Sitzung: 16.04.2019 Bau- Verkehrs- und Umweltausschuss
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Sachverhalt:
Die Feuerbeschau dient dazu, Gefahren für
Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz, die durch Brände entstehen können, zu
verhüten. Die Feuerbeschau erstreckt sich auf Gebäude, insbesondere
Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung und sonstige Anlagen
und Gegenstände, bei denen Brände erhebliche Gefahren für Personen oder
außergewöhnliche Sach- oder Umweltschäden zur Folge haben können oder bei denen
konkrete Anhaltspunkte auf erhebliche Gefahren hinweisen.
Die Feuerbeschau obliegt den Gemeinden. Über
die Durchführung der Feuerbeschau entscheiden die Gemeinden nach pflichtgemäßem
Ermessen. Die Feuerbeschau ist durchzuführen, wenn konkrete Anhaltspunkte für
gefährliche Zustände vorliegen. Zur Durchführung der Feuerbeschau können die
Gemeinden Vertreter der örtlichen Feuerwehr sowie den zuständigen
Bezirkskaminkehrermeister hinzuziehen. Die Gemeinden können die Durchführung
der Feuerbeschau auf Betriebe und sonstige Einrichtungen, für die nach Art. 15
des Bayerischen Feuerwehrgesetzes Werkfeuerwehren bestehen, übertragen. Die
Gemeinden können Nachweise über die Durchführung und das Ergebnis der
Feuerbeschau verlangen.
Zur Verhütung der in § 1 genannten Gefahren
sollen insbesondere die Brandmeldeanlagen, die Rettungs- und Einsatzwege, die
Löschwasserentnahmestellen, die Entrauchungseinrichtungen sowie die
organisatorischen Vorkehrungen überprüft werden. Zur Beseitigung der bei der
Feuerbeschau festgestellten und trotz Aufforderung nicht innerhalb einer
angemessenen Frist beseitigten Mängel treffen die Gemeinden die erforderlichen
Anordnungen. Sie können insbesondere anordnen, dass
1.
brennbare Stoffe
in bestimmten Räumen nicht oder nur unter besonderen Vorkehrungen gelagert oder
verwendet werden dürfen,
2.
bestimmte
Gefahrenquellen zu beseitigen sind,
3.
geeignete
organisatorische Vorkehrungen für den Brandfall zu treffen sind.
Soweit die Gemeinden die Änderung baulicher
Anlagen oder deren Nutzung im genehmigten oder geduldeten Umfang für
erforderlich halten, unterrichten sie die zuständige Bauaufsichtsbehörde. Anordnungen
nach Absatz 1 sind gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Sie
können auch gegen den Eigentümer oder den sonst dinglich Verfügungsberechtigten
gerichtet werden, wenn nicht die tatsächliche Gewalt über die Sache gegen den
Willen des Eigentümers oder des sonst dinglich Verfügungsberechtigten ausgeübt
wird. Soweit eine andere Person auf Grund besonderer Rechtspflicht
verantwortlich ist, sind die Maßnahmen in erster Linie gegen sie zu richten.
1. Bgm. Nagel gibt anhand einer von der
Verwaltung erstellten Aufstellung bekannt für welche Gebäude bereits eine
Feuerbeschau durchgeführt wurde, bzw. noch durchzuführen ist. Ebenso sind darin
die Anzahl der festgestellten Mängel enthalten (mit Erledigungsvermerken). Es
sind insgesamt 19 Objekte im Gemeindegebiet zu inspizieren, davon wurden bisher
11 Objekte begutachtet. Hiervon waren 5 Objekte mit Mängeln behaftet, die einer
Nachschau bedürfen. Demnach sind noch insgesamt 8 Objekte zu begutachten.
Beschlussvorschlag: