Sitzung: 01.08.2017 Gemeinderat
Beschluss: Beschluss:
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 4, Enthaltungen: 0, Befangen: 1
Sachverhalt:
Mit Bauantrag vom 11.01.2017, eingegangen bei der Gemeinde Hemhofen am
14.06.2017, wurde die Nutzungsänderung des 1. Obergeschosses in Ferienwohnungen
mit max. elf Betten beantragt. Der Bauantrag dient der nachträglichen
Sanktionierung bereits bestehender Verhältnisse in dem Objekt Hauptstraße 24.
Nach der gemeindlichen Satzung über die Herstellung von Stellplätzen
und deren Ablösung sind für das Bauvorhaben zwei Stellplätze herzustellen.
Nachdem die zwei Stellplätze außerhalb der Baugrenzen hergestellt werden
sollten, wäre hierfür eine Befreiung zu erteilen.
Mit Mail vom 20.06.17 und Schreiben vom 30.06.2017 wurde der
Entwurfsverfasser um Vorlage eines nachvollziehbaren Stellplatznachweises
gebeten. Es wurde darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Stellplatznachweises
auch die Stellplätze darzustellen sind, die im Rahmen bisheriger
rechtskräftiger Baugenehmigungen nachgewiesen wurden und dass auf die
Anfahrbarkeit der Stellplätze zu achten sind. Am 28.06.2017 hat die Mutter des
Entwurfsverfassers bei der Gemeinde Hemhofen vorgesprochen und auf ein
Bauvorhaben in der Gaststätte Blumenstraße 15 hingewiesen. Dort sei eine
wechselseitige Nutzung von Außenschankflächen und Innengastraum zu Grunde
gelegt worden und nur ein Stellplatznachweis für die größere der beiden Flächen
gefordert worden. Unter Verweis auf dieses Bauvorhaben solle daher bei dem
jetzt anhängigen Bauvorhaben entweder eine Stellplatzberechnung für den Saal
oder die Gaststube erfolgen, weil beide nicht gleichzeitig genutzt würden. Nach
Rücksprache mit der Bauaufsicht wurde den Antragstellern mitgeteilt, dass eine
derartige Handhabung nicht sachgerecht ist. Weiter teilte die Mutter des
Entwurfsverfassers mit, dass die Stellplätze auch auf dem benachbarten, in
ihrem Miteigentum befindlichen Grundstück 188/1 nachgewiesen werden könnten.
Dieser Möglichkeit wurde seitens der Gemeinde und der Bauaufsicht zugestimmt.
Im Rahmen eines weiteren Gesprächs am 07.07.2017 teilten Bauherren und der
Entwurfsverfasser mit, dass der Nachweis der Stellplätze für das Bauvorhaben
auf dem Grundstück Fl.Nr. 188/1 nicht in Frage kommt. Weiter wurde mitgeteilt,
dass der Saal ohnehin verkleinert werden soll.
Mit Schreiben vom 16.07.2017 haben die Antragsteller mitgeteilt, dass
sie für die geforderten 23 Stellplätze lediglich den Nachweis von 18
Stellplätzen erbringen können und eine Befreiung von der Stellplatzpflicht für
die fehlenden fünf Stellplätze beantragt. Begründet wurde der Antrag mit der
Lage der Gaststätte in der Ortsmitte, damit dass in einigen Nachbargemeinden
bei ähnlich gelagerten Fällen eine derartige Befreiung erteilt worden wäre, die
Gaststätte zur Vereins- und Brauchtumspflege beitragen würde und hier der
Rahmen für größere Feiern bestünde und auch die gemeindliche Weihnachtsfeier
hier seit Jahren stattfindet und viele Gäste auch fußläufig kommen würden.
Zudem würde die Nutzung der Ferienwohnungen das Pkw-Aufkommen nicht wesentlich
vermehren.
Grundsätzlich ist anzumerken, dass im Rahmen des derzeit anhängigen
Bauvorhabens nur über die zwei hierfür nachzuweisenden Stellplätze zu
entscheiden ist und auch der Befreiungsantrag nur insoweit zur Entscheidung
ansteht. Die im Rahmen bisheriger Baugenehmigungen evtl. geforderten und nicht
hergestellten oder wieder rückgebauten bzw. überbauten Stellplätze sind nicht
Gegenstand dieses Verfahrens. Der Nachweis dieser Stellplätze in den
Planunterlagen dient nur der Sicherstellung, dass nicht auf derselben Stelle
für verschiedene Bauvorhaben immer wieder Stellplätze nachgewiesen werden. Dies
führt dann zu Problemen, wie sie bei den Gaststätten am Schwegelweiher massiv
zu beobachten sind, wo jetzt die gesamte Umgebung und der gegenüberliegende
Edeka-Markt zugeparkt werden und bei der Verwaltung regelmäßig Beschwerden der
betroffenen Nachbarschaft eingehen. Hier wurde im Rahmen der zahlreichen
Bauvorhaben in dem Objekt in der Vergangenheit kein nachvollziehbares
Stellplatzkonzept beachtet.
Aus Sicht der Verwaltung ist die Erteilung der Befreiung für die zwei
nachzuweisenden Stellplätze schon aus Gründen der Gleichbehandlung gegenüber
dem durch die Bauherren selbst angeführten Bezugsbauvorhaben in der
Blumenstraße 15 nicht vertretbar. Bei Baugenehmigungen von Wohnbauvorhaben
wurde in der Vergangenheit die Möglichkeit der Stellplatzablöse in Betracht
gezogen und vollzogen. Eine Befreiung wurde regelmäßig nicht erteilt. Die von
den Bauherren angeführten Bezugsbauvorhaben in anderen Gemeinden sind nicht
nachvollziehbar und deren Vergleichbarkeit auch nicht.
Der Stellplatznachweis für die beiden für das Bauvorhaben erforderlichen
Stellplätze kann gem. § 4 Abs. 3 der gemeindlichen Stellplatzsatzung durch
Abschluss eines Ablösungsvertrags erfüllt werden, der im Ermessen der Gemeinde
liegt. Der Ablösungsbetrag ist pauschal auf 5.000.-- € pro Stellplatz
festgesetzt.
Der Vollständigkeit halber wird erwähnt, dass in den beiden
Ferienwohnungen keine sanitären Anlagen wie Toiletten und Duschen/Bäder
vorgesehen sind.
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird unter der Bedingung erteilt, dass für die zwei fehlenden Stellplätze ein Ablösungsvertrag gem. § 4 Abs. 3 der gemeindlichen Stellplatzsatzung mit einem Ablösebetrag von 5.000,-- Euro pro Stellplatz abgeschlossen wird. Der Vertrag ist vor Erteilung der Baugenehmigung abzuschließen.
3. Eine Entscheidung über fehlende Stellplätze aus bestandskräftigen Baugenehmigungen der Vergangenheit wird im Rahmen des anhängigen Bauantrags nicht getroffen.
Abstimmungsvermerke:
Dem GR Horst Haag wurde wegen persönlicher Beteiligung zu diesem TOP
die Abstimmung verweigert.