Sachverhalt:
a)
Der
Rechnungsprüfungsausschuss hat am 21.06.2018 und 19.07.2018 die Jahresrechnung
2017 geprüft und anschließend am 11.04.2019 den einstimmigen
Empfehlungsbeschluss für den Gemeinderat gefasst. Die Prüfungsfeststellungen,
sowie die Stellungnahme der Verwaltung wurden in digitaler Form in das
Ratsinformationssystem gestellt.
b)
Die
Jahresrechnung ist nach Art. 102 Abs. 3 GO festzustellen. Hierzu liegt den
Ratsmitgliedern das Ergebnis der Jahresrechnung in einer zahlenmäßigen
Aufstellung in der Anlage vor.
c)
Nach
Art. 102 Abs. 3 GO ist durch den Gemeinderat nach Feststellung der
Jahresrechnung durch Beschluss die Entlastung als förmlichen Abschluss des
Rechnungslegungsverfahrens auszusprechen. Mit der Entlastung erkennt der
Gemeinderat die Jahresrechnung in der vorliegenden Form an und übernimmt die
Verantwortung für ihren Inhalt. Da die Entlastung dem 1. Bürgermeister zu
erteilen ist, kann dieser bei der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher
Beteiligung nicht teilnehmen (Art. 49 GO).
Abschließend gab Gemeinderat Herr Thomas Koch zu Protokoll, dass er
sich über eine Nachfrage seitens der Gemeindeverwaltung über den aktuellen
Sachstand des Abrechnungsgeschehens der Maßnahme des gemeinsamen
Feuerwehrhauses sehr gefreut hätte. Dies wird künftig beachtet. Nach Vorliegen
der letzten Schlussrechnungen wird die Maßnahme abschließend durch Herrn Thomas
Koch geprüft.
Auch Gemeinderat Herr Bräutigam eröffnete an das Gremium als auch an
die Verwaltung den Wunsch, bei zukünftigen umfassenderen Bauprojekten vor
Beginn der Maßnahme einen Projektsteuerer zu beauftragen. Im Zuge der
Neuordnung und Sanierung der Grundschule Hemhofen wurde dies erst zu einem
späteren Zeitpunkt beschlossen.
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Aufgrund der einstimmigen Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 11.04.2019 beschließt der Gemeinderat die Anerkennung der Jahresrechnung 2017. Die im Haushaltsjahr 2017 anfallenden über- und außerplanmäßigen Ausgaben werden, soweit nicht bereits in früheren Gemeinderatsbeschlüssen geschehen, gemäß Art. 66 Abs. 1 GO, nachträglich genehmigt. Der Prüfbericht sowie die Stellungnahme der Verwaltung hierzu liegen als Bestandteil dieser Niederschrift als Anlage bei.
3. Die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2017 wird gemäß Art. 102 Abs. 2 GO festgestellt. Die zahlenmäßige Zusammenstellung des Rechnungsergebnisses liegt als Bestandteil dieser Niederschrift als Anlage bei.
4. Die Stellungnahmen der Verwaltung zu den Prüfungsfeststellungen wurden vorgetragen und akzeptiert. Nachdem keine Unstimmigkeiten bestehen, beschließt der Gemeinderat für das Rechnungsjahr 2017 die Entlastung des 1. Bürgermeisters als Leiter der Verwaltung.