Sachverhalt:
Im Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 14 „Zobelstein-Nord“ hat
der Gemeinderat in seiner Sitzung am 06.12.2005, TOP II., öffentlich, zur
immissionsschutzfachlichen Würdigung des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt
nachstehenden Beschluss gefasst:
„Angrenzend an dem zur St 2259 bestehenden Geh- und Radweg ist
innerhalb der 20 m anbaufreien Zone ein „provisorischer“ Lärmschutzwall mit
einer Höhe von ca. 5 m und einer Basis von ca. 18 m, mit einer Dammkrone von 1
m, entlang des gesamten westlichen Geltungsbereichs sowie weiterführend
an der Nordseite Richtung Osten (Abgrenzung zum Gewerbegebiet Zeckern Ost),
soweit das SO reicht, festzusetzen. Dieser
Lärmschutzwall kann dann entfallen, wenn an seine Stelle eine Bebauung
tritt, die die Lärmschutzfunktion für das dahinter liegende WA übernimmt.“
Diese aus immissionsschutzrechtlichen Gründen bedingte Forderung wurde in den
Bebauungsplan entsprechend eingearbeitet.
Zu dieser Zeit wurde durch die Gemeinde angestrebt die Fläche im
Mischgebiet (hinter dem Lärmschutzwall – Grundstücke Am Zobelstein 29, 31 und
33) an einen Investor bzw. Bauherren
zu verkaufen, um dieses Areal in geschlossener Bauweise zu bebauen. Die
Vermarktungsstrategie hat sich leider nicht realisieren lassen.
Zwischenzeitlich wurden von den drei Baugrundstücken zwei an verschiedene
Bauherren verkauft. Der Eigentümer eines Grundstücks hat zwischenzeitlich einen
Bauantrag gestellt, der Gegenstand des Tagesordnungspunktes 10 dieser Sitzung
ist. Das Bauvorhaben ist entgegen der Festsetzung im Mischgebiet in offener und
nicht in geschlossener Bauweise geplant.
Im Rahmen der Prüfung des Bauantrags hat die Bauaufsicht des Landratsamtes
festgestellt, dass die Bauverwaltung der Gemeinde Hemhofen bei der Erteilung
des gemeindlichen Einvernehmens auf dem Verwaltungsweg keine Befreiung von der
Festsetzung der geschlossenen Bauweise erteilt hat und das Bauvorhaben an die
Gemeinde zurück gegeben. Im Rahmen einer internen Abstimmung im Landratsamt mit
der Fachstelle für Immissionsschutz konnte geklärt werden, dass der
Immissionsschutz auch bei Aufgabe der geschlossenen Bauweise gewährleistet ist,
wenn der Lärmschutzwall dauerhaft erhalten
bleibt. Das Landratsamt hat die Gemeinde daher aufgefordert, einen
Grundsatzbeschluss zum Erhalt des Lärmschutzwalls und zur Erteilung von
Befreiungen von der geschlossenen Bauweise im Mischgebiet zu fassen.
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachvortrag der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Der Lärmschutzwall zwischen der Staatsstraße 2259 und den Grundstücken Fl.Nrn. 219/81, 219/82 und 219/83, Gemarkung Zeckern bleibt dauerhaft in der im Bebauungsplan festgesetzten und auch realisierten Form bestehen.
3. Von der Festsetzung der geschlossenen Bauweise kann für alle drei betroffenen Grundstücke im Mischgebiet bei Bedarf befreit werden.
4. Bei einer künftigen Änderung des Bebauungsplanes wird diese Änderung der Bauweise eingearbeitet.