Sitzung: 04.12.2018 Gemeinderat
Beschluss: Beschluss:
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Enthaltungen: 15, Befangen: 1
Sachverhalt:
Der Antragsteller beabsichtigt auf dem Grundstück Zeckerner Hauptstraße
6, Fl.Nr. 202/1, Gemarkung Zeckern, ein Dreifamilienwohnhaus mit 5 Stellplätzen
zu errichten.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlchen
Bebauungsplanes Z 1 – Zeckern 1. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist
ein Vorhaben zulässig, wenn es dessen Festsetzungen nicht widerspricht und die
Erschließung gesichert ist (§ 30 Abs. 1 BauGB).
Der Antragsteller hat nachstehende Befreiungen von den Festsetzungen
des Bebauungsplanes mit Begründung beantragt:
- Geschossigkeit:
3 Vollgeschosse (Erd-, Ober- und
Dachgeschoss) anstatt 2
Vollgeschosse.
- Geschossflächenzahl:
0,82 anstatt 0,7
Begründungen:
- Zur Geschossigkeit:
In der umliegenden Bebauung befinden sich
mehrere Gebäude die 3 Vollgeschosse aufweisen. Eine verminderte Besonnung der
angrenzenden Grundstücke liegt dadurch nicht vor.
- Zur Geschossflächenzahl:
Diese Überschreitung fällt aus Sicht des
Antragstellers nicht ins Gewicht, da die GRZ unterschritten ist und alle
weiteren Parameter des Bebauungsplanes eingehalten werden.
Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann eine Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes erfolgen, wenn die Grundzüge nicht berührt werden und
- Gründe des Wohls der Allgemeinheit,
einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder
Asylbewerbern, die Befreiung erfordern oder
- Die Abweichung städtebaulich vertretbar
ist oder
- Die Durchführung des Bebauungsplanes zu
einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die
Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die erforderliche Anzahl der Stellplätze (5 Stellplätze anstatt der 4
geforderten) wird nachgewiesen.
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Zu diesem Bauantrag wird das Einvernehmen mit den erforderlichen Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB erteilt.
Abstimmungsvermerke:
2.Bgm. Müller war wegen persönlicher
Beteiligung gem. Art. 49 GO von Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.