Sachverhalt:
Der Gemeinderat von Hemhofen hat am 24.04.2018 beschlossen, den
Bebauungsplan "Nr. 05 Erweiterung Leithe" zum 2. Mal zu ändern. Die
getroffenen Festsetzungen der 2. Änderung des Bebauungsplanes "Nr. 05
Erweiterung Leithe gelten ausschließlich für den dort festgelegten
Geltungsbereich. Für die nicht von der Änderung des Bebauungsplanes berührten
Planteile gelten die bisherigen Festsetzungen weiterhin des rechtskräftigen
Bebauungsplanes " Nr. 05 Erweiterung Leithe" in der Fassung vom
11.12.2003.
Zusätzlich zu den im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten
Baurechten wird im östlichen Bereich des Geltungsbereichs ein weiteres Baurecht
geschaffen. Weitere Bereiche des rechtskräftigen Bebauungsplanes werden nicht
berührt. Die vorliegende Änderung schafft die rechtlichen Voraussetzungen und
zeitgemäßen Vorgaben für eine Nachverdichtung in diesem Bereich. Im Rahmen der
kommunalen Planungshoheit wird eine städtebauliche Neuordnung des Bereiches
angestrebt.
Der Plan erhält die Bezeichnung 2. Änderung des Bebauungsplanes
"Nr. 05 Erweiterung Leithe". Das Büro für Städtebau und Bauleitplanung Wittmann,
Valier und Partner erhielt den Auftrag, den Bebauungsplan anzufertigen und das
Aufstellungsverfahren durchzuführen. Die vorliegende Bebauungsplanänderung
entspricht der Darstellung des wirksamen Flächennutzungsplanes.
Gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB handelt es sich um einen Bebauungsplan
der Innenentwicklung. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im
südöstlichen Siedlungsbereich von Hemhofen und ist zum Großteil von bestehender
Bebauung umgeben. Die Zielsetzung des Bebauungsplanes ist im Sinne des § 13a
Abs. 2 BauGB und dient der inneren Nachverdichtung. Die geordnete
städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes wird durch den Bebauungsplan
nicht beeinträchtigt und der untere Schwellenwert von 20.000 m² Grundfläche (§
13a BauGB) wird nicht erreicht.
Die Regelungen unter § 13a Abs. 2 Nrn. 3 und 4 BauGB treffen auf den
vorliegenden Fall zu bzw. werden in Anspruch genommen. Für das weitere
Verfahren gelten die Vorschriften nach § 13 Abs. 2 und 3 BauGB. Im beschleunigten
Verfahren wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs.
1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Der betroffenen Öffentlichkeit und den
berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung, dem
Umweltbericht, der Angabe zum Vorhandensein umweltbezogener Informationen und
von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen. Die Gemeinde Hemhofen hat
weiterhin im parallel laufenden Verfahren zur Räumlichen Teiländerung des
Flächennutzungsplanes intensiv über Bedarfe und Potenziale für
Wohnbauflächenausweisungen diskutiert. Die detaillierte Betrachtung der Bevölkerungsprognose
sowie die darauf basierende Wohnbaulandbedarfsermittlung (Bevölkerungsprognose,
Einbeziehung spezifische Gemeindedaten zu Belegungsdichte, Wohneinheitendicht,
Gebäude- und Freifläche, vorhandene Baulücken) hat dabei ergeben, dass für die
nächsten 15 Jahre ein Wohnbaulandbedarf von ca. 8.87 ha vorliegt.
Die Gemeinde hat grundsätzlich eine Konzentration auf die
Innenentwicklung beschlossen. Auf Grund dessen sollen auch
Innenentwicklungspotenziale aktiviert werden und die Möglichkeiten für eine
Nachverdichtung geschaffen werden. Der Geltungsbereich liegt im Südosten von
Hemhofen und soll als "Reines Wohngebiet (WR)" gem. § 3 BauNVO
ausgewiesen werden.
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung und des Büros für Städtebau und Bauleitplanung Wittmann, Valier und Partner werden zur Kenntnis genommen.
2. Der Gemeinderat Hemhofen nimmt Kenntnis von der Durchführung Beteiligung Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit nach § 4a Abs. 2 BauGB zur 2. Änderung des Bebauungsplanes "Nr. 05 Erweiterung Leithe" im Hemhofen.
3. Der Gemeinderat Hemhofen billigt den vom Büro für Städtebau und Bauleitplanung Wittmann, Valier und Partner GBR, Bamberg ausgearbeiteten Planentwurf in der Fassung vom 24.04.2018 mit Begründung vom 24.04.2018 sowie der heute beschlossenen und vorliegenden Planänderungen.
4. Die so bezeichnete Planfassung mit Begründung vom 07.08.2018 ist nach Maßgabe des § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist ortsüblich bekannt zu machen und mit dem Hinweis zu versehen, dass jedermann Bedenken und Anregungen zu dem Planentwurf schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen kann.
5. Die Auslegung wird weiterhin mit dem Hinweis versehen, dass Bedenken und Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen der Planung vorgebracht werden können; die Dauer der Auslegung wird angemessen verkürzt.
6. Die erneute Auslegung wird außerdem mit dem Hinweis versehen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
7. Die Träger öffentlicher Belange und die Privatvorbringer sind über die Beschlüsse und die erneute öffentliche Auslegung zu informieren. Ein geänderter Planentwurf inkl. Begründung ist, wenn nötig, beizugeben.
8. Das Beteiligungsverfahren ist durch das Büro für Städtebau und Bauleitplanung durchzuführen.
9. Die Anlage 3 ist Bestandteil dieses Beschlusses und liegt der Niederschrift als Anlage bei.