Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0

Sachverhalt:

Die Antragsteller haben mit Schreiben vom 28.01.2019 eine informelle Bauvoranfrage vorgelegt, in der sie für den geplanten Neubau eines Einfamilienwohnhauses (10 m x 10 m) auf der südlichen Teilfläche ihres Grundstücks Waldstraße 10, den Antrag auf Übernahme der Abstandsfläche durch die Gemeinde Hemhofen stellen. Der Neubau (eingezeichnet im vorgelegten Plan allerdings als Rechteck) soll in voller Länge auf der Ostseite zum gemeindlichen Grundstück Fl.Nr. 235/155, Gemarkung Zeckern, errichtet werden. Auf dem genannten gemeindlichen Grundstück befindet sich ein Regenrückhaltebecken, das Bestandteil des Entwässerungssystems für das Baugebiet Z 6 – „Zeckern-Mitte“ ist.

Weiterhin sind nachstehende Befreiungen von den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Z 1 – „Zeckern 1“ beantragt:

 

  • Zahl der Vollgeschosse: 2 Vollgeschosse anstatt I+D (Erdgeschoss und Dachgeschoss)
  • Situierung der gesamten Fläche des Hauptgebäudes südlich außerhalb der Baugrenzen
  • Dachform: Pultdach anstatt Sattel-/Walmdach

 

Bei dem besagten Grundstück handelt es sich um ein schmales, sehr lang gezogenes Grundstück, von deren Art es noch ca. 20 weitere Grundstücke im Bereich Wald- und Eichendorffstraße gibt, die im rückwärtigen Raum unbebaut sind. D.h., dass es sich bei diesem Bauvorhaben um einen Präzedenzfall handelt, wobei im Rahmen der Gleichbehandlung eine positive Beschlussfassung gleichartige Beschlüsse nach sich ziehen würde.

Die südliche Teilfläche des Grundstücks hat im Bereich des geplanten Gebäudes im Norden eine Ost-West-Ausdehnung von ca. 12,30 m und im Süden von ca. 11,40 m. D.h., dass bei Errichtung des Gebäudes auf der Ostgrenze, im Norden nur noch ca. 2,30 m und im Süden nur noch ca. 1,40 m verbleiben. D.h. dass die Mindestabstandsfläche von je 3,00 m, zum einen um 0,70 m und zum anderen um 1,60 m nicht eingehalten wird und daher neben der von der Gemeinde erforderlichen Abstandsflächenübernahme auch die vom westlichen Nachbarn erforderlich wäre.

Hinsichtlich der Erschließung, vor allem der Entwässerung, ist es durchaus möglich, dass im Falle einer starken Nachverdichtung das Kanalnetz im besagten Bereich Wald- und Siedlerstraße hydraulisch überlastet wird.

Aus diesem Grund wird aus Sicht der Verwaltung empfohlen, eine kostenpflichtige Überprüfung der hydraulischen Belastbarkeit des Kanalnetzes durch das Ing.-Büro Miller, Nürnberg, im Hinblick auf die evtl. genannten Bebauungsmöglichkeiten (Hinterliegergrundstücke) durchzuführen.

Abschließend muss aus Sicht der Verwaltung auch mitgeteilt werden, dass dieser Präzedenzfall die Änderung des gesamten rechtskräftigen Bebauungsplanes Z1 zur Folge haben könnte.


Beschlussvorschlag:

1.      Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.      Der Ausschuss beschließt, unter dem Vorbehalt, dass eine Überprüfung der hydraulischen Belastbarkeit des Kanalnetzes im Einzugsbereich Wald-/Siedlerstraße (mit evtl. Bebauung von ca. 20 Hinterliegergrundstücken) ein positives Ergebnis ergibt, die nachstehenden Beschlüsse:        8:0

3.      Der beantragten erforderlichen Übernahme der Abstandsfläche auf dem gemeindlichen Grundstück Fl.Nr. 235/155, Gemarkung Zeckern, wird zugestimmt. Die Begründung liegt darin, dass es sich bei besagtem Grundstück um das Regenrückhaltebecken (ohne bauliche Anlagen) handelt.

Beschluss:            8:0

4.      Zu den beantragten Befreiungen – Zahl der Vollgeschosse, Situierung außerhalb der Baugrenzen, Pultdach anstatt Sattel-/Walmdach – wird das Einvernehmen erteilt. Beschluss: 8:0

5.      Evtl. anfallende Erschließungs- und Planungs- bzw. Umplanungskosten sind vom Antragsteller zu übernehmen.

Beschluss:            8:0