Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Enthaltungen: 15, Befangen: 1

Sachverhalt:

Der Antragsteller beabsichtigt den Neubau eines Sechsparteienhauses mit Carports und Nebenanlagen auf dem Grundstück Schulstraße 2, Fl.Nr. 176/16, Gemarkung Zeckern.

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Z 1 – Zeckern 1. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dessen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist (§ 30 Abs. 1 BauGB).

 

Der Antragsteller hat nachstehende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes mit Begründung beantragt:

 

  • Baugrenzen

Überschreitung durch den Baukörper des Wohnhauses an der Nord-West-Seite sowie durch die Carports in der Süd-West-Ecke sowie an der Nordseite

 

  • Anzahl der Wohneinheiten

Beantragt werden 6 Wohnungen anstatt 3 Wohnungen

 

  • Höhenlage OK des Erdgeschosses bzw. hier des Hochparterres

Beantragt wird die Höhenlage des Hochparterres auf 0,83 m über mittleren, natürlichen Gelände, anstatt 0,50 m.

 

  • Wandhöhe

Beantragt wird die Ausführung der Wandhöhe von 6,95 m anstatt 6,50 m.

 

  • Firsthöhe

Beantragt wird die Ausführung der Firsthöhe von 11,38 m anstatt 11,00 m.

 

  • Dächer – Gauben

Beantragt wird die Errichtung von Gauben (auch) auf der West- und Ostseite des Daches

 

  • Fassade

Beantragt wird die Ausführung einer vorgehängten hinterlüfteten Fassade, fallweise mit großflächigen, mineralisch gebundenen Fassadenplatten

 

  • Nebenanlagen

Beantragt wird die Ausführung der Dächer der Carports sowie der Nebenanlagen (hier: Müll, Fahrräder) als Flachdach, fallweise in Gründachausführung

 

Begründungen:

 

  • Zu Baugrenzen

Die Überschreitungen der Baugrenzen durch den Baukörper „Wohnhaus“ sind sowohl als auch absolut als auch im Vergleich zu genehmigten oder vollzogenen Überschreitungen bei anderen Bauvorhaben im Plangebiet gering. Ansonsten werden die Baugrenzen nur durch untergeordnete Baukörper (Carports) übertreten

 

 

 

 

  • Zu Anzahl der Wohneinheiten

Im Plangebiet wurde diese Überschreitung relativ häufig vollzogen – teilweise befinden sich Überschreitungen mit mehr als 3 Wohneinheiten auf einem Grundstück

 

  • Höhenlage der OK des Erdgeschosses bzw. hier des Hochparterres

Im Plangebiet wurde diese Überschreitung relativ häufig vollzogen – teilweise auch merkbar höher. Hier spielt teilweise auch der Aspekt des passiven Hochwasserschutzes eine Rolle. Zudem ist anzumerken, dass die Vorgabe „Oberkante Kellerdecke“ zumindest interpretierbar ist

 

  • Wandhöhe

Im Plangebiet wurde diese Überschreitung relativ häufig vollzogen – teilweise auch merkbar höher. Zudem ist anzumerken, dass die Vorgabe „Wandhöhe“ zumindet interpretierbar ist

 

  • Firsthöhe

Im Plangebiet wurde diese Überschreitung relativ häufig vollzogen – teilweise auch merkbar höher. Bei der gewählten Dachform tritt der First generell eher zurück (kein Schnittpunkt mit einer Giebelfläche)

 

  • Dächer – Gauben

Die Unterschreitung der für die Anordnung von Gauben vorgesehenen 30 ° Dachneigung um 2 ° ist gering. Tatsächlich ist die Wahrnehmung der dortigen Dachneigung wegen der gewählten Dachform ohnehin kaum möglich. Auf ausreichenden Abstand der Schnittlinien „Gauben“/Dachhaut zu den Gratlinien wurde geachtet.

 

  • Nebenanlagen

Eine Anpassung an das Hauptdach ist wegen der hiervon unterschiedlichen Geometrien nicht sinnvoll; zudem werden (bei „Gründach“) positive kleinklimatische Effekte erhofft, ebenso durch verminderte Abflussbeiwerte auf die Kanalsituation

 

  • Fassade

Hier soll den mittlerweile geltenden Anforderungen an die thermische Hülle des Baukörpers Rechnung getragen werden – wir sind von sog. WDVS nicht überzeugt; auch bei rein massiver Bauweise zeigen sich jedoch Effekte, die mit der übermäßigen Abkühlung der Putzfassaden einhergehen. Mit dem favorisierten System sollen solche Effekte vermieden werden.


Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

1.    Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.    Zu allen beantragten Befreiungen wird das Einvernehmen mit den erforderlichen Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB erteilt.

 

Beschluss: Ja 14  Nein 0 

 

Abstimmungsvermerk:

GR Wagner war wegen persönlicher Beteiligung gem. Art. 49 GO von Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 


Abstimmungsvermerke:

GR Wagner war wegen persönlicher Beteiligung gem. Art. 49 GO von Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.