Sachverhalt:
Der Gemeinderat von Hemhofen hat am
24.04.2018 beschlossen, den Bebauungsplan "Nr. 05 Erweiterung Leithe"
zum 2. Mal zu ändern. Die getroffenen Festsetzungen der 2. Änderung des
Bebauungsplanes "Nr. 05 Erweiterung Leithe gelten ausschließlich für den
dort festgelegten Geltungsbereich. Für die nicht von der Änderung des
Bebauungsplanes berührten Planteile gelten die bisherigen Festsetzungen
weiterhin des rechtskräftigen Bebauungsplanes " Nr. 05 Erweiterung
Leithe" in der Fassung vom 11.12.2003.
Zusätzlich zu den im rechtskräftigen
Bebauungsplan festgesetzten Baurechten wird im östlichen Bereich des
Geltungsbereichs ein weiteres Baurecht geschaffen. Weitere Bereiche des
rechtskräftigen Bebauungsplanes werden nicht berührt. Die vorliegende Änderung
schafft die rechtlichen Voraussetzungen und zeitgemäßen Vorgaben für eine Nachverdichtung
in diesem Bereich. Im Rahmen der kommunalen Planungshoheit wird eine
städtebauliche Neuordnung des Bereiches angestrebt.
Der Plan erhält die Bezeichnung 2. Änderung
des Bebauungsplanes "Nr. 05 Erweiterung Leithe". Das Büro für Städtebau und
Bauleitplanung Wittmann, Valier und Partner erhielt den Auftrag, den
Bebauungsplan anzufertigen und das Aufstellungsverfahren durchzuführen. Die
vorliegende Bebauungsplanänderung entspricht der Darstellung des wirksamen Flächennutzungsplanes.
Gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB handelt es
sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes liegt im südöstlichen Siedlungsbereich von Hemhofen und ist zum
Großteil von bestehender Bebauung umgeben. Die Zielsetzung des Bebauungsplanes
ist im Sinne des § 13a Abs. 2 BauGB und dient der inneren Nachverdichtung. Die
geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes wird durch den
Bebauungsplan nicht beeinträchtigt und der untere Schwellenwert von 20.000 m²
Grundfläche (§ 13a BauGB) wird nicht erreicht.
Die Regelungen unter § 13a Abs. 2 Nrn. 3 und
4 BauGB treffen auf den vorliegenden Fall zu bzw. werden in Anspruch genommen. Für
das weitere Verfahren gelten die Vorschriften nach § 13 Abs. 2 und 3 BauGB. Im beschleunigten
Verfahren wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs.
1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Der betroffenen Öffentlichkeit und den
berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
Im beschleunigten Verfahren wird von der
Umweltprüfung, dem Umweltbericht, der Angabe zum Vorhandensein umweltbezogener
Informationen und von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen. Die Gemeinde
Hemhofen hat weiterhin im parallel laufenden Verfahren zur Räumlichen Teiländerung
des Flächennutzungsplanes intensiv über Bedarfe und Potenziale für
Wohnbauflächenausweisungen diskutiert. Die detaillierte Betrachtung der Bevölkerungsprognose
sowie die darauf basierende Wohnbaulandbedarfsermittlung (Bevölkerungsprognose,
Einbeziehung spezifische Gemeindedaten zu Belegungsdichte, Wohneinheitendicht,
Gebäude- und Freifläche, vorhandene Baulücken) hat dabei ergeben, dass für die
nächsten 15 Jahre ein Wohnbaulandbedarf von ca. 8.87 ha vorliegt.
Die Gemeinde hat grundsätzlich eine
Konzentration auf die Innenentwicklung beschlossen. Auf Grund dessen sollen
auch Innenentwicklungspotenziale aktiviert werden und die Möglichkeiten für
eine Nachverdichtung geschaffen werden. Der Geltungsbereich liegt im Südosten
von Hemhofen und soll als "Reines Wohngebiet (WR)" gem. § 3 BauNVO
ausgewiesen werden.
Gem. dem Beschluss vom 07.08.2018 wurde nach Maßgabe des § 4a BauGB
erneut öffentlich ausgelegt. Es erfolgt eine Abwägung der eingegangenen
Stellungnahmen sowie der Satzungsbeschluss.
Beschlussvorschlag:
1. Der Gemeinderat Hemhofen nimmt Kenntnis von der Durchführung der erneuten Beteiligung Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit nach § 4a Abs. 3 BauGB zur 2. Änderung des Bebauungsplanes "Nr. 05 Erweiterung Leithe" im Hemhofen.
2. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes "Nr. 05 Erweiterung Leithe" wird in der vom Büro für Städtebau und Bauleitplanung Wittmann, Valier und Partner, Bamberg gefertigten Fassung vom 07.08.2018 mit der Begründung in der Fassung vom 07.08.2018 mit den heute beschlossenen geringfügigen redaktionellen Klarstellungen aufgrund der §§ 9 und 10 BauGB als Satzung beschlossen.
3. Die Abwägung ist Bestandteil dieses Beschlusses und liegt der Niederschrift als Anlage bei.