Sachverhalt:
Auf diesem Grundstück, dessen Pächter Herr Roland Kunz ist, wurden vor
geraumer Zeit zwei Maschinenhallen ohne Genehmigung im Außenbereich errichtet.
Nach Aufforderung durch das Landratsamt hat Herr Kunz nunmehr diesen Bauantrag
vorgelegt. Er hat im April 2007 bei der Gemeinde eine Gewerbeanmeldung mit der
Bezeichnung:“ Landwirtschaftlicher Nebenerwerb, Brennholzverkauf von eigenen Wäldern“
durchgeführt.
Im § 35 BauGB ist die Zulässigkeit des Bauens im Außenbereich geregelt.
D.h. man muss u.a. zum sog. „privilegierten Personenkreis“ gehören.
Beschlussvorschlag:
Zu diesem Bauantrag wird das Einvernehmen, unter dem Vorbehalt erteilt, dass eine sog. Privilegierung des § 35 BauGB vorliegt.