Beschluss: zur Kenntnis genommen

Aufgrund der Ermächtigung in § 11 Abs. 2 Ziff. 4 der Geschäftsordnung des Gemeinderates wurden von der Verwaltung zwischenzeitlich folgende Baugesuche bearbeitet:

 

 

 


Es lagen keine auf dem Verwaltungsweg erledigten Baugesuche zur Bekanntgabe vor.