Sachverhalt:
In der Gemeinderatssitzung am 07.09.2010 wurde der entsprechende
Aufstellungsbeschluss gefasst und die beabsichtigten Grundzüge der Planung mit
den beauftragten Planungsbüros besprochen. Diese legen nunmehr aufgrund dieser
grundsätzlichen Diskussion die erarbeitete Planfassung vor, mit der das
öffentliche Beteiligungsverfahren durchgeführt werden soll.
Zwischenzeitlich ist jedoch ein Antrag der Fam. Johnson, Finkenstr.7,
Hemhofen eingegangen, welche im rückwärtigen Teil ihres Grundstückes eine
Bebauung beabsichtigen für die Teilflächen aus der ehemaligen Gleistrasse in
Anspruch genommen werden sollen. Nachdem sich in diesem Zusammenhang die Frage
nach ähnlichen Bauabsichten bei den weiteren Anliegern an der ehemaligen
Gleistrasse und die Frage der Sicherstellung der Erschließung für solche
Bauabsichten stellt, wurde eine Umfrage bei allen Angrenzern durchgeführt.
Diese Umfrage ergab, dass lediglich 2 Angrenzer konkrete Bauabsichten haben.
Nachdem für den Bereich der ehemaligen Gleistrasse aus städtebaulichen Gründen
nur eine einheitliche Lösung denkbar ist und sich die Mehrzahl der Angrenzer
gegen eine Bebauung ausgesprochen hat, wird die Auffassung vertreten, dass eine
solche Bebauung nicht zugelassen werden sollte und die ursprüngliche
Planungsabsicht (Alleelösung) weiterverfolgt werden sollte.
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Der Antrag der Fam. Johnson auf rückwärtige Bebauung ihres Grundstückes unter Einbeziehung von Teilbereichen der ehemaligen Gleistrasse wird abgelehnt.
3. Abweichend von den vorgestellten textlichen Festsetzungen sollen als Farbe der Dacheindeckung auch schwarze oder schwarz-graue Dacheindeckungen zugelassen werden.
4.
Der Gemeinderat Hemhofen nimmt Kenntnis vom Entwurf
des Bebauungsplanes "Nr. 10.1 Ehemaliges Bahnhofsgelände und
Gleistrasse" des Büros für Städtebau und Bauleitplanung, Wittmann, Valier
und Partner GbR in der Fassung vom 02.11.2010 und billigt diese Planfassung.
Gemäß § 13a Abs. 1
Nr. 1 BauGB handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Die
Regelungen unter § 13a Abs. 2 Nrn. 2, 3 und 4 BauGB treffen auf den
vorliegenden Fall zu bzw. werden in Anspruch genommen.
Für das weitere
Verfahren gelten die Vorschriften nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Im
vereinfachten Verfahren wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung
nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Der betroffenen Öffentlichkeit
und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Im vereinfachten
Verfahren wird von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht, der Angabe zum
Vorhandensein umweltbezogener Informationen und von der zusammenfassenden
Erklärung abgesehen.
Mit der vorstehend
bezeichneten Planfassung vom 02.11.2010 ist das Beteiligungsverfahren nach § 3
Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die Auslegung ist ortsüblich bekannt
zu machen und mit dem Hinweis zu versehen, dass jedermann Bedenken oder
Anregungen zu dem Planentwurf schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen
kann. Die Auslegung wird weiterhin mit dem Hinweis versehen, dass nicht
fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben und dass ein
Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm
Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der
Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend
gemacht werden können.