Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 3, Nein: 12

Sachverhalt:

Das auf dem Grundstück bestehende Fertighaus aus dem Jahr 1977 soll mit Ausnahme des Kellers abgebrochen werden. Anschließend sollen ein zweigeschossiges Einfamilienhaus („Toskanahaus“) mit einem 22 °Walmdach auf diesem Keller und ein Stellplatz neben der bestehenden Garage errichtet werden.

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Z 2 -  

2. Änderung. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dessen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist (§ 30 Abs. 1 BauGB).

Im Rahmen der vorliegenden formlosen Bauvoranfrage wird vor Einreichung eines Bauantrags um Beantwortung folgender Einzelfragen nachgesucht:

 

1.    Darf ein Einfamilienhaus mit 2 Vollgeschossen errichtet werden?

2.    Darf die Dachform und Dachneigung mit einem 22 ° Walmdach ausgeführt werden?

 

Zu den Fragen wird wie folgt Stellung genommen:

 

Die Antragsteller möchten ein Einfamilienhaus mit 2 Vollgeschossen und einem Walmdach mit 22 ° errichten, wobei im Bebauungsplan 1 Vollgeschoss und Flachdach festgesetzt ist. In diesem Flachdachareal, zwischen Amsel-, Drossel- Finken- und Bergstraße sind mittlerweile von 21 Gebäuden 15 mit I+D und Satteldach bebaut. Nordwestlich des Grundstücks Finkenstr. 21, ca. 210 m Luftlinie entfernt, befindet sich ein zweigeschossiges „Toskanahaus“ mit einem 22 ° Walmdach, für das im gleichnamigen Bebauungsplan, ein eingeschossiges Einzelhaus mit der Dachform Satteldach und einer Dachneigung von 18 ° - 25 ° festgesetzt ist. Im Rahmen des Bauantragsverfahrens für dieses Gebäude im Jahr 2014 wurde kein Vollgeschossnachweis vorgelegt, der erforderliche Befreiungsantrag für das zweite Vollgeschoss nicht erteilt und demzufolge auch keine Befreiung für das 2. Vollgeschoss im Rahmen der Baugenehmigung erteilt. Das Bauvorhaben auf dem Grundstück Finkenstraße 2a ist daher nicht als Bezugsfall für den jetzt anhängigen Bauantrag heranzuziehen.

 

Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erfolgen, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.    Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbewerbern, die Befreiung erfordern oder

2.    die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

3.    die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

§ 31 Abs. 2 verlangt für alle drei Befreiungstatbestände der Nrn. 1 bis 3, dass durch die Befreiung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Mit dem Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung setzt § 31 Abs. 2 eine in jedem Fall zu beachtende Grenze für Befreiungen, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen der einzelnen Befreiungstatbestände der Nr. 1 bis 3 gegeben sind.

 

Durch die Überschreitung der Anzahl der Vollgeschosse von 1 auf 2 sowie die Dachform Walmdach mit 22 ° werden die Grundzüge der Planung berührt und die Erteilung der beiden Befreiungen (Überschreitung Vollgeschosse und Dachform) ist städtebaulich nicht vertretbar.

 


Beschlussvorschlag:

1.    Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.    Zu dieser formlosen Bauvoranfrage wird das Einvernehmen zu den erforderlichen Befreiungen nicht erteilt, da entgegen des § 31 Abs. 2 BauGB die Grundzüge der Planung berührt werden.

3.    Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben mit allen erforderlichen Befreiungen wird erteilt.

Beschluss: Ja 13  Nein 2