Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 4, Nein: 13

Sachverhalt:

Mit Beschluss des Gemeinderats vom 04.07.2017 wurde das gemeindliche Einvernehmen für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Stellplätzen auf dem Grundstück Kaspar-Lange-Straße 31, Fl.Nr. 59/1, Gemarkung Zeckern, erteilt. Nachdem das Bauvorhaben die Grundzüge der Planung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Z 1 „Zeckern 1“ verletzt, hatte die Verwaltung in der Sitzung vom 04.07.2017 die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens empfohlen. Dieser Beschlussempfehlung war der Gemeinderat nicht gefolgt.

 

Nach Weiterleitung des Bauvorhabens an die Bauaufsicht des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt kam auch diese zu dem Ergebnis, dass die Baugenehmigung auf Grundlage des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes nicht erteilt werden kann, weil das Bauvorhaben Grundzüge der Planung verletzt. Mit Schreiben vom 05.09.2017 hat die Bauantragstellerin jetzt bei der Gemeinde Hemhofen einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Z 1 „Zeckern 1“ für den Teilbereich der vier Grundstücke in Ortsrandlage gestellt, in dem ihr Grundstück liegt. Die Antragstellerin hat dabei auch die Übernahme der Kosten für das Bauleitplanverfahren für diesen Teilbereich zugesagt.

 

Nach Rücksprache mit dem Landratsamt ist die beantragte kleinteilige Änderung des Bebauungsplanes zumindest kritisch zu hinterfragen. Eine Änderung des betreffenden Teilbereichs wäre dann möglich, wenn es in der Begründung ausführlich dargelegt werden kann, warum die Notwendigkeit ausschließlich für die Veränderung dieser Grundstücke besteht. Aufgrund der abgesetzten Lage der Grundstücke vom restlichen Bebauungsplangebiet wäre eine Veränderung in diesem Bereich wohl schon denkbar. Ggf. könnten auch weitere benachbarte Grundstücke in die Änderung einbezogen werden. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass drei der vier Grundstücke bereits bebaut sind, fehlt es der Verwaltung an stichhaltigen Gründen für die Begründung der Notwendigkeit ausschließlich für die B-Plan-Änderung für diese Grundstücke.

 

Seitens des Landratsamtes wird weiter zu bedenken gegeben, dass bei einer räumlich eng begrenzten Änderung des Bebauungsplanes andere Bauherren sich bei der Verwirklichung ihrer Bauvorhaben darauf beziehen werden und ebenfalls Änderungsanträge stellen werden. Diese Präzedenzfallwirkung sollte bei der Entscheidung auf jeden Fall berücksichtigt werden.


Beschlussvorschlag:

1.    Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.    Die Verwaltung wird beauftragt, antragsgemäß ein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes Z 1 einzuleiten.