Sachverhalt:
Die Antragsteller haben am 31.08.2017 einen Bauantrag zum Neubau eines
Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung, Doppelgarage und Stellplatz vorgelegt,
der als Angelegenheit der laufenden Verwaltung behandelt wurde. Dabei wurde das
gemeindliche Einvernehmen mit den erforderlichen Befreiungen zum Stauraum vor
der Garage, zur Unterschreitung der Wandhöhe, zur Überschreitung der
Dachneigung des Pultdaches um 2 Grad sowie zur Baugrenzenüberschreitung
erteilt.
Nach der Vorlage des Bauantrages durch die Gemeinde an das Landratsamt,
hat dieses nach der Prüfung festgestellt und uns schriftlich mitgeteilt, dass
noch keine Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen hinsichtlich der
geschlossenen Bauweise getroffen wurde. Weiterhin wurde um Fassung eines
Grundsatzbeschlusses gebeten, dass der bestehende Lärmschutzwall dauerhaft
bestehen bleiben soll, um wie vorerwähnt, die Befreiung erteilen zu können.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen
Bebauungsplanes Nr. 14 - „Zobelstein-Nord, 1. Änderung“. Im Geltungsbereich
eines Bebauungsplanes ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dessen Festsetzungen
nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
Nachdem der Gemeinderat unter dem vorangegangen Punkt, TOP Ö 9, den
Grundsatzbeschluss getroffen hat, dass der „provisorische Lärmschutzwall“
nunmehr dauerhaft bestehen bleiben soll und an der Festsetzung „geschlossene
Bauweise“ in „offene Bauweise“ nicht mehr festgehalten werden soll, steht einer
Befreiung von der geschlossenen Bauweise nichts im Wege.
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachvortrag der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Zu dem Bauantrag wird zu den bereits erteilten Befreiungen das Einvernehmen mit der erforderlichen Befreiung „offene Bauweise anstatt geschlossene Bauweise“ erteilt, da der Grundsatzbeschluss gefasst wurde, dass der „provisorische“ Lärmschutzwall dauerhaft bestehen bleiben soll.