Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Sachverhalt:

Der Gemeinderat hat sich zuletzt in seiner Sitzung am 07.02.2017 mit diesem Bauantrag befasst und dabei das gemeindliche Einvernehmen zu dem privilegierten Bauvorhaben versagt, weil von keiner gesicherten abwassertechnischen Erschließung ausgegangen werden konnte (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Die Bauaufsicht des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt hat sich dieser Auffassung angeschlossen und die Vorlage eines Nachweises für die abwassertechnische Erschließung vom Bauherren gefordert. Aufgrund der Lage des Bauvorhabens im Außenbereich ist es nicht zwingend notwendig, an das öffentliche Kanalnetz anzuschließen. Dies könnte für den Antragsteller unter Umständen mit unwirtschaftlichen nicht zumutbaren Aufwendungen verbunden sein. Eine andere Möglichkeit der ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung stellt bei solchen Außenbereichsvorhaben regelmäßig die Errichtung einer biologischen Kleinkläranlage dar.

 

Im Außenbereich ist ein privilegiertes Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist (§ 35 Abs. 1 BauGB). Nachdem bereits im Rahmen der Gemeinderatssitzung am 07.02.2017 festgestellt wurde, dass eine Privilegierung (Schreiben des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt vom 24.11.2016) vorliegt und außer der abwassertechnischen Erschließung die weiteren Voraussetzungen für die gesicherte Erschließung gegeben sind, war durch den Bauherren nur noch der Nachweis einer gesicherten abwassertechnischen Erschließung zu führen.

 

Der Antragsteller hat zum Nachweis der abwassertechnischen Erschließung am 23.06.2017 vollständige Antragsunterlagen für die Errichtung einer biologischen Kleinkläranlage in Form einer Kompaktanlage mit 3 Kammern für 4 WE, SBR-Kläranlage, Ablaufklasse D, mit Unterlaststeuerung, vorgelegt. Diese Anlage ist für die abwassertechnische Erschließung des Bauvorhabens ausreichend.

 

Weiterhin hat er mit Schreiben vom 15.05.2017 eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die gemeindliche Entwässerungseinrichtung, gem. § 6 Abs. 1 der gemeindlichen Entwässerungssatzung (EWS) gestellt.

 


Beschlussvorschlag:

1.    Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.    Das gemeindliche Einvernehmen zu dem privilegierten Bauvorhaben wird gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erteilt, ebenso zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die gemeindliche Entwässerungseinrichtung gem. § 6 Abs. 1 der Entwässerungssatzung (EWS).