Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0

Sachverhalt:

Die Antragsteller haben am 31.08.2017 einen Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung, Doppelgarage und Stellplatz vorgelegt, der als Angelegenheit der laufenden Verwaltung behandelt wurde. Dabei wurde das gemeindliche Einvernehmen mit den erforderlichen Befreiungen zum Stauraum vor der Garage, zur Unterschreitung der Wandhöhe, zur Überschreitung der Dachneigung des Pultdaches um 2 Grad sowie zur Baugrenzenüberschreitung erteilt.

 

Nach der Vorlage des Bauantrages durch die Gemeinde an das Landratsamt, hat dieses nach der Prüfung festgestellt und uns schriftlich mitgeteilt, dass noch keine Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen hinsichtlich der geschlossenen Bauweise getroffen wurde. Weiterhin wurde um Fassung eines Grundsatzbeschlusses gebeten, dass der bestehende Lärmschutzwall dauerhaft bestehen bleiben soll, um wie vorerwähnt, die Befreiung erteilen zu können.

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 14 - „Zobelstein-Nord, 1. Änderung“. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dessen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

 

Nachdem der Gemeinderat unter dem vorangegangen Punkt, TOP Ö 9, den Grundsatzbeschluss getroffen hat, dass der „provisorische Lärmschutzwall“ nunmehr dauerhaft bestehen bleiben soll und an der Festsetzung „geschlossene Bauweise“ in „offene Bauweise“ nicht mehr festgehalten werden soll, steht einer Befreiung von der geschlossenen Bauweise nichts im Wege.


Beschlussvorschlag:

1.    Der Sachvortrag der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.    Zu dem Bauantrag wird zu den bereits erteilten Befreiungen das Einvernehmen mit der erforderlichen Befreiung „offene Bauweise anstatt geschlossene Bauweise“ erteilt, da der Grundsatzbeschluss gefasst wurde, dass der „provisorische“ Lärmschutzwall dauerhaft bestehen bleiben soll.