Sachverhalt:
Das auf dem Grundstück bestehende ältere Einfamilienhaus sowie mehrere
kleinere Nebengebäude sollen abgebrochen werden. Anschließend soll eine Teilung
des 1.010 m² großen Grundstücks in etwa 2 gleichgroße Hälften erfolgen und dann
mit einem Doppelhaus im „Toskanastil“ mit 2 Vollgeschossen und einem Walmdach
(pro Hälfte ca. 140 m² Wohnfläche mit jeweils einem Außenmaß von 8 m x 11 m) –
alternativ: 2 Einfamilienhäuser mit je 140 m² Wohnfläche – bebaut werden. Für
jede Wohneinheit sind 2 Stellplätze vorgesehen.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen
Bebauungsplanes „Z 1 – Zeckern 1“. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist
ein Vorhaben zulässig, wenn es dessen Festsetzungen nicht widerspricht und die
Erschließung gesichert ist (§ 30 Abs. 1 BauGB). Im Rahmen der vorliegenden
formlosen Bauvoranfrage wird vor Einreichung eines Bauantrags um Beantwortung
folgender Einzelfragen nachgesucht:
1.
Ist eine
Teilung des Grundstückes in etwa 2 gleichgroße Teile, unter Berücksichtigung
der beantragten Wegerechte, möglich?
2.
Ist eine
Bebauung mit einem Doppelhaus (pro Hälfte: ca. 140 m² Wohnfläche mit dem
Außenmaß 8 m x 11 m) möglich?
3.
Kann das
Doppelhaus und die 4 Stellplätze, teilweise außerhalb der Baugrenzen, so
situiert werden wie im Lageplan skizziert?
4.
Kann das
Doppelhaus im „Toskanastil“ mit 2 Vollgeschossen und Walmdach errichtet werden?
Alternativ mit 2 Einfamilienhäusern:
1.
Ist eine
Teilung des Grundstückes in etwa 2 gleichgroße Teile, unter Berücksichtigung
der Wegerechte, möglich?
2.
Ist eine
Bebauung mit 2 Einfamilienhäusern (je 140 m² Wohnfläche) möglich?
Zu den Fragen wird wie folgt Stellung genommen:
Zu 1.
Die Beurteilung zu dieser Frage ist nicht Gegenstand dieses
baurechtlichen Verfahrens.
Zu 2.
Eine Bebauung mit einem Doppelhaus (pro Hälfte: ca. 140 m² Wohnfläche
mit Außenmaß 8 m x 11 m) ist möglich, da die festgesetzte GRZ 0,4 und GFZ 0,4
dies zulassen. Desweiteren ist festzustellen, dass in diesem Bebauungsplan noch
weitere genehmigte Bebauungen mit Doppelhäusern vorhanden sind.
Zu 3.
Ein Doppelhaus mit den 4 Stellplätzen kann teilweise außerhalb der
Baugrenzen situiert werden, da diese für das ursprüngliche Grundstücks relativ
großzügig festgesetzt sind.
Zu 4.
In diesem rechtsverbindlichen Bebauungsplan ist für dieses Grundstück
I+D festgesetzt, mit der Dachform Sattel-/Walmdach und der Dachneigung 38° –
48°.
Westlich dieser geplanten Bebauung, in ca. 350 m Entfernung, ist in
diesem Bebauungsplan ein Wohnhaus im „Toskanastil“ mit 2 VG anstatt I+D
genehmigt und errichtet worden (Bezugsfall).
Alternativ mit 2 Einfamilienhäusern:
Zu 1.
Die Beurteilung zu dieser Frage ist nicht Gegenstand dieses
baurechtlichen Verfahrens.
Zu 2.
Eine Bebauung mit 2 Einfamilienhäusern (pro Haus: ca. 140 m²
Wohnfläche) ist möglich, da die festgesetzte GRZ 0,4 und GFZ 0,4 dies zulassen.
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Zu dieser formlosen Bauvoranfrage wird das Einvernehmen zu den erforderlichen Befreiungen erteilt, da die Grundzüge der Planung gem. § 31 Abs. 2 BauGB nicht berührt sind, die Befreiungen städtebaulich vertretbar und einige Bezugsfälle vorhanden sind.
a)
Bebauung
mit einem Doppelhaus anstatt Einzelhausbebauung – Einvernehmen erteilt:
Beschluss: Ja 17 Nein 0
b)
Situierung
des Doppelhauses und der 4 Stellplätze teilweise außerhalb der Baugrenzen –
Einvernehmen erteilt:
Beschluss: Ja 17 Nein 0
c)
„Toskanahaus“
mit 2 VG und Walmdach anstatt I+D mit Sattel-/Walmdach – Einvernehmen erteilt:
Beschluss: Ja 15 Nein 2
Alternativ – 2 Einfamilienhäuser:
a)
Bebauung
mit 2 Einfamilienhäusern anstatt Bebauung mit 1 Einzelhaus auf Gesamtgrundstück
– Einvernehmen erteilt: