Sachverhalt:
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am
07.09.1993 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 1 „Leithe-Süd“ zu ändern.
Gegenstand des 1. Änderungsverfahrens sollte neben gestalterischen Elementen
wie Erhöhung der zul. Dachneigung, Errichtung von Dachaufbauten, Errichtung von
Satteldächern auch eine Erhöhung der Anzahl der zulässigen Wohneinheiten und
die Erweiterung des Geltungsbereichs um eine Teilfläche aus Fl.Nr. 494/98 und
Fl.Nr. 494/221 zur Ermöglichung einer Bebauung auf dem neuen Grundstück Fl.Nr.
494/221 sein. Auf dem Grundstück wurde in der 1. Änderung zum Bebauungsplan Nr.
5 „Leithe-Süd“ ein Wohnhaus in U+I+D-Bauweise mit Garage festgesetzt. Das
gesamte Verfahren zum Erlass des Bebauungsplanes wurde in der Folgezeit
durchgeführt. In der Sitzung des Gemeinderats am 19.04.1994 fand der
Satzungsbeschluss zu dem Bauleitplanverfahren statt. Mit Schreiben vom
30.06.1994 wurde dem Landratsamt die Änderung des Bebauungsplanes angezeigt.
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen muss davon ausgegangen werden, dass der
Bebauungsplan bis zum heutigen Tage nicht ausgefertigt und nicht bekannt
gemacht wurde. Der Bebauungsplan zur 1. Änderung B-Plan Nr. 5 „Leithe-Süd“ hat
damit bis zum heutigen Tag niemals Rechtskraft erlangt.
Im Rahmen umfassender Bemühungen beim
Bayerischen Gemeindetag, der Planungsbehörde beim Landratsamt
Erlangen-Höchstadt und bei einem zuständigen Mitarbeiter der Obersten
Baubehörde wurde nach Möglichkeiten gesucht, den Bebauungsplan aus dem Jahr
1993 durch Ausfertigung und Bekanntmachung noch zur Rechtskraft zu bringen.
Diese Möglichkeit wurde durch alle genannten Fachstellen aufgrund der zahlreichen
zwischenzeitlichen BauGB-Novellen ausgeschlossen. Das Verfahren zur 1. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 5 „Leithe-Süd“ kann daher nicht mehr erfolgreich zum
Abschluss gebracht werden und ist einzustellen.
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Das Bauleitplanverfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Leithe-Süd“ mit Aufstellungsbeschluss vom 07.09.1993 wird eingestellt.
3. Der Beschluss über die Einstellung des Bauleitplanverfahrens ist ortsüblich bekannt zu machen.