Sachverhalt:
Die Antragstellerin hat die entsprechenden Unterlagen bereits als
informelle Bauvoranfrage eingereicht, wozu seitens des Bauausschusses, in
seiner Sitzung am 16.04.2019, TO 7, grundsätzlich Einverständnis bestand.
Nunmehr liegt der formelle Bauantrag vor.
Die Antragstellerin beabsichtigt, nach dem Abbruch des best. Gebäudes,
4 Doppelhaushälften (mit je 1 WE) zu errichten. Pro Hälfte ist 1 Stellplatz und
1 Garage zugeordnet und nachgewiesen. Die Gebäude werden auf der nördlichen
Grundstücksseite über die Siedlerstraße mit einem Privatweg erschlossen. Die
Doppelhäuser haben 2 Vollgeschosse und sind mit Flachdächern geplant.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Z 1 –
Zeckern 1. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist ein Vorhaben zulässig,
wenn es dessen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert
ist (§ 30 Abs. 1 BauGB)
Die Antragstellerin hat nachstehende Befreiungen von den Festsetzungen
des Bebauungsplanes mit Begründungen beantragt:
·
Doppelhäuser
anstatt Einzelhaus.
·
Überschreitung
der Baugrenzen:
teilweise durch die östliche Doppelhaushälfte 1 auf der Ostseite um ca.
40 m² und durch den Carport der westlichen Doppelhaushälfte 2 auf der Westseite
um ca. 15 m²
·
Flachdach
mit 0° anstatt Sattel-/Walmdach mit 25° bis 45°.
Aufgrund der aufgeführten Begründung ist das geplante Bauvorhaben als
städtebaulich vertretbar zu betrachten.
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Zu diesem Bauantrag wird das Einvernehmen mit den erforderlichen Befreiungen erteilt.