Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 4

Sachverhalt:

Die Antragstellerin hat bereits mit Antrag auf Vorbescheid zur Bauausschuss-Sitzung am 21.03.2017 angefragt, ob das Grundstück Moorstr. 5, Fl.Nr. 240/3, Gemarkung Zeckern mit einem Mehrfamilienwohnhaus mit 6 Wohneinheiten und 10 Stellplätzen mit den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Z 1 – „Zeckern 1“ bebaut werden kann. Der Bauausschuss hat dazu das Einvernehmen mit den erforderlichen Befreiungen zu den Überschreitungen der Wohneinheiten und zu den 10 Stellplätzen erteilt. Zur Drehung der Firstrichtung, der Überschreitung der Baugrenzen durch das Hauptgebäude und der Überschreitung der Firsthöhe wurde das Einvernehmen mit den erforderlichen Befreiungen nicht erteilt. Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 18.05.2017 an das Landratsamt Erlangen-Höchstadt zurückgenommen

 

In der GR-Sitzung am 06.06.2017, TOP 6, öffentlich, wurde dann zum Antrag auf Vorbescheid, das Einvernehmen mit den erforderlichen Befreiungen zu den Baugrenzen, Wohneinheiten und Stellplätzen erteilt.

Bei dieser Voranfrage war die geplante Hauptfirstrichtung Nord-Süd, wie im genannten Bebauungsplan festgesetzt.

Die Antragstellerin erhielt dann mit Bescheid des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt vom 06.07.2017 dazu die Genehmigung.

 

Mittlerweile hat die Antragstellerin erneut einen Antrag auf Vorbescheid (Drehung der Firstrichtung um 90 ° - d.h., Ost-West ,anstatt, wie im Bebauungsplan festgesetzt Nord-Süd) eingereicht.

 

Es wird weiterhin die Ansicht vertreten (siehe Bauausschuss-Sitzung vom 21.03.2017), dass aufgrund der vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung, mit Einhaltung der Hauptfirstrichtungen, eine Befreiung nicht erteilt werden kann. Es haben sich durch den erneuten Antrag an der städtebaulichen Vertretbarkeit, keine anderen Gesichtspunkte gegenüber der Verweigerung der Erteilung des Einvernehmens zur Befreiung der Firstrichtung in der genannten Sitzung ergeben.


Beschlussvorschlag:

1.    Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.    Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zur erforderlichen Befreiung – Drehung der Firstrichtung des Wohngebäudes – wird verweigert.

 

Beschluss:       Ja 4     Nein 16

 

3.    Das gemeindliche Einvernehmen zu der Bauvoranfrage mit der Befreiung für die Drehung der Firstrichtung des Wohngebäudes wird erteilt.