Sachverhalt:
Mit Beschluss des Gemeinderats vom 04.07.2017 wurde das gemeindliche
Einvernehmen für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Stellplätzen
auf dem Grundstück Kaspar-Lange-Straße 31, Fl.Nr. 59/1, Gemarkung Zeckern,
erteilt. Nachdem das Bauvorhaben die Grundzüge der Planung des
rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Z 1 „Zeckern 1“ verletzt, hatte die
Verwaltung in der Sitzung vom 04.07.2017 die Versagung des gemeindlichen
Einvernehmens empfohlen. Dieser Beschlussempfehlung war der Gemeinderat nicht
gefolgt.
Nach Weiterleitung des Bauvorhabens an die Bauaufsicht des
Landratsamtes Erlangen-Höchstadt kam auch diese zu dem Ergebnis, dass die
Baugenehmigung auf Grundlage des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes nicht
erteilt werden kann, weil das Bauvorhaben Grundzüge der Planung verletzt. Mit
Schreiben vom 05.09.2017 hat die Bauantragstellerin jetzt bei der Gemeinde
Hemhofen einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Z 1 „Zeckern 1“ für den
Teilbereich der vier Grundstücke in Ortsrandlage gestellt, in dem ihr
Grundstück liegt. Die Antragstellerin hat dabei auch die Übernahme der Kosten
für das Bauleitplanverfahren für diesen Teilbereich zugesagt.
Nach Rücksprache mit dem Landratsamt ist die beantragte kleinteilige
Änderung des Bebauungsplanes zumindest kritisch zu hinterfragen. Eine Änderung
des betreffenden Teilbereichs wäre dann möglich, wenn es in der Begründung
ausführlich dargelegt werden kann, warum die Notwendigkeit ausschließlich für die
Veränderung dieser Grundstücke besteht. Aufgrund der abgesetzten Lage der
Grundstücke vom restlichen Bebauungsplangebiet wäre eine Veränderung in diesem
Bereich wohl schon denkbar. Ggf. könnten auch weitere benachbarte Grundstücke
in die Änderung einbezogen werden. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass drei
der vier Grundstücke bereits bebaut sind, fehlt es der Verwaltung an
stichhaltigen Gründen für die Begründung der Notwendigkeit ausschließlich für
die B-Plan-Änderung für diese Grundstücke.
Seitens des Landratsamtes wird weiter zu bedenken gegeben, dass bei
einer räumlich eng begrenzten Änderung des Bebauungsplanes andere Bauherren
sich bei der Verwirklichung ihrer Bauvorhaben darauf beziehen werden und
ebenfalls Änderungsanträge stellen werden. Diese Präzedenzfallwirkung sollte
bei der Entscheidung auf jeden Fall berücksichtigt werden.
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, antragsgemäß ein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes Z 1 einzuleiten.