigen Anzahl der Wohneinheiten obsolet ist. Die Befreiung für die Errichtung von 6 Wohneinheiten ist daher zu erteilen.

 

Zu 3.

 

Bei Einhaltung der gemeindlichen Stellplatzsatzung (1 Stpl. je Wohnung unter 75 m² sowie 2 Stpl. je Wohnung ab 75 m²) sind entsprechend der Anzahl und Größen der Wohnflächen die 10 erforderlichen Stellplätze sinnvoll und anstatt der festgesetzten Einzelgarage, bzw. wenn möglich, mehrerer Garagen (mit Befreiung) vorzuziehen. Nach Überprüfung im Benehmen mit der Bauaufsicht ist das Gebot der Rücksichtnahme durch die Errichtung von 10 Stellplätzen nicht verletzt (§ 15 BauNVO). 


Beschlussvorschlag:

1.    Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.    Zu dem Antrag auf Vorbescheid wird im Hinblick auf die gestellten Einzelfragen (Baugrenzen, Wohneinheiten und Stellplätzen) das Einvernehmen mit den erforderlichen Befreiungen erteilt.

3.    Eine darüber hinausgehende Prüfung des Bauvorhabens hat nicht stattgefunden.