Sachverhalt:
Die Antragstellerin beantragt eine Nutzungsänderung der vorhandenen
genehmigten Karateschule in ein Boardinghaus mit 12 Betten auf dem Grundstück
Eichendorffstraße 19.
Dieses Grundstück liegt innerhalb des rechtskräftigen Flächennutzungsplanes
mit Bestand Gewerbegebiet (GE). Es liegt nicht im Geltungsbereich eines
Bebauungsplanes und grenzt im Westen an ein Mischgebiet (MI) und im Süden an
ein Allgemeines Wohngebiet (WA) des rechtskräftigen Bebauungsplanes Z 6 –
Zeckern-Mitte an. Nördlich des Grundstücks befindet sich ein Gewerbebetrieb,
innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 8 – Gewerbegebiet
Zeckern-West und östlich des Grundstücks ein Gewerbebetrieb, der innerhalb des
rechtskräftigen Flächennutzungsplanes liegt.
Das Grundstück liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.
Gem. § 34 BauGB ist innerhalb dieses Bereichs ein Vorhaben zulässig, wenn es
sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Durch die Nutzungsänderung
werden Maß der baulichen Nutzung, die äußere Bauweise und die überbaute
Grundstücksfläche nicht verändert. Lediglich die Art der baulichen Nutzung wird
von ehemals Karateschule in Boardinghaus geändert. Der Begriff der Art der
baulichen Nutzung ist dabei nicht identisch mit den Baugebieten nach der
Baunutzungsverordnung. Wesentlich ist, inwieweit in der näheren Umgebung
Nutzungsarten tatsächlich vorhanden sind, die in den Baugebietsvorschriften der
BauNVO bezeichnet werden. Die Art der baulichen Nutzung fügt sich, wie im
oberen Absatz aufgeführt, in das äußerst inhomogene Umfeld ein. Darüber hinaus
gehen von der geplanten Nutzung keine nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO
unzumutbaren Belästigungen oder Störungen aus. Das Bauvorhaben fügt sich daher
in jeder Hinsicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Die Erschließung des Bauvorhabens ist in jeder Hinsicht gesichert.
Die erforderlichen Stellplätze (2 Stellplätze für das vorhandene
Wohnhaus sowie 2 Stellplätze für das Boardinghaus – 1 Stellplatz je 6 Betten)
nach Ziff, 8.2 der Anlage zur gemeindlichen Stellplatzsatzung sind
ordnungsgemäß nachgewiesen.
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis gegeben.
2. Zu diesem Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.