Beschluss: Beschluss:

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Sachverhalt:

Die Antragsteller hatten erstmalig mit formeller Bauvoranfrage (Antrag auf Vorbescheid) in der Sitzung des Bauausschusses am 16.04.2019 angefragt, ob das Grundstück Wiesenstr. 9, Fl.Nr. 241/16, Gmkg. Zeckern, (nach Abbruch des best. Gebäudes mit einem Einfamilienhaus bebaut werden kann. Der Antrag auf Vorbescheid beinhaltete ein EG und ein DG (I+D) mit einem 22° Satteldach und einer Wandhöhe von 5,51 m.

Der Bauausschuss hat das Einvernehmen mit der erforderlichen Befreiung zur Überschreitung der max. Wandhöhe von 3,75 m um 1,76 m auf 5,51 m, erteilt.

Nach Vorlage hat dann das Landratsamt Erlangen-Höchstadt bei der Prüfung festgestellt, dass der beantragten Überschreitung der Wandhöhe in der vorgelegten Form nicht zugestimmt werden kann.

Daher wurde nunmehr eine erneute formelle Bauvoranfrage eingereicht, bei der die Wandhöhe 5 m (ähnlich der vorhandenen Vergleichsfälle in der Köhlerstraße) beträgt. Dadurch ergibt sich nun ein zweites Vollgeschoss im Dachgeschoss.

Nach Art. 71 BayBO kann schon bevor ein Bauantrag eingereicht wird, zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein sogenannter Vorbescheid erlassen werden.

 

Die gestellten Fragen lauten:

 

Kann die Überschreitung der Wandhöhe, wie im nunmehr vorgelegten Plan dargestellt, genehmigt bzw. in Aussicht gestellt werden? (5 m Wandhöhe ab Rohfußboden gemessen).

 

Kann eine Abweichung hinsichtlich der Geschossigkeit (das Dachgeschoss wird zum Vollgeschoss) genehmigt bzw. in Aussicht gestellt werden.

 

Die Abstandsflächen werden eingehalten und es liegen, wie erwähnt, Bezugsfälle in diesem Gebiet des rechtskräftigen Bebauungsplanes Z 1 – „Zeckern 1“ vor.


Beschlussvorschlag:

1.    Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

2.    Zu der Überschreitung der max. Wandhöhe von 3,75 m um 1,25 m auf 5 m und der Überschreitung der Geschossigkeit von I+D auf 2 Vollgeschosse wird das Einvernehmen mit den erforderlichen Befreiungen erteilt.