Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Enthaltungen: 15, Befangen: 1

Sachverhalt:

Der Antragsteller beabsichtigt auf dem Grundstück Zeckerner Hauptstraße 6, Fl.Nr. 202/1, Gemarkung Zeckern, ein Dreifamilienwohnhaus mit 5 Stellplätzen zu errichten.

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlchen Bebauungsplanes Z 1 – Zeckern 1. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dessen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist (§ 30 Abs. 1 BauGB).

 

Der Antragsteller hat nachstehende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes mit Begründung beantragt:

 

  • Geschossigkeit:

3 Vollgeschosse (Erd-, Ober- und Dachgeschoss) anstatt 2      Vollgeschosse.

  • Geschossflächenzahl:

0,82 anstatt 0,7

 

Begründungen:

 

  • Zur Geschossigkeit:

In der umliegenden Bebauung befinden sich mehrere Gebäude die 3 Vollgeschosse aufweisen. Eine verminderte Besonnung der angrenzenden Grundstücke liegt dadurch nicht vor.

  • Zur Geschossflächenzahl:

Diese Überschreitung fällt aus Sicht des Antragstellers nicht ins Gewicht, da die GRZ unterschritten ist und alle weiteren Parameter des Bebauungsplanes eingehalten werden.

 

Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erfolgen, wenn die Grundzüge nicht berührt werden und

  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbewerbern, die Befreiung erfordern oder
  2. Die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. Die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Die erforderliche Anzahl der Stellplätze (5 Stellplätze anstatt der 4 geforderten) wird nachgewiesen.


Beschlussvorschlag:

1.    Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.    Zu diesem Bauantrag wird das Einvernehmen mit den erforderlichen Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB erteilt.


Abstimmungsvermerke:

2.Bgm. Müller war wegen  persönlicher Beteiligung gem. Art. 49 GO von Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.