Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 5

Sachverhalt:

 

Zur formlosen Bauvoranfrage hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 01.08.2017 das gemeindliche Einvernehmen mit allen erforderlichen Befreiungen erteilt. Die Verwaltung hatte damals die Versagung des Einvernehmens empfohlen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung erforderlicher Befreiungen nach dem Baugesetzbuch nicht vorliegen. Nunmehr haben die Antragsteller diesen Bauantrag zur Behandlung und Beschlussfassung vorgelegt.

 

Das auf dem Grundstück bestehende Fertighaus aus dem Jahr 1977 soll mit Ausnahme des Kellers abgebrochen werden. Anschließend sollen ein zweigeschossiges Einfamilienhaus („Toskanahaus“) mit einem 20 °Walmdach auf diesem Keller und ein Carport neben der bestehenden Garage errichtet werden.

 

Im Bebauungsplan ist 1 Vollgeschoss mit Flachdach festgesetzt. In diesem Flachdachareal, zwischen Amsel-, Drossel- Finken- und Bergstraße sind mittlerweile von 21 Gebäuden 15 mit I+D und Satteldach bebaut. Nordwestlich des Grundstücks Finkenstr. 21, ca. 210 m Luftlinie entfernt, befindet sich ein zweigeschossiges „Toskanahaus“ mit einem 22 ° Walmdach, für das im gleichnamigen Bebauungsplan, ein eingeschossiges Einzelhaus mit der Dachform Satteldach und einer Dachneigung von 18 ° - 25 ° festgesetzt ist. Im Rahmen des Bauantragsverfahrens für dieses Gebäude im Jahr 2014 wurde kein Vollgeschossnachweis vorgelegt, der erforderliche Befreiungsantrag für das zweite Vollgeschoss nicht erteilt und demzufolge auch keine Befreiung für das 2. Vollgeschoss im Rahmen der Baugenehmigung erteilt. Das Bauvorhaben auf dem Grundstück Finkenstraße 2a ist daher nicht als Bezugsfall für den jetzt anhängigen Bauantrag heranzuziehen.

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Z 2 - 

2. Änderung. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dessen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist (§ 30 Abs. 1 BauGB).

 

Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erfolgen, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.    Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbewerbern, die Befreiung erfordern oder

2.    die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

3.    die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

§ 31 Abs. 2 verlangt für alle drei Befreiungstatbestände der Nrn. 1 bis 3, dass durch die Befreiung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Mit dem Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung setzt § 31 Abs. 2 eine in jedem Fall zu beachtende Grenze für Befreiungen, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen der einzelnen Befreiungstatbestände der Nr. 1 bis 3 gegeben sind.

 

Durch die Überschreitung der Anzahl der Vollgeschosse von 1 auf 2 sowie die Dachform Walmdach mit 20 ° werden die Grundzüge der Planung berührt und die Erteilung der beiden Befreiungen (Überschreitung Vollgeschosse und Dachform) ist städtebaulich nicht vertretbar.

 


Beschlussvorschlag:

1.    Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.    Zu diesem Bauantrag wird das Einvernehmen zu den erforderlichen Befreiungen nicht erteilt, da entgegen des § 31 Abs. 2 BauGB die Grundzüge der Planung berührt werden.

 

Beschluss:                   Ja 5     Nein 12

 

3.    Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben mit allen erforderlichen Befreiungen wird erteilt.