Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0

Sachverhalt:

Die Antragsteller beabsichtigen eine Teilung des Grundstücks Drosselstraße 17, Fl.Nr. 208/29, Gemarkung Zeckern, zu 1.021 m², in etwa 2 gleichgroße Hälften. Das neugebildete südliche Grundstück soll mit einem Einfamilienhaus, einem Walmdach mit 22° Dachneigung, mit 2 Vollgeschossen, außerhalb der Baugrenzen errichtet werden. Die Firstrichtung ist entgegen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Z 2 Ost-West anstatt Nord-Süd geplant, da aufgrund der EnEV 2016 eine Solartherme am Dach angebracht werden soll und diese dann am effektivsten genutzt werden könnte.

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Z 2. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dessen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist (§ 30 Abs. 1 BauGB). Im Rahmen der vorliegenden formlosen Bauvoranfrage wird vor Einreichung eines Bauantrags um Beantwortung folgender Einzelfragen nachgesucht:

 

1.    Darf auf den beiden neu entstehenden Grundstücken gebaut werden, auch wenn diese dann mit jeweils ca. 500 m², kleiner als die vorgesehenen 600 m² sind?

2.    Darf das Haus außerhalb der Baugrenzen erbaut werden?

3.    Darf das Haus entgegen der im Bebauungsplan Z 2 vorgesehenen Firstrichtung erbaut werden?

4.    Darf das Haus ein Walmdach mit 22° erhalten?

 

Zu 1.

Die Fläche des Grundstücks von ca. 500 m², das mit einem Einfamilienhaus, mit einer Grundfläche von ca. 100 m² bebaut werden soll, ist geeignet, da eine GRZ von 0,4 in der dazu gültigen BauNVO dies zulässt.

 

Zu 2.

Eine Bebauung außerhalb der Baugrenzen wird befürwortet, da wie unter 1. erwähnt, die Flächen des neugebildeten Grundstücks, bzw. des Einfamilienhauses, dies hergeben.

 

Zu 3.

In diesem rechtsverbindlichen Bebauungsplan sind bereits Wohnhäuser mit einer ebenfalls geänderten Firstrichtung genehmigt und errichtet worden (Bezugsfälle).

 

Zu 4.

In diesem rechtsverbindlichen Bebauungsplan ist als Dachform Satteldach mit einer Dachneigung von 18°bis 25 °vorgesehen. Ca. 150 m westlich dieses Grundstücks sind vor kurzem zur Errichtung eines Wohnhauses, ebenfalls mit Walmdach, mit einer ähnlich geringen Dachneigung, Befreiungen von der Gemeinde und die erforderliche Genehmigung durch das Landratsamt erteilt worden (Bezugsfall).

 

Zur Erschließung ist anzumerken, dass zum Einen für die Wasserversorgung und die Entwässerung sog. Erschließungsverträge zur Übernahme der Kosten für die Erstellung eines Grundstücksanschlusses an die zentrale Wasserversorgungseinrichtung des Zweckverbandes zur Wassersorgung der Gemeinden Hemhofen und Röttenbach und zum Anderen zur Übernahme der Kosten für die Erstellung eines Grundstücksanschlusses an die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Hemhofen mit den Antragstellern vor Einreichung eines formellen Bauantrages zu schließen sind, wobei die in den Verträgen festgesetzten Abschlagsbeträge vor Beginn der Baumaßnahmen zu leisten sind.


Beschlussvorschlag:

1.    Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.    Zu dieser formlosen Bauvoranfrage wird das Einvernehmen zu den erforderlichen Befreiungen erteilt, da diese städtebaulich vertretbar sind und bereits Bezugsfälle vorhanden sind. Die im Sachverhalt aufgeführten Anmerkungen zur Erschließung sind zu beachten.