Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Sachverhalt:

a)    Der Rechnungsprüfungsausschuss hat am 21.06.2018 und 19.07.2018 die Jahresrechnung 2017 geprüft und anschließend am 11.04.2019 den einstimmigen Empfehlungsbeschluss für den Gemeinderat gefasst. Die Prüfungsfeststellungen, sowie die Stellungnahme der Verwaltung wurden in digitaler Form in das Ratsinformationssystem gestellt.

 

b)    Die Jahresrechnung ist nach Art. 102 Abs. 3 GO festzustellen. Hierzu liegt den Ratsmitgliedern das Ergebnis der Jahresrechnung in einer zahlenmäßigen Aufstellung in der Anlage vor.

 

c)    Nach Art. 102 Abs. 3 GO ist durch den Gemeinderat nach Feststellung der Jahresrechnung durch Beschluss die Entlastung als förmlichen Abschluss des Rechnungslegungsverfahrens auszusprechen. Mit der Entlastung erkennt der Gemeinderat die Jahresrechnung in der vorliegenden Form an und übernimmt die Verantwortung für ihren Inhalt. Da die Entlastung dem 1. Bürgermeister zu erteilen ist, kann dieser bei der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung nicht teilnehmen (Art. 49 GO).

 

Abschließend gab Gemeinderat Herr Thomas Koch zu Protokoll, dass er sich über eine Nachfrage seitens der Gemeindeverwaltung über den aktuellen Sachstand des Abrechnungsgeschehens der Maßnahme des gemeinsamen Feuerwehrhauses sehr gefreut hätte. Dies wird künftig beachtet. Nach Vorliegen der letzten Schlussrechnungen wird die Maßnahme abschließend durch Herrn Thomas Koch geprüft.

 

Auch Gemeinderat Herr Bräutigam eröffnete an das Gremium als auch an die Verwaltung den Wunsch, bei zukünftigen umfassenderen Bauprojekten vor Beginn der Maßnahme einen Projektsteuerer zu beauftragen. Im Zuge der Neuordnung und Sanierung der Grundschule Hemhofen wurde dies erst zu einem späteren Zeitpunkt beschlossen.


Beschlussvorschlag:

1.    Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.    Aufgrund der einstimmigen Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 11.04.2019 beschließt der Gemeinderat die Anerkennung der Jahresrechnung 2017. Die im Haushaltsjahr 2017 anfallenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben werden, soweit nicht bereits in früheren Gemeinderatsbeschlüssen geschehen, gemäß Art. 66 Abs. 1 GO, nachträglich genehmigt. Der Prüfbericht sowie die Stellungnahme der Verwaltung hierzu liegen als Bestandteil dieser Niederschrift als Anlage bei.

3.    Die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2017 wird gemäß Art. 102 Abs. 2 GO festgestellt. Die zahlenmäßige Zusammenstellung des Rechnungsergebnisses liegt als Bestandteil dieser Niederschrift als Anlage bei.

4.    Die Stellungnahmen der Verwaltung zu den Prüfungsfeststellungen wurden vorgetragen und akzeptiert. Nachdem keine Unstimmigkeiten bestehen, beschließt der Gemeinderat für das Rechnungsjahr 2017 die Entlastung des 1. Bürgermeisters als Leiter der Verwaltung.