Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0

Sachverhalt:

Der Antragsteller fragt mit formeller Bauvoranfrage (Antrag auf Vorbescheid) an, ob das Grundstück Heuweg 14, Fl.Nr. 160/7, Gmkg. Hemhofen, zu 378 m², mit einem Einfamilienhaus (Überschreitung der Baugrenzen) und einem Doppelcarport so bebaut werden kann. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 1 – „Leithe und Südost“.

Anzumerken ist, dass das ursprüngliche Grundstück Baiersdorfer Straße 7 mit einer Gesamtfläche von 756 m², im Jahre 2009, in zwei gleich große Hälften zu je 378 m² geteilt wurde (Grundstücke Baiersdorfer Straße 7 – neu – und Heuweg 14).

Die relativ großzügigen Baugrenzen des ursprünglichen Gesamtgrundstückes wurden nach der Teilung im Bebauungsplan so belassen.

Nach Art. 71 BayBO kann schon bevor ein Bauantrag eingereicht wird, zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein sogenannter Vorbescheid erlassen werden.

 

Die gestellte Frage lautet wie folgt:

 

  • Stimmt die Gemeinde und das Landratsamt dem vorliegenden Bauvorhaben zu, auch wenn die Baugrenzen teilweise deutlich überschritten werden.

 

Die Baugrenzen werden durch das Hauptgebäude im Nordwesten und Südosten überschritten und können, wie eingangs erwähnt, nicht eingehalten werden.

In diesem Bebauungsplan wurden bereits in vergleichbaren Fällen das Einvernehmen mit Befreiungen durch die Gemeinde erteilt, mit anschließenden Baugenehmigungen durch das Landratsamt.

Die Verweigerung der Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes hinsichtlich der teilweisen Bebauung außerhalb der Baugrenzen würde vielmehr zu einer offensichtlichen Ungleichbehandlung der einzelnen Bauvorhaben führen. Insofern ist die Gemeinde aus den genannten Gründen der Gleichbehandlung in Bezug auf erteilte Befreiungen an damalige Entscheidungen gebunden. Da die Gemeinde zur Erteilung dieser Befreiung verpflichtet ist, reduziert sich die Ausübung des Ermessens „auf Null“.

 


Beschlussvorschlag:

1.    Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.    Aus den genannten Gründen wird das Einvernehmen mit der erforderlichen Befreiung (Teilweise Überschreitung der Baugrenzen durch das Hauptgebäude) zu diesem Antrag auf Vorbescheid erteilt.

3.    Die Prüfung des Antrags hat sich lediglich auf die Bebauung des Einfamilienhauses, hinsichtlich der teilweisen Überschreitung der Baugrenzen, bezogen.