Sachverhalt:
Das Bayer. Feuerwehrgesetz schreibt für die Kommandanten und stellv.
Kommandanten der Feuerwehren eine Entschädigung vor, die sich nach der Zahl der
Einsatzfahrzeuge bemisst. Diese Entschädigungssätze werden jeweils entsprechend
der Besoldungserhöhung der Laufbahnbeamten angepasst. Für andere
Feuerwehrdienstleistende (z.B. Gerätewarte, Atemschutzgerätewarte) besteht
keine gesetzliche Regelung. Diese können vielmehr auf freiwilliger Basis
entschädigt werden. Der Gemeinderat hat daher am 07.04.2009 beschlossen, den
Gerätewarten und Atemschutzgerätewarten ab 01.05.2009 eine monatliche
Entschädigung von 20 € zu gewähren.
Kommandant Richter beantragt nunmehr für die Feuerwehr Zeckern aufgrund
der starken Arbeitsbelastung dieser Personen eine Erhöhung dieser freiwilligen
Entschädigung auf monatlich 50 €.
Hierzu ist festzustellen, dass eine Umfrage bei benachbarten Kommunen
ein sehr uneinheitliches Bild ergeben hat. Während z.B. Heßdorf und Baiersdorf
eine wesentlich geringere Entschädigung gewährt und Herzogenaurach in gleicher
Höhe entschädigt, hat Adelsdorf eine höhere Entschädigung festgesetzt. Zu
bedenken ist bei der Forderung des Kommandanten aber auch, dass bei einer
Festsetzung auf die gewünschte Höhe von 50 € eine Kollision mit den gesetzlich
vorgeschriebenen Entschädigungssätzen für die Kommandanten und stellv.
Kommandanten ergibt (Kommandant Hemhofen 93,10 €/mtl. -stellv. Kommandant 46,55
€/mtl und Kommandant Zeckern 118,40 €/mtl. – stellv. Kommandant 59,20 €/mtl.)
Es wird daher vorgeschlagen es bei den bisherigen freiwilligen
Entschädigungssätzen zu belassen, diese aber auch entsprechend den
Kommandantenentschädigungen künftig an die Besoldungsentwicklung mit
anzupassen. Daraus folgend ergibt sich rückwirkend zum 01.03.2010 eine Erhöhung
um 1,2 v.H.
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Die freiwillige Entschädigung für die Gerätewarte und Atemschutzgerätewarte der Feuerwehren wird weiterhin auf 20 €/mtl festgesetzt. Diese Entschädigung wird künftig entsprechend der Regelungen für die Entschädigungen für die Kommandanten angepasst.
3. Die Anpassung erfolgt erstmals rückwirkend zum 01.03.2010.