Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 4, Enthaltungen: 0, Befangen: 1

Sachverhalt:

Mit Bauantrag vom 11.01.2017, eingegangen bei der Gemeinde Hemhofen am 14.06.2017, wurde die Nutzungsänderung des 1. Obergeschosses in Ferienwohnungen mit max. elf Betten beantragt. Der Bauantrag dient der nachträglichen Sanktionierung bereits bestehender Verhältnisse in dem Objekt Hauptstraße 24.

 

Nach der gemeindlichen Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung sind für das Bauvorhaben zwei Stellplätze herzustellen. Nachdem die zwei Stellplätze außerhalb der Baugrenzen hergestellt werden sollten, wäre hierfür eine Befreiung zu erteilen.

 

Mit Mail vom 20.06.17 und Schreiben vom 30.06.2017 wurde der Entwurfsverfasser um Vorlage eines nachvollziehbaren Stellplatznachweises gebeten. Es wurde darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Stellplatznachweises auch die Stellplätze darzustellen sind, die im Rahmen bisheriger rechtskräftiger Baugenehmigungen nachgewiesen wurden und dass auf die Anfahrbarkeit der Stellplätze zu achten sind. Am 28.06.2017 hat die Mutter des Entwurfsverfassers bei der Gemeinde Hemhofen vorgesprochen und auf ein Bauvorhaben in der Gaststätte Blumenstraße 15 hingewiesen. Dort sei eine wechselseitige Nutzung von Außenschankflächen und Innengastraum zu Grunde gelegt worden und nur ein Stellplatznachweis für die größere der beiden Flächen gefordert worden. Unter Verweis auf dieses Bauvorhaben solle daher bei dem jetzt anhängigen Bauvorhaben entweder eine Stellplatzberechnung für den Saal oder die Gaststube erfolgen, weil beide nicht gleichzeitig genutzt würden. Nach Rücksprache mit der Bauaufsicht wurde den Antragstellern mitgeteilt, dass eine derartige Handhabung nicht sachgerecht ist. Weiter teilte die Mutter des Entwurfsverfassers mit, dass die Stellplätze auch auf dem benachbarten, in ihrem Miteigentum befindlichen Grundstück 188/1 nachgewiesen werden könnten. Dieser Möglichkeit wurde seitens der Gemeinde und der Bauaufsicht zugestimmt. Im Rahmen eines weiteren Gesprächs am 07.07.2017 teilten Bauherren und der Entwurfsverfasser mit, dass der Nachweis der Stellplätze für das Bauvorhaben auf dem Grundstück Fl.Nr. 188/1 nicht in Frage kommt. Weiter wurde mitgeteilt, dass der Saal ohnehin verkleinert werden soll.

 

Mit Schreiben vom 16.07.2017 haben die Antragsteller mitgeteilt, dass sie für die geforderten 23 Stellplätze lediglich den Nachweis von 18 Stellplätzen erbringen können und eine Befreiung von der Stellplatzpflicht für die fehlenden fünf Stellplätze beantragt. Begründet wurde der Antrag mit der Lage der Gaststätte in der Ortsmitte, damit dass in einigen Nachbargemeinden bei ähnlich gelagerten Fällen eine derartige Befreiung erteilt worden wäre, die Gaststätte zur Vereins- und Brauchtumspflege beitragen würde und hier der Rahmen für größere Feiern bestünde und auch die gemeindliche Weihnachtsfeier hier seit Jahren stattfindet und viele Gäste auch fußläufig kommen würden. Zudem würde die Nutzung der Ferienwohnungen das Pkw-Aufkommen nicht wesentlich vermehren.

 

Grundsätzlich ist anzumerken, dass im Rahmen des derzeit anhängigen Bauvorhabens nur über die zwei hierfür nachzuweisenden Stellplätze zu entscheiden ist und auch der Befreiungsantrag nur insoweit zur Entscheidung ansteht. Die im Rahmen bisheriger Baugenehmigungen evtl. geforderten und nicht hergestellten oder wieder rückgebauten bzw. überbauten Stellplätze sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Der Nachweis dieser Stellplätze in den Planunterlagen dient nur der Sicherstellung, dass nicht auf derselben Stelle für verschiedene Bauvorhaben immer wieder Stellplätze nachgewiesen werden. Dies führt dann zu Problemen, wie sie bei den Gaststätten am Schwegelweiher massiv zu beobachten sind, wo jetzt die gesamte Umgebung und der gegenüberliegende Edeka-Markt zugeparkt werden und bei der Verwaltung regelmäßig Beschwerden der betroffenen Nachbarschaft eingehen. Hier wurde im Rahmen der zahlreichen Bauvorhaben in dem Objekt in der Vergangenheit kein nachvollziehbares Stellplatzkonzept beachtet.

 

 

Aus Sicht der Verwaltung ist die Erteilung der Befreiung für die zwei nachzuweisenden Stellplätze schon aus Gründen der Gleichbehandlung gegenüber dem durch die Bauherren selbst angeführten Bezugsbauvorhaben in der Blumenstraße 15 nicht vertretbar. Bei Baugenehmigungen von Wohnbauvorhaben wurde in der Vergangenheit die Möglichkeit der Stellplatzablöse in Betracht gezogen und vollzogen. Eine Befreiung wurde regelmäßig nicht erteilt. Die von den Bauherren angeführten Bezugsbauvorhaben in anderen Gemeinden sind nicht nachvollziehbar und deren Vergleichbarkeit auch nicht.

 

Der Stellplatznachweis für die beiden für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze kann gem. § 4 Abs. 3 der gemeindlichen Stellplatzsatzung durch Abschluss eines Ablösungsvertrags erfüllt werden, der im Ermessen der Gemeinde liegt. Der Ablösungsbetrag ist pauschal auf 5.000.-- € pro Stellplatz festgesetzt.

 

Der Vollständigkeit halber wird erwähnt, dass in den beiden Ferienwohnungen keine sanitären Anlagen wie Toiletten und Duschen/Bäder vorgesehen sind.


Beschlussvorschlag:

1.    Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.    Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird unter der Bedingung erteilt, dass für die zwei fehlenden Stellplätze ein Ablösungsvertrag gem. § 4 Abs. 3 der gemeindlichen Stellplatzsatzung mit einem Ablösebetrag von 5.000,-- Euro pro Stellplatz abgeschlossen wird. Der Vertrag ist vor Erteilung der Baugenehmigung abzuschließen.

3.    Eine Entscheidung über fehlende Stellplätze aus bestandskräftigen Baugenehmigungen der Vergangenheit wird im Rahmen des anhängigen Bauantrags nicht getroffen.


Abstimmungsvermerke:

Dem GR Horst Haag wurde wegen persönlicher Beteiligung zu diesem TOP die Abstimmung verweigert.