Sitzung: 04.12.2018 Gemeinderat
Beschluss: Beschluss:
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Enthaltungen: 15, Befangen: 1
Sachverhalt:
Der Antragsteller beabsichtigt den Neubau eines Sechsparteienhauses mit
Carports und Nebenanlagen auf dem Grundstück Schulstraße 2, Fl.Nr. 176/16,
Gemarkung Zeckern.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes
Z 1 – Zeckern 1. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist ein Vorhaben
zulässig, wenn es dessen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung
gesichert ist (§ 30 Abs. 1 BauGB).
Der Antragsteller hat nachstehende Befreiungen von den Festsetzungen
des Bebauungsplanes mit Begründung beantragt:
- Baugrenzen
Überschreitung durch den Baukörper des
Wohnhauses an der Nord-West-Seite sowie durch die Carports in der Süd-West-Ecke
sowie an der Nordseite
- Anzahl der Wohneinheiten
Beantragt werden 6 Wohnungen anstatt 3 Wohnungen
- Höhenlage OK des Erdgeschosses bzw. hier des Hochparterres
Beantragt wird die Höhenlage des Hochparterres auf 0,83 m über
mittleren, natürlichen Gelände, anstatt 0,50 m.
- Wandhöhe
Beantragt wird die Ausführung der Wandhöhe von 6,95 m anstatt 6,50 m.
- Firsthöhe
Beantragt wird die Ausführung der Firsthöhe
von 11,38 m anstatt 11,00 m.
- Dächer – Gauben
Beantragt wird die Errichtung von Gauben
(auch) auf der West- und Ostseite des Daches
- Fassade
Beantragt wird die Ausführung einer
vorgehängten hinterlüfteten Fassade, fallweise mit großflächigen, mineralisch
gebundenen Fassadenplatten
- Nebenanlagen
Beantragt wird die Ausführung der Dächer der
Carports sowie der Nebenanlagen (hier: Müll, Fahrräder) als Flachdach,
fallweise in Gründachausführung
Begründungen:
- Zu Baugrenzen
Die Überschreitungen der Baugrenzen durch den
Baukörper „Wohnhaus“ sind sowohl als auch absolut als auch im Vergleich zu
genehmigten oder vollzogenen Überschreitungen bei anderen Bauvorhaben im
Plangebiet gering. Ansonsten werden die Baugrenzen nur durch untergeordnete
Baukörper (Carports) übertreten
- Zu Anzahl der Wohneinheiten
Im Plangebiet wurde diese Überschreitung
relativ häufig vollzogen – teilweise befinden sich Überschreitungen mit mehr
als 3 Wohneinheiten auf einem Grundstück
- Höhenlage der OK des Erdgeschosses bzw.
hier des Hochparterres
Im Plangebiet wurde diese Überschreitung
relativ häufig vollzogen – teilweise auch merkbar höher. Hier spielt teilweise
auch der Aspekt des passiven Hochwasserschutzes eine Rolle. Zudem ist
anzumerken, dass die Vorgabe „Oberkante Kellerdecke“ zumindest interpretierbar
ist
- Wandhöhe
Im Plangebiet wurde diese Überschreitung
relativ häufig vollzogen – teilweise auch merkbar höher. Zudem ist anzumerken,
dass die Vorgabe „Wandhöhe“ zumindet interpretierbar ist
- Firsthöhe
Im Plangebiet wurde diese Überschreitung
relativ häufig vollzogen – teilweise auch merkbar höher. Bei der gewählten
Dachform tritt der First generell eher zurück (kein Schnittpunkt mit einer
Giebelfläche)
- Dächer – Gauben
Die Unterschreitung der für die Anordnung von
Gauben vorgesehenen 30 ° Dachneigung um 2 ° ist gering. Tatsächlich ist die
Wahrnehmung der dortigen Dachneigung wegen der gewählten Dachform ohnehin kaum
möglich. Auf ausreichenden Abstand der Schnittlinien „Gauben“/Dachhaut zu den
Gratlinien wurde geachtet.
- Nebenanlagen
Eine Anpassung an das Hauptdach ist wegen der
hiervon unterschiedlichen Geometrien nicht sinnvoll; zudem werden (bei
„Gründach“) positive kleinklimatische Effekte erhofft, ebenso durch verminderte
Abflussbeiwerte auf die Kanalsituation
- Fassade
Hier soll den mittlerweile geltenden
Anforderungen an die thermische Hülle des Baukörpers Rechnung getragen werden –
wir sind von sog. WDVS nicht überzeugt; auch bei rein massiver Bauweise zeigen
sich jedoch Effekte, die mit der übermäßigen Abkühlung der Putzfassaden
einhergehen. Mit dem favorisierten System sollen solche Effekte vermieden
werden.
Beschlussvorschlag:
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Zu allen beantragten Befreiungen wird das Einvernehmen mit den erforderlichen Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB erteilt.
Beschluss: Ja 14 Nein 0
Abstimmungsvermerk:
GR Wagner war wegen persönlicher Beteiligung
gem. Art. 49 GO von Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Abstimmungsvermerke:
GR Wagner war wegen persönlicher Beteiligung gem. Art. 49 GO von
Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.