Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 20, Nein: 0

Sachverhalt:

Die Antragstellerin beantragt eine Nutzungsänderung der vorhandenen genehmigten Karateschule in ein Boardinghaus mit 12 Betten auf dem Grundstück Eichendorffstraße 19.

Dieses Grundstück liegt innerhalb des rechtskräftigen Flächennutzungsplanes mit Bestand Gewerbegebiet (GE). Es liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und grenzt im Westen an ein Mischgebiet (MI) und im Süden an ein Allgemeines Wohngebiet (WA) des rechtskräftigen Bebauungsplanes Z 6 – Zeckern-Mitte an. Nördlich des Grundstücks befindet sich ein Gewerbebetrieb, innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 8 – Gewerbegebiet Zeckern-West und östlich des Grundstücks ein Gewerbebetrieb, der innerhalb des rechtskräftigen Flächennutzungsplanes liegt.

 

Das Grundstück liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Gem. § 34 BauGB ist innerhalb dieses Bereichs ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Durch die Nutzungsänderung werden Maß der baulichen Nutzung, die äußere Bauweise und die überbaute Grundstücksfläche nicht verändert. Lediglich die Art der baulichen Nutzung wird von ehemals Karateschule in Boardinghaus geändert. Der Begriff der Art der baulichen Nutzung ist dabei nicht identisch mit den Baugebieten nach der Baunutzungsverordnung. Wesentlich ist, inwieweit in der näheren Umgebung Nutzungsarten tatsächlich vorhanden sind, die in den Baugebietsvorschriften der BauNVO bezeichnet werden. Die Art der baulichen Nutzung fügt sich, wie im oberen Absatz aufgeführt, in das äußerst inhomogene Umfeld ein. Darüber hinaus gehen von der geplanten Nutzung keine nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzumutbaren Belästigungen oder Störungen aus. Das Bauvorhaben fügt sich daher in jeder Hinsicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

 

Die Erschließung des Bauvorhabens ist in jeder Hinsicht gesichert.

 

Die erforderlichen Stellplätze (2 Stellplätze für das vorhandene Wohnhaus sowie 2 Stellplätze für das Boardinghaus – 1 Stellplatz je 6 Betten) nach Ziff, 8.2 der Anlage zur gemeindlichen Stellplatzsatzung sind ordnungsgemäß nachgewiesen.


Beschlussvorschlag:

1.    Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis gegeben.

2.    Zu diesem Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.