Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 1

Sachverhalt:

Leider wurden durch den Investor die Bauanträge bisher noch nicht vorgelegt, so dass die Unterlagen in Absprache mit dem Planer nun als informelle Bauvoranfrage behandelt werden soll.

Der Antragsteller beabsichtigt, nach dem Abbruch des best. Gebäudes, 4 Doppelhaushälften (mit je 1WE) zu errichten. Pro Hälfte ist 1 Stellplatz und 1 Garage zugeordnet und nachgewiesen. Die Gebäude werden auf der nördlichen Grundstücksseite über die Siedlerstraße mit einem Privatweg erschlossen.

Die Doppelhäuser haben 2 Vollgeschosse und sind mit Flachdächern geplant.

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Z 1 – Zeckern 1. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dessen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist (§ 30 Abs. BauGB).

 

Die Antragsteller haben nachstehende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes mit Begründungen beantragt:

 

  • Doppelhäuser anstatt Einzelhaus.
  • Überschreitung der Baugrenzen durch:

teilweise durch die östliche Doppelhaushälfte 1 auf der Ostseite und

durch den Carport der westlichen Doppelhaushälfte 2 auf der Westseite

  • Flachdach mit 0° anstatt Sattel-/Walmdach mit 25° bis 45 °.

Beschlussvorschlag:

1.    Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.    Mit den vorgelegten Planunterlagen als informelle Bauvoranfrage besteht seitens der Gemeinde grundsätzlich Einverständnis.