Sachverhalt:
Das auf dem Grundstück bestehende Fertighaus aus dem Jahr 1977 soll mit
Ausnahme des Kellers abgebrochen werden. Anschließend sollen ein
zweigeschossiges Einfamilienhaus („Toskanahaus“) mit einem 22 °Walmdach auf
diesem Keller und ein Stellplatz neben der bestehenden Garage errichtet werden.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen
Bebauungsplanes Z 2 -
2. Änderung. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist ein Vorhaben
zulässig, wenn es dessen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung
gesichert ist (§ 30 Abs. 1 BauGB).
Im Rahmen der vorliegenden formlosen Bauvoranfrage wird vor Einreichung
eines Bauantrags um Beantwortung folgender Einzelfragen nachgesucht:
1.
Darf ein
Einfamilienhaus mit 2 Vollgeschossen errichtet werden?
2.
Darf die
Dachform und Dachneigung mit einem 22 ° Walmdach ausgeführt werden?
Zu den Fragen wird wie folgt Stellung genommen:
Die Antragsteller möchten ein Einfamilienhaus mit 2 Vollgeschossen und
einem Walmdach mit 22 ° errichten, wobei im Bebauungsplan 1 Vollgeschoss und
Flachdach festgesetzt ist. In diesem Flachdachareal, zwischen Amsel-, Drossel-
Finken- und Bergstraße sind mittlerweile von 21 Gebäuden 15 mit I+D und
Satteldach bebaut. Nordwestlich des Grundstücks Finkenstr. 21, ca. 210 m
Luftlinie entfernt, befindet sich ein zweigeschossiges „Toskanahaus“ mit einem
22 ° Walmdach, für das im gleichnamigen Bebauungsplan, ein eingeschossiges
Einzelhaus mit der Dachform Satteldach und einer Dachneigung von 18 ° - 25 °
festgesetzt ist. Im Rahmen des Bauantragsverfahrens für dieses Gebäude im Jahr
2014 wurde kein Vollgeschossnachweis vorgelegt, der erforderliche
Befreiungsantrag für das zweite Vollgeschoss nicht erteilt und demzufolge auch
keine Befreiung für das 2. Vollgeschoss im Rahmen der Baugenehmigung erteilt.
Das Bauvorhaben auf dem Grundstück Finkenstraße 2a ist daher nicht als
Bezugsfall für den jetzt anhängigen Bauantrag heranzuziehen.
Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann eine Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes erfolgen, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden
und
1.
Gründe
des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von
Flüchtlingen oder Asylbewerbern, die Befreiung erfordern oder
2.
die
Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die
Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher
Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
§ 31 Abs. 2 verlangt für alle drei Befreiungstatbestände der Nrn. 1 bis
3, dass durch die Befreiung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Mit
dem Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung setzt § 31 Abs. 2 eine in
jedem Fall zu beachtende Grenze für Befreiungen, unabhängig davon, ob die
Voraussetzungen der einzelnen Befreiungstatbestände der Nr. 1 bis 3 gegeben
sind.
Durch die Überschreitung der Anzahl der Vollgeschosse von 1 auf 2 sowie
die Dachform Walmdach mit 22 ° werden die Grundzüge der Planung berührt und die
Erteilung der beiden Befreiungen (Überschreitung Vollgeschosse und Dachform)
ist städtebaulich nicht vertretbar.
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Zu dieser formlosen Bauvoranfrage wird das Einvernehmen zu den erforderlichen Befreiungen nicht erteilt, da entgegen des § 31 Abs. 2 BauGB die Grundzüge der Planung berührt werden.
3. Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben mit allen erforderlichen Befreiungen wird erteilt.
Beschluss: Ja 13 Nein 2