Sachverhalt:
Dem vorliegende Baugesuch wurde vom Bauausschuss in seiner Sitzung am
27.07.2010 trotz vorgetragener Bedenken der Verwaltung zugestimmt. Nach
nochmaliger Prüfung des Sachverhalts hat der 1. Bgm. diesen Beschluss gemäß
Art. 59 Abs. 2 GO beanstandet und den Vollzug ausgesetzt. Das Landratsamt wurde
mit Schreiben vom 29.07.2010 von den Bedenken unterrichtet. In einem kurz
darauf stattgefunden Telefonat teilte der Baujurist des Landratsamtes mit, dass
die Rechtsauffassung der Gemeinde zutreffend sei und kündigte kurzfristig eine
entsprechende Stellungnahme an. Nachdem diese nicht eintraf wurde auf Rückfrage
der Gemeinde Hemhofen mitgeteilt, dass das Baugesuch nunmehr sofort vom
Landratsamt abgelehnt werden soll, weswegen um vollständige Vorlage der
Baupläne gebeten wurde. Diese Vorlage erfolgte mit Schreiben vom 02.09.2010.
Mit Schreiben vom 11.10.2010 teilt die Kommunalabteilung des Landratsamtes
nunmehr mit, dass eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes mit
nachbarlichen und öffentlichen Interessen nicht vereinbar ist und bietet um
nochmalige Beratung der Angelegenheit.
Nachdem sich an der Sachlage nicht verändert hat (Bebauungsplan
schreibt für an der Grundstücksgrenze zusammenstoßende Garagen oder
Nebengebäude eine einheitliche Gestaltung vor/Nachbar ist nicht bereit sich
gestalterisch anzupassen) ist aus Sicht der Verwaltung eine Zustimmung zum
vorliegenden Baugesuch nicht möglich.
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Der zustimmende Beschluss des Bauausschusses vom 27.07.2010 wird aufgehoben.
3. Die beantragte Zustimmung zu der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird verweigert.
Abstimmungsvermerke:
Wegen persönlicher Beteiligung nahm GR Gambel nicht an der Abstimmung
teil.