Sachverhalt:
Die Antragstellerin hat bereits mit Antrag auf Vorbescheid zur
Bauausschuss-Sitzung am 21.03.2017 angefragt, ob das Grundstück Moorstr. 5,
Fl.Nr. 240/3, Gemarkung Zeckern mit einem Mehrfamilienwohnhaus mit 6
Wohneinheiten und 10 Stellplätzen mit den erforderlichen Befreiungen von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Z 1 – „Zeckern 1“ bebaut werden kann. Der
Bauausschuss hat dazu das Einvernehmen mit den erforderlichen Befreiungen zu
den Überschreitungen der Wohneinheiten und zu den 10 Stellplätzen erteilt. Zur
Drehung der Firstrichtung, der Überschreitung der Baugrenzen durch das
Hauptgebäude und der Überschreitung der Firsthöhe wurde das Einvernehmen mit
den erforderlichen Befreiungen nicht erteilt. Dieser Antrag wurde mit Schreiben
vom 18.05.2017 an das Landratsamt Erlangen-Höchstadt zurückgenommen
In der GR-Sitzung am 06.06.2017, TOP 6, öffentlich, wurde dann zum
Antrag auf Vorbescheid, das Einvernehmen mit den erforderlichen Befreiungen zu
den Baugrenzen, Wohneinheiten und Stellplätzen erteilt.
Bei dieser Voranfrage war die geplante Hauptfirstrichtung Nord-Süd, wie
im genannten Bebauungsplan festgesetzt.
Die Antragstellerin erhielt dann mit Bescheid des Landratsamtes
Erlangen-Höchstadt vom 06.07.2017 dazu die Genehmigung.
Mittlerweile hat die Antragstellerin erneut einen Antrag auf
Vorbescheid (Drehung der Firstrichtung um 90 ° - d.h., Ost-West ,anstatt, wie
im Bebauungsplan festgesetzt Nord-Süd) eingereicht.
Es wird weiterhin die Ansicht vertreten (siehe Bauausschuss-Sitzung vom
21.03.2017), dass aufgrund der vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung,
mit Einhaltung der Hauptfirstrichtungen, eine Befreiung nicht erteilt werden
kann. Es haben sich durch den erneuten Antrag an der städtebaulichen
Vertretbarkeit, keine anderen Gesichtspunkte gegenüber der Verweigerung der
Erteilung des Einvernehmens zur Befreiung der Firstrichtung in der genannten
Sitzung ergeben.
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zur erforderlichen Befreiung – Drehung der Firstrichtung des Wohngebäudes – wird verweigert.
Beschluss: Ja 4 Nein 16
3. Das gemeindliche Einvernehmen zu der Bauvoranfrage mit der Befreiung für die Drehung der Firstrichtung des Wohngebäudes wird erteilt.