Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 0

Sachverhalt:

In der Gemeinderatssitzung am 07.09.2010 wurde der entsprechende Aufstellungsbeschluss gefasst und die beabsichtigten Grundzüge der Planung mit den beauftragten Planungsbüros besprochen. Diese legen nunmehr aufgrund dieser grundsätzlichen Diskussion die erarbeitete Planfassung vor, mit der das öffentliche Beteiligungsverfahren durchgeführt werden soll.

Zwischenzeitlich ist jedoch ein Antrag der Fam. Johnson, Finkenstr.7, Hemhofen eingegangen, welche im rückwärtigen Teil ihres Grundstückes eine Bebauung beabsichtigen für die Teilflächen aus der ehemaligen Gleistrasse in Anspruch genommen werden sollen. Nachdem sich in diesem Zusammenhang die Frage nach ähnlichen Bauabsichten bei den weiteren Anliegern an der ehemaligen Gleistrasse und die Frage der Sicherstellung der Erschließung für solche Bauabsichten stellt, wurde eine Umfrage bei allen Angrenzern durchgeführt. Diese Umfrage ergab, dass lediglich 2 Angrenzer konkrete Bauabsichten haben. Nachdem für den Bereich der ehemaligen Gleistrasse aus städtebaulichen Gründen nur eine einheitliche Lösung denkbar ist und sich die Mehrzahl der Angrenzer gegen eine Bebauung ausgesprochen hat, wird die Auffassung vertreten, dass eine solche Bebauung nicht zugelassen werden sollte und die ursprüngliche Planungsabsicht (Alleelösung) weiterverfolgt werden sollte.


Beschlussvorschlag:

1.      Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.      Der Antrag der Fam. Johnson auf rückwärtige Bebauung ihres Grundstückes unter Einbeziehung von Teilbereichen der ehemaligen Gleistrasse wird abgelehnt.

3.      Abweichend von den vorgestellten textlichen Festsetzungen sollen als Farbe der Dacheindeckung auch schwarze oder schwarz-graue Dacheindeckungen zugelassen werden.

4.      Der Gemeinderat Hemhofen nimmt Kenntnis vom Entwurf des Bebauungsplanes "Nr. 10.1 Ehemaliges Bahnhofsgelände und Gleistrasse" des Büros für Städtebau und Bauleitplanung, Wittmann, Valier und Partner GbR in der Fassung vom 02.11.2010 und billigt diese Planfassung.

Gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Die Regelungen unter § 13a Abs. 2 Nrn. 2, 3 und 4 BauGB treffen auf den vorliegenden Fall zu bzw. werden in Anspruch genommen.

Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Im vereinfachten Verfahren wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht, der Angabe zum Vorhandensein umweltbezogener Informationen und von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen.

Mit der vorstehend bezeichneten Planfassung vom 02.11.2010 ist das Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Die Auslegung ist ortsüblich bekannt zu machen und mit dem Hinweis zu versehen, dass jedermann Bedenken oder Anregungen zu dem Planentwurf schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen kann. Die Auslegung wird weiterhin mit dem Hinweis versehen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben und dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.