Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

Die Feuerbeschau dient dazu, Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz, die durch Brände entstehen können, zu verhüten. Die Feuerbeschau erstreckt sich auf Gebäude, insbesondere Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung und sonstige Anlagen und Gegenstände, bei denen Brände erhebliche Gefahren für Personen oder außergewöhnliche Sach- oder Umweltschäden zur Folge haben können oder bei denen konkrete Anhaltspunkte auf erhebliche Gefahren hinweisen.

 

Die Feuerbeschau obliegt den Gemeinden. Über die Durchführung der Feuerbeschau entscheiden die Gemeinden nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Feuerbeschau ist durchzuführen, wenn konkrete Anhaltspunkte für gefährliche Zustände vorliegen. Zur Durchführung der Feuerbeschau können die Gemeinden Vertreter der örtlichen Feuerwehr sowie den zuständigen Bezirkskaminkehrermeister hinzuziehen. Die Gemeinden können die Durchführung der Feuerbeschau auf Betriebe und sonstige Einrichtungen, für die nach Art. 15 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes Werkfeuerwehren bestehen, übertragen. Die Gemeinden können Nachweise über die Durchführung und das Ergebnis der Feuerbeschau verlangen.

 

Zur Verhütung der in § 1 genannten Gefahren sollen insbesondere die Brandmeldeanlagen, die Rettungs- und Einsatzwege, die Löschwasserentnahmestellen, die Entrauchungseinrichtungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen überprüft werden. Zur Beseitigung der bei der Feuerbeschau festgestellten und trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigten Mängel treffen die Gemeinden die erforderlichen Anordnungen. Sie können insbesondere anordnen, dass

1.

brennbare Stoffe in bestimmten Räumen nicht oder nur unter besonderen Vorkehrungen gelagert oder verwendet werden dürfen,

2.

bestimmte Gefahrenquellen zu beseitigen sind,

3.

geeignete organisatorische Vorkehrungen für den Brandfall zu treffen sind.

Soweit die Gemeinden die Änderung baulicher Anlagen oder deren Nutzung im genehmigten oder geduldeten Umfang für erforderlich halten, unterrichten sie die zuständige Bauaufsichtsbehörde. Anordnungen nach Absatz 1 sind gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Sie können auch gegen den Eigentümer oder den sonst dinglich Verfügungsberechtigten gerichtet werden, wenn nicht die tatsächliche Gewalt über die Sache gegen den Willen des Eigentümers oder des sonst dinglich Verfügungsberechtigten ausgeübt wird. Soweit eine andere Person auf Grund besonderer Rechtspflicht verantwortlich ist, sind die Maßnahmen in erster Linie gegen sie zu richten.

 

1. Bgm. Nagel gibt anhand einer von der Verwaltung erstellten Aufstellung bekannt für welche Gebäude bereits eine Feuerbeschau durchgeführt wurde, bzw. noch durchzuführen ist. Ebenso sind darin die Anzahl der festgestellten Mängel enthalten (mit Erledigungsvermerken). Es sind insgesamt 19 Objekte im Gemeindegebiet zu inspizieren, davon wurden bisher 11 Objekte begutachtet. Hiervon waren 5 Objekte mit Mängeln behaftet, die einer Nachschau bedürfen. Demnach sind noch insgesamt 8 Objekte zu begutachten.


Beschlussvorschlag: