Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0

Sachverhalt:

Wie bereits in der GR-Sitzung am 02.07.2019 angekündigt, fand zwischenzeitlich ein Aufklärungsgespräch nach § 15 VOB/A mit dem mindestnehmenden Bieter statt.

 

Grund hierfür war u. A., ob die der Gemeinde Hemhofen angebotene Kesselanlage den technischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses entspricht. Das planende IB Weber kam dabei zu dem Ergebnis, dass die angebotene Kesselanlage aus Guss einschl. der technischen Ausrüstung nicht die ausgeschriebenen Anforderungen des Leistungsverzeichnisses (Edelstahl) erfüllt.

Eine Leistung, die von den vorgesehenen technischen Spezifikationen nach § 7a Absatz 1 abweicht, kann zwar angeboten werden, wenn sie mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig ist. Die Abweichung muss im Angebot eindeutig bezeichnet sein. Die Gleichwertigkeit ist mit dem Angebot nachzuweisen (VOB/A § 13 (2)).

 

Nachdem diese Gleichwertigkeit nicht vorläge, sei der Bieter aus der Wertung zu nehmen. Nachdem zudem keine weiteren Angebote mehr vorliegen, ist somit die Ausschreibung aufzuheben und zu einem späteren Zeitpunkt beschränkt und mit mindestens der gleichen Anzahl der Bieter erneut auszuschreiben.

Diese Auffassung teilt im Übrigen auch die VOB-Stelle an der Regierung von Mittelfranken auf entsprechender Nachfrage.

 

Nachdem diese Arbeiten aus zeitlichen Gründen nicht mehr in den Sommerferien 2019 realisierbar sind, wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, diese auf die nächsten Sommerferien 2020 zu verschieben. Zudem ist zu vermuten, dass eine Ausschreibung „Heizungsanlage“ als Gesamtpaket wirtschaftlichere Preise bringen könnte.


Beschlussvorschlag:

1.      Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.      Der Beschluss des Gemeinderates vom 02.07.2019 wird hiermit aufgehoben.

3.      Das Angebot der Fa. Jürgen Müller Heizungsbau, Hemhofen entspricht nicht den vorgesehenen technischen Spezifikationen des Leistungsverzeichnisses und wird daher aus der Wertung genommen (VOB/A § 13 (2) und § 16 (1) Satz 2).

4.      Die beschränkte Ausschreibung wird gemäß VOB/A § 17 (1) Nr. 1 aufgehoben.

5.      Das IB Weber wird beauftragt, die Bewerber und Bieter gemäß VOB/A § 17 (2) von der Aufhebung der Ausschreibung unter Angabe der Gründe und über die Absicht ein neues Vergabeverfahren einzuleiten, unverzüglich in Textform zu unterrichten.

6.      Des Weiteren wird das IB Weber gebeten, in technischen Spezifikationen auf ein bestimmtes Produkt oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren abzusehen (VOB/A § 7 (2)).


Abstimmungsvermerke:

GR Müller war wegen persönlicher Beteiligung von Beratung und Beschlussfassung des Tagesordnungspunktes ausgeschlossen.

 

Aufgrund der nun fehlenden Stimmberechtigtenmehrheit ist der gefasste Beschluss unwirksam. Der Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit durch den 1. Bürgermeistern Nagel hiermit beanstandet. Die erneute Behandlung und Beschlussfassung des Tagesordnungspunktes erfolgt in der kommenden Gemeinderatssitzung am 10.09.2019.

 

Wird der Gemeinderat gemäß Art. 47 Abs. 3 GO zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.