Sachverhalt:
Wie bereits in der GR-Sitzung am 02.07.2019 angekündigt, fand
zwischenzeitlich ein Aufklärungsgespräch nach § 15 VOB/A mit dem mindestnehmenden
Bieter statt.
Grund hierfür war u. A., ob die der Gemeinde Hemhofen angebotene
Kesselanlage den technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses entspricht. Das
planende IB Weber kam dabei zu dem Ergebnis, dass die angebotene Kesselanlage
aus Guss einschl. der technischen Ausrüstung nicht die ausgeschriebenen
Anforderungen des Leistungsverzeichnisses (Edelstahl) erfüllt.
Eine Leistung, die von den vorgesehenen technischen Spezifikationen
nach § 7a Absatz 1 abweicht, kann zwar angeboten werden, wenn sie mit dem
geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und
Gebrauchstauglichkeit gleichwertig ist. Die Abweichung muss im Angebot
eindeutig bezeichnet sein. Die Gleichwertigkeit ist mit dem Angebot
nachzuweisen (VOB/A § 13 (2)).
Nachdem diese Gleichwertigkeit nicht vorläge, sei der Bieter aus der
Wertung zu nehmen. Nachdem zudem keine weiteren Angebote mehr vorliegen, ist somit
die Ausschreibung aufzuheben und zu einem späteren Zeitpunkt beschränkt und mit
mindestens der gleichen Anzahl der Bieter erneut auszuschreiben.
Diese Auffassung teilt im Übrigen auch die VOB-Stelle an der Regierung von
Mittelfranken auf entsprechender Nachfrage.
Nachdem diese Arbeiten aus zeitlichen Gründen nicht mehr in den
Sommerferien 2019 realisierbar sind, wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen,
diese auf die nächsten Sommerferien 2020 zu verschieben. Zudem ist zu vermuten,
dass eine Ausschreibung „Heizungsanlage“ als Gesamtpaket wirtschaftlichere
Preise bringen könnte.
Beschlussvorschlag:
1. Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Der Beschluss des Gemeinderates vom 02.07.2019 wird hiermit aufgehoben.
3.
Das
Angebot der Fa. Jürgen Müller Heizungsbau, Hemhofen entspricht nicht den vorgesehenen
technischen Spezifikationen des Leistungsverzeichnisses und wird daher aus der
Wertung genommen (VOB/A § 13 (2) und § 16 (1) Satz 2).
4.
Die
beschränkte Ausschreibung wird gemäß VOB/A § 17 (1) Nr. 1 aufgehoben.
5. Das IB Weber wird beauftragt, die Bewerber und Bieter gemäß VOB/A § 17 (2) von der Aufhebung der Ausschreibung unter Angabe der Gründe und über die Absicht ein neues Vergabeverfahren einzuleiten, unverzüglich in Textform zu unterrichten.
6. Des Weiteren wird das IB Weber gebeten, in technischen Spezifikationen auf ein bestimmtes Produkt oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren abzusehen (VOB/A § 7 (2)).
Abstimmungsvermerke:
GR Müller war wegen persönlicher Beteiligung von Beratung und
Beschlussfassung des Tagesordnungspunktes ausgeschlossen.
Aufgrund der nun fehlenden Stimmberechtigtenmehrheit ist der gefasste Beschluss
unwirksam. Der Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit durch den 1.
Bürgermeistern Nagel hiermit beanstandet. Die erneute Behandlung und
Beschlussfassung des Tagesordnungspunktes erfolgt in der kommenden
Gemeinderatssitzung am 10.09.2019.
Wird der Gemeinderat gemäß Art. 47 Abs. 3 GO zum zweiten Mal zur
Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht
auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss
auf diese Bestimmung hingewiesen werden.