Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Sachverhalt:

Die Antragsteller fragen mit formloser Bauvoranfrage an, ob das Grundstück Hans-Holl-Straße 8,  Fl.Nr. 278/1, Gemarkung Hemhofen (Gesamtfläche 1.181 m²), auf der nördlichen Grundstückshälfte, hinter dem bereits bestehenden Wohnhaus (ca. 90 m² Grundfläche), mit einem Einfamilienhaus, (ca. 85 m² Grundfläche), außerhalb der Baugrenzen, bebaut werden darf. Die an der östlichen Grundstücksgrenze bestehenden drei aneinander gebauten Garagen sollen erhalten bleiben.

 

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 3 –

„Mitte-Nord“. Die erfolgte Prüfung der Bauvoranfrage, erstreckt sich lediglich darauf, ob ein Einfamilienhaus, außerhalb der Baugrenzen, auf diesem Grundstück errichtet werden darf.

Aussagen zu anderen Befreiungen, wie GFZ, GRZ, Geschossigkeit etc. werden zu diesem Antrag nicht getroffen, da darüber erst im Baugenehmigungsverfahren befunden wird. Auch erfolgt keine Prüfung zum Abstandsflächenrecht, da es sich dabei um Bauordnungsrecht und nicht Bauplanungsrecht handelt. In diesem Bebauungsplan wurde bereits in ähnlichen vergleichbaren Fällen (geeignete Grundstücksflächen und Grundstückszuschnitte) das Einvernehmen mit Befreiungen durch die Gemeinde erteilt, mit anschließenden Baugenehmigungen durch das Landratsamt.

 

Die Größe des Grundstücks, der Grundstückszuschnitt und vor allem die Lage des Grundstücks mitten innerhalb eines Bebauungszusammenhangs führen dazu, dass die Erteilung der erforderlichen Befreiung städtebaulich vertretbar ist und mit den Grundzügen der Planung vereinbar ist. Die erforderliche Befreiung für die Errichtung des Wohnhauses außerhalb der Baugrenze nach § 31 Abs. 2 BauGB kann daher befürwortet werden.


Beschlussvorschlag:

1.    Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.    Aus den genannten Gründen wird das Einvernehmen mit der erforderlichen Befreiung (Situierung außerhalb der Baugrenzen) zu dieser formlosen Bauvoranfrage erteilt.

3.    Die Prüfung des Antrags hat sich lediglich auf die Bebauung mit einem zusätzlichen Einfamilienhaus, außerhalb der Baugrenzen, bezogen.