Sachverhalt:
a)
Der
Rechnungsprüfungsausschuss hat am 19.09.2017 und 28.09.2017 die Jahresrechnung
2016 geprüft und anschließend am 06.03.2018 den einstimmigen
Empfehlungsbeschluss für den Gemeinderat gefasst. Die Prüfungsfeststellungen,
sowie die Stellungnahme der Verwaltung wurden in digitaler Form in das
Ratsinformationssystem gestellt.
b)
Die
Jahresrechnung ist nach Art. 102 Abs. 3 GO festzustellen. Hierzu liegt den
Ratsmit-gliedern das Ergebnis der Jahresrechnung in einer zahlenmäßigen
Aufstellung in der Anlage vor.
c)
Nach
Art. 102 Abs. 3 GO ist durch den Gemeinderat nach Feststellung der
Jahresrechnung durch Beschluss die Entlastung als förmlichen Abschluss des
Rechnungslegungsverfahrens auszusprechen. Mit der Entlastung erkennt der
Gemeinderat die Jahresrechnung in der vorliegenden Form an und übernimmt die
Verantwortung für ihren Inhalt. Da die Entlastung dem 1. Bürgermeister zu
erteilen ist, kann dieser bei der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung
nicht teilnehmen (Art. 49 GO).
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Aufgrund der einstimmigen Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 06.03.2018 beschließt der Gemeinderat die Anerkennung der Jahresrechnung 2016. Die im Haushaltsjahr 2016 anfallenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben werden, soweit nicht bereits in früheren Gemeinderatsbeschlüssen geschehen, gemäß Art. 66 Abs. 1 GO, nachträglich genehmigt. Der Prüfbericht sowie die Stellungnahme der Verwaltung hierzu liegen als Bestandteil dieser Niederschrift als Anlage bei.
3. Die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2016 wird gemäß Art. 102 Abs. 2 GO festgestellt. Die zahlenmäßige Zusammenstellung des Rechnungsergebnisses liegt als Bestandteil dieser Niederschrift als Anlage bei.
4. Die Stellungnahmen der Verwaltung zu den Prüfungsfeststellungen wurden vorgetragen und akzeptiert. Nachdem keine Unstimmigkeiten bestehen, beschließt der Gemeinderat für das Rechnungsjahr 2016 die Entlastung des 1. Bürgermeisters als Leiter der Verwaltung.
Abstimmungsvermerke:
(ohne Beteiligung 1. Bgm. Nagel)