Sachverhalt:
Die Antragsteller beabsichtigen eine Teilung des Grundstücks
Drosselstraße 17, Fl.Nr. 208/29, Gemarkung Zeckern, zu 1.021 m², in etwa 2
gleichgroße Hälften. Das neugebildete südliche Grundstück soll mit einem
Einfamilienhaus, einem Walmdach mit 22° Dachneigung, mit 2 Vollgeschossen,
außerhalb der Baugrenzen errichtet werden. Die Firstrichtung ist entgegen des
rechtskräftigen Bebauungsplanes Z 2 Ost-West anstatt Nord-Süd geplant, da
aufgrund der EnEV 2016 eine Solartherme am Dach angebracht werden soll und
diese dann am effektivsten genutzt werden könnte.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen
Bebauungsplanes Z 2. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist ein Vorhaben
zulässig, wenn es dessen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung
gesichert ist (§ 30 Abs. 1 BauGB). Im Rahmen der vorliegenden formlosen
Bauvoranfrage wird vor Einreichung eines Bauantrags um Beantwortung folgender
Einzelfragen nachgesucht:
1.
Darf auf
den beiden neu entstehenden Grundstücken gebaut werden, auch wenn diese dann
mit jeweils ca. 500 m², kleiner als die vorgesehenen 600 m² sind?
2.
Darf das
Haus außerhalb der Baugrenzen erbaut werden?
3.
Darf das
Haus entgegen der im Bebauungsplan Z 2 vorgesehenen Firstrichtung erbaut
werden?
4.
Darf das
Haus ein Walmdach mit 22° erhalten?
Zu 1.
Die Fläche des Grundstücks von ca. 500 m², das mit einem
Einfamilienhaus, mit einer Grundfläche von ca. 100 m² bebaut werden soll, ist
geeignet, da eine GRZ von 0,4 in der dazu gültigen BauNVO dies zulässt.
Zu 2.
Eine Bebauung außerhalb der Baugrenzen wird befürwortet, da wie unter
1. erwähnt, die Flächen des neugebildeten Grundstücks, bzw. des
Einfamilienhauses, dies hergeben.
Zu 3.
In diesem rechtsverbindlichen Bebauungsplan sind bereits Wohnhäuser mit
einer ebenfalls geänderten Firstrichtung genehmigt und errichtet worden
(Bezugsfälle).
Zu 4.
In diesem rechtsverbindlichen Bebauungsplan ist als Dachform Satteldach
mit einer Dachneigung von 18°bis 25 °vorgesehen. Ca. 150 m westlich dieses
Grundstücks sind vor kurzem zur Errichtung eines Wohnhauses, ebenfalls mit
Walmdach, mit einer ähnlich geringen Dachneigung, Befreiungen von der Gemeinde
und die erforderliche Genehmigung durch das Landratsamt erteilt worden
(Bezugsfall).
Zur Erschließung ist anzumerken, dass zum Einen für die
Wasserversorgung und die Entwässerung sog. Erschließungsverträge zur Übernahme
der Kosten für die Erstellung eines Grundstücksanschlusses an die zentrale
Wasserversorgungseinrichtung des Zweckverbandes zur Wassersorgung der Gemeinden
Hemhofen und Röttenbach und zum Anderen zur Übernahme der Kosten für die
Erstellung eines Grundstücksanschlusses an die öffentliche
Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Hemhofen mit den Antragstellern vor
Einreichung eines formellen Bauantrages zu schließen sind, wobei die in den
Verträgen festgesetzten Abschlagsbeträge vor Beginn der Baumaßnahmen zu leisten
sind.
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Zu dieser formlosen Bauvoranfrage wird das Einvernehmen zu den erforderlichen Befreiungen erteilt, da diese städtebaulich vertretbar sind und bereits Bezugsfälle vorhanden sind. Die im Sachverhalt aufgeführten Anmerkungen zur Erschließung sind zu beachten.