Sachverhalt:
Der Antragsteller fragt mit formeller Bauvoranfrage (Antrag auf
Vorbescheid) an, ob das Grundstück Heuweg 14, Fl.Nr. 160/7, Gmkg. Hemhofen, zu
378 m², mit einem Einfamilienhaus (Überschreitung der Baugrenzen) und einem
Doppelcarport so bebaut werden kann. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich
des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 1 – „Leithe und Südost“.
Anzumerken ist, dass das ursprüngliche Grundstück Baiersdorfer Straße 7
mit einer Gesamtfläche von 756 m², im Jahre 2009, in zwei gleich große Hälften
zu je 378 m² geteilt wurde (Grundstücke Baiersdorfer Straße 7 – neu – und
Heuweg 14).
Die relativ großzügigen Baugrenzen des ursprünglichen
Gesamtgrundstückes wurden nach der Teilung im Bebauungsplan so belassen.
Nach Art. 71 BayBO kann schon bevor ein Bauantrag eingereicht wird, zu
einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein sogenannter
Vorbescheid erlassen werden.
Die gestellte Frage lautet wie folgt:
- Stimmt die Gemeinde und das Landratsamt
dem vorliegenden Bauvorhaben zu, auch wenn die Baugrenzen teilweise
deutlich überschritten werden.
Die Baugrenzen werden durch das Hauptgebäude im Nordwesten und Südosten
überschritten und können, wie eingangs erwähnt, nicht eingehalten werden.
In diesem Bebauungsplan wurden bereits in vergleichbaren Fällen das
Einvernehmen mit Befreiungen durch die Gemeinde erteilt, mit anschließenden
Baugenehmigungen durch das Landratsamt.
Die Verweigerung der Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes
hinsichtlich der teilweisen Bebauung außerhalb der Baugrenzen würde vielmehr zu
einer offensichtlichen Ungleichbehandlung der einzelnen Bauvorhaben führen.
Insofern ist die Gemeinde aus den genannten Gründen der Gleichbehandlung in
Bezug auf erteilte Befreiungen an damalige Entscheidungen gebunden. Da die
Gemeinde zur Erteilung dieser Befreiung verpflichtet ist, reduziert sich die
Ausübung des Ermessens „auf Null“.
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Aus den genannten Gründen wird das Einvernehmen mit der erforderlichen Befreiung (Teilweise Überschreitung der Baugrenzen durch das Hauptgebäude) zu diesem Antrag auf Vorbescheid erteilt.
3. Die Prüfung des Antrags hat sich lediglich auf die Bebauung des Einfamilienhauses, hinsichtlich der teilweisen Überschreitung der Baugrenzen, bezogen.