Sachverhalt:
Der Gemeinderat hat sich zuletzt in seiner Sitzung am 07.02.2017 mit diesem
Bauantrag befasst und dabei das gemeindliche Einvernehmen zu dem privilegierten
Bauvorhaben versagt, weil von keiner gesicherten abwassertechnischen Erschließung
ausgegangen werden konnte (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Die Bauaufsicht des
Landratsamtes Erlangen-Höchstadt hat sich dieser Auffassung angeschlossen und
die Vorlage eines Nachweises für die abwassertechnische Erschließung vom
Bauherren gefordert. Aufgrund der Lage des Bauvorhabens im Außenbereich ist es nicht
zwingend notwendig, an das öffentliche Kanalnetz anzuschließen. Dies könnte für
den Antragsteller unter Umständen mit unwirtschaftlichen nicht zumutbaren
Aufwendungen verbunden sein. Eine andere Möglichkeit der ordnungsgemäßen
Abwasserentsorgung stellt bei solchen Außenbereichsvorhaben regelmäßig die
Errichtung einer biologischen Kleinkläranlage dar.
Im Außenbereich ist ein privilegiertes Vorhaben nur zulässig, wenn
öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist (§
35 Abs. 1 BauGB). Nachdem bereits im Rahmen der Gemeinderatssitzung am
07.02.2017 festgestellt wurde, dass eine Privilegierung (Schreiben des
Landratsamtes Erlangen-Höchstadt vom 24.11.2016) vorliegt und außer der abwassertechnischen
Erschließung die weiteren Voraussetzungen für die gesicherte Erschließung gegeben
sind, war durch den Bauherren nur noch der Nachweis einer gesicherten abwassertechnischen
Erschließung zu führen.
Der Antragsteller hat zum Nachweis der abwassertechnischen Erschließung
am 23.06.2017 vollständige Antragsunterlagen für die Errichtung einer
biologischen Kleinkläranlage in Form einer Kompaktanlage mit 3 Kammern für 4
WE, SBR-Kläranlage, Ablaufklasse D, mit Unterlaststeuerung, vorgelegt. Diese
Anlage ist für die abwassertechnische Erschließung des Bauvorhabens ausreichend.
Weiterhin hat er mit Schreiben vom 15.05.2017 eine Befreiung vom
Anschluss- und Benutzungszwang an die gemeindliche Entwässerungseinrichtung,
gem. § 6 Abs. 1 der gemeindlichen Entwässerungssatzung (EWS) gestellt.
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Das gemeindliche Einvernehmen zu dem privilegierten Bauvorhaben wird gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erteilt, ebenso zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die gemeindliche Entwässerungseinrichtung gem. § 6 Abs. 1 der Entwässerungssatzung (EWS).