Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0

Sachverhalt:

Die Antragsteller fragen mit formeller Bauvoranfrage (Antrag auf Vorbescheid) an, ob das Grundstück Wiesenstraße 1, Fl. Nr. 241/16, Gmkg. Zeckern (nach Abbruch des best. Gebäudes) mit einem Einfamilienhaus bebaut werden kann. Das Gebäude hat ein EG und DG (I+D), wobei das DG kein Vollgeschoss ist. Es erhält ein Satteldach mit 22 °. Zusätzlich wird zur best. Garage noch 1 Stellplatz errichtet, womit die erforderliche Anzahl der Stellplätze nachgewiesen werden kann. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Z 1 – Zeckern 1.

Nach Art. 71 BayBO kann schon bevor ein Bauantrag eingereicht wird, zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein sogenannter Vorbescheid erlassen werden.

 

Die gestellte Frage lautet wie folgt:

 

Darf die festgesetzte Wandhöhe von max. 3,75 m um 1,76 m auf 5,51 m überschritten werden?

 

Die Begründung liegt darin, dass das Giebelprofil unter der max. möglichen Firsthöhe bleibt und gliedert sich bezüglich Ansichtsfläche und Größe dem max. möglichen Gebäudeprofil unter. Es ist unter städtebaulichen Interessen vertretbar und die Grundzüge der Planung bleiben unberührt.

Das Obergeschoss bleibt ein Dachgeschoss und wird nicht zum Vollgeschoss.

Die Abstandsflächen werden eingehalten und es liegt ein Bezugsfall in diesem Bebauungsplangebiet vor.


Beschlussvorschlag:

1.    Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.    Zu der Überschreitung der max. Wandhöhe von 3,75 m um 1,76 m auf 5,51 m wird das Einvernehmen mit der erforderlichen Befreiung erteilt.